Findok · Richtlinien
AH-2653
4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
überholte Fassung (bis 06.04.2020)RichtlinieBMF-010302/0046-III/11/2018gilt ab 17.05.2018
Inhaltsverzeichnis der AH-2653
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.05.2018 bis 06.04.2020.
Wortlaut laut Findok
4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Nach der Formulierung des Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0046-III/11/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0001-IV/8/2015
- Stammnummer
- 69915
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 5)
- Gültig
- 17.05.2018 bis 06.04.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF