Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0116-W/03
Bemessung der Geld- und Wertersatzstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0116-W/03vom 25.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Sorgepflicht für ein weiteres Kind in Verbindung mit der deutlichen Bereitschaft zur Schadensgutmachung kann trotz Bedenken der Spezialprävention zu einer Verminderung der Geldstrafe führen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Leopold Lenitz, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Hofrat Mag. Alfred Hacker sowie die Laienbeisitzer Dagmar Deutsch
und Reinhold Haring als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen den Bw. wegen der Finanzvergehen der Abgaben- und Monopolhehlerei
gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
29. Juli 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Hauptzollamt
Wien vom 5. Juni 2003, Zahl 100/82.363/94-Str.III/Wl, nach der am
25. November 2003 in Anwesenheit des Beschuldigten und des Amtsbeauftragten
Oberrat Harald Vollmer sowie der Schriftführerin Karin Nowotny
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid in seinem
Ausspruch über die Strafe und hinsichtlich der Bestimmung über die
Verfahrenskosten wie folgt abgeändert:
Die Geldstrafe wird gem.
§§ 21 Abs. 1 bis 3, 37 Abs. 2 und 46 Abs. 2 FinStrG unter
Bedachtnahme auf die vereinfachte Strafverfügung des Zollamtes
Kleinhaugsdorf vom 21. März 2000 mit € 1.000.-, die
Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 20 FinStrG mit 5 Tagen
festgesetzt.
Gem. § 185 FinStrG werden die Verfahrenskosten mit
€ 100.- festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 5. Juni
2003, SNr 487/95, hat der Spruchsenat beim Hauptzollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach den §§ 37
Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt,
weil er von Juli bis September 1994 insgesamt 89 Stangen Zigaretten als
eingangsabgabepflichtige Waren, die zugleich Monopolgegenstände waren und
bezüglich derer von Herrn Ing. K. und unbekannten Personen die
Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die
Rechte des Tabakmonopoles begangen worden waren, vorsätzlich teils gekauft
oder sonst an sich gebracht hat.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§§ 37 Abs. 2 und 46 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1
und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.400.-
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen
ausgesprochen.
Hinsichtlich der im Schuldspruch genannten Zigaretten wurde
ihm eine anteilsmäßige Wertersatzstrafe von € 1.000.-,
Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, auferlegt.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 140.-
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 29. Juli 2003, wobei
er im Wesentlichen folgendes vorbrachte:
Die Strafe von
insgesamt € 2.540.- sei ihm zu hoch. Sein Vergehen sei nicht so groß
gewesen. Er bezahle laufend die verhängte Finanzstrafe (gemeint ist hier
allerdings die Eingangsabgabenschuld ) in der Höhe von monatlich €
80.- und habe mittlerweile für zwei Kinder zu sorgen. Er verdiene monatlich
netto € 1.300.-, seine in Karenzurlaub befindliche Gattin bekomme monatlich
€ 500.-.An Miete zahle er monatlich € 280.-, an Gas und Strom
€ 35.-, an Fernwärme monatlich € 55.- und an Kreditraten
€
290.-. Er ersuche um Überdenken des
Strafausmaßes.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 23 Abs. 1 FinStrG ist
die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Gem. Abs. 2 leg.cit. sind bei der
Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie
nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im
Übrigen gelten die § 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Gemäß Abs. 3 leg.cit.
sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 37
Abs. 2 FinStrG wird die Abgabenhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen
des Verkürzungsbetrages an Eingangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten
Sachen entfallen.
Gemäß
§ 46
Abs. 2 FinStrG wird die Monopolhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum
Einfachen der Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2) geahndet.
Gemäß
§ 44
Abs. 2 lit. c FinStrG ist die Bemessungsgrundlage für
Monopolgegenstände, für die ein Kleinverkaufspreis festgesetzt ist,
nach diesem zu errechnen.
Hängen gemäß
§ 21 Abs. 2 FinStrG die zusammenhängenden Strafdrohungen von
Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe
dieser Strafdrohungen maßgebend.
Der Strafrahmen, der sich aus der
Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 37 Abs. 2 und
46 Abs. 2 FinStrG ergibt, lässt sich wie folgt berechnen:
|
Zoll
|
€
|
477,00
|
|
EUSt
|
€
|
622,00
|
|
Tabaksteuer
|
€
|
1.492,00
|
|
Summe
|
€
|
2.591,00
|
x 2
|
|
€
|
5.182,00
|
|
Bemessungsgrundlage nach § 46 Abs. 2
i.V.m. § 44 Abs. 2 FinStrG
|
€
|
2.837,00
|
|
Gesamtbetrag
|
€
|
7.619,00
|
Der Strafrahmen lässt sich somit unter Hinweis aus
§ 21 FinStrG mit einem Betrag von € 7.619,00 errechnen. Dazu
kommt, dass am 21. März 2000 das Zollamt Kleinhaugsdorf über den Bw.
wegen des Finanzvergehens des Schmuggels einer Stange Zigaretten in Form einer
vereinfachten Strafverfügung rechtskräftig eine Geldstrafe von ATS
300.-verhängt hat, die offensichtlich auch entrichtet worden ist. Die
Eingangsabgaben beliefen sich laut der vom Amtsbeauftragten vorgelegten
Vorstrafenabfrage auf ATS 88.- an Zoll und ATS 192.- an
Tabaksteuer.
Als Schuldform kann direkter Vorsatz angenommen werden. Der
Bw. hat die Finanzvergehen wissentlich und willentlich über einen ca.
dreimonatigen Zeitraum begangen, offensichtlich um einen wirtschaftlichen
Vorteil zu erlangen.
Als Milderungsgrund nahm der Spruchsenat beim Hauptzollamt
Wien zu Recht das umfassende Geständnis des Bw. an, als erschwerend zu
Recht seine Vorstrafen geringfügiger Art.
Der Bw. hat in der Zwischenzeit die aus dem Besitz der
verfahrensgegenständlichen Zigaretten abgeleitete und mit zwei
Abgabenbescheiden vorgeschriebene Eingangsabgabenschuld bezüglich eines
Bescheides bereits vollständig entrichtet und er zahlt bezüglich des
zweiten Abgabenbescheides monatlich einen Betrag von € 80,00 an das
Hauptzollamt Wien. Es ist dies jener Betrag, den er in seiner Berufung als
"Finanzstrafe" bezeichnet hat.
Der Berufungssenat anerkennt aus diesen Zahlungen
einerseits den Willen des Bw. zur Schadensgutmachung als auch andererseits die
bisher erfolgte teilweise tatsächliche Schadensgutmachung und nimmt dies
als weiteren Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1
Ziffer 14 StGB an.
Bei den persönlichen Verhältnissen und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw. ist von einem monatlichen
Nettoverdienst als Bäckergehilfe von ca. € 1.300,-- und aus
seinen Sorgepflichten für mittlerweile zwei Kinder (ein und acht Jahre alt)
- zum Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Entscheidung war die
Sorgepflicht für ein Kind aktenkundig - und auch für seine derzeit in
Karenzurlaub befindlichen Gattin auszugehen. Im Zusammenhang mit den weiteren in
der Berufungsschrift genannten Ausgaben und seinen wohl begrenzten potenziellen
weiteren Verdienstmöglichkeiten als Bäckergehilfe, kann er nach
Ansicht des Senates bei der Beurteilung aller genannter Umstände und auch
der oben festgehaltenen Bestrafung durch das Zollamt Kleinhaugsdorf eine
Reduktion der Geldstrafe von € 1.400,-- auf € 1.000,--
begründet werden.
Eine weitere Verringerung der Geldstrafe ist sowohl aus
general- als auch vor allem aus spezialpräventiven Gründen nicht
möglich.
Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe war entsprechend auf fünf Tage und die
Verfahrenskosten entsprechend auf € 100,-- zu kürzen.
Zur Höhe der Strafe des Wertersatzes ist
auszuführen:
Gemäß
§ 19 Abs. 3 FinStrG
entspricht die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall
unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens
hatten; ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der
Aufdeckung des Finanzvergehens maßgebend. Soweit der Wert nicht ermittelt
werden kann, ist auf Zahlung eines den vermutlichen Wert entsprechenden
Wertersatzes zu erkennen.
Gemäß
§ 19 Abs. 4 FinStrG ist der
Wertersatz allen Personen, die als Täter, andere an der Tat beteiligte oder
Hehler vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall
unterliegenden Gegenstände begangen haben, anteilsmäßig
aufzuerlegen.
Stünde gemäß Abs. 5 leg.cit. der
Wertersatz oder der Wertersatzanteil zur Bedeutung der Tat oder zu dem den
Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner
Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.
Ist gemäß Abs. 6 leg.cit. der Wertersatz
aufzuteilen oder ist vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen, so sind
hiefür die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23) anzuwenden.
Mit der Festsetzung der Wertersatzstrafe in der Höhe
von € 1000.- hat der Spruchsenat beim Hauptzollamt Wien die
Wertersatzstrafe sowohl anteilig festgesetzt als auch von der Auferlegung des
Wertersatzes teilweise abgesehen. Auszugehen war von einem gemeinen Wert der
betroffenen 79 Stangen Zigaretten in der Höhe des Kleinverkaufspreises nach
§ 46 Abs. 2 iVm § 44 Abs. 2 lit. c FinStrG von € 2.437.-.
Vor Allem im Hinblick auf die zitierte Bestrafung durch das Zollamt
Kleinhaugsdorf und daraus bzw. den anderen einschlägigen Vorstrafen
abzuleitende spezialpräventive Bedenken hat der Berufungssenat hier keine
Reduzierung der Wertersatzstrafe zugelassen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Hauptzollamtes Wien zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen
werden müssten.
Wien,
25. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0116-W/03
- Stammnummer
- 6986
- Gültig
- 25.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF