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Findok · Richtlinien

AH-2653

4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen

überholte Fassung (bis 21.02.2023)Richtlinie2021-0.770.398gilt ab 07.04.2020

Inhaltsverzeichnis der AH-2653

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.04.2020 bis 21.02.2023.

Wortlaut laut Findok

4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen Nach der Formulierung des Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.770.398
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0001-IV/8/2015
Stammnummer
69915
Enthalten in Fassung
3, 4 (geltend: 5)
Gültig
07.04.2020 bis 21.02.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF