Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0370-I/03
Gegenseitige Leistungen bei einem Übergabevertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0370-I/03vom 01.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Bernhard Fritz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Schenkungssteuer
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem am 30. Mai 2003 abgeschlossenen
Übergabsvertrag übertrug die Übergeberin E. A. ihren ideellen
Hälfteanteil an der mit einem Wohnhaus bebauten Liegenschaft EZ X GB Sch.
anteilig auf die drei Kindern, die an dieser Liegenschaft aufgrund des
Abhandlungsverfahrens nach dem verstorbenen Vater bislang je einen 1/6 Anteil
hatten, in der Weise, dass sie dem Sohn B. A. 222/684- Anteile, der Tochter M.
V. 234/684- Anteile und der Tochter M. H. 1/3- Anteile überließ.
Unter Punkt III des Übergabsvertrages räumten die Übernehmer
für sich und ihre Rechtsnachfolger als Gegenleistung für diese
Übergabe der Übergeberin, die diese Rechtseinräumung
ausdrücklich annahm, auf deren Lebensdauer das unentgeltliche und
uneingeschränkte Wohnungsgebrauchsrecht in der gesamten im Erdgeschoß
gelegenen Wohnung des Wohnhauses in Sch. HStr. 253, bestehend aus Flur, WC, Bad,
Speis, Küche, Wohnraum, Schlafraum, ein. Mit diesem Wohnungsgebrauchsrecht
war auch das Mitbenützungsrecht des Kellers, der beiden Schupfen und des
gesamten Gartens verbunden. Unter Punkt IV. wurde der auf den
vertragsgegenständlichen Hälfteanteil anteilsmäßig
entfallende Einheitswert mit 9.556,48 € beziffert und der kapitalisierte
Wert dieses Wohnungsgebrauchsrechtes wurde unter Angabe des
Flächenausmaßes der Wohnung mit 34.992 € errechnet. Unter Punkt
IX gaben die Vertragsteile ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auf der
Gesamtliegenschaft das Wohnungsgebrauchsrecht der E. A. einverleibt wird. In der
eingereichten Abgabenerklärung wurden die drei Kinder B. A., M. V. und M.
H. als Erwerber angeführt und als Gegenleistung der Kapitalwert des
Wohnungsgebrauchswertes von 34.992 € ausgewiesen. Gleichfalls am
30. Mai 2003 schlossen die drei übernehmenden Kinder als Vertragsparteien
einen Realteilungs- und Wohnungseigentumsvertrag ab, der von E. A. als
Beteiligte mitunterfertigt wurde. Darin kamen die Vertragsteile B. A. und M. V.
einerseits und M. H. andererseits überein, das Grundstück 344 insoweit
real zu teilen, als das durch Teilung neu gebildete Gst 344/1 von 863 m2 B. A.
zu 111/228-Anteilen und M. V. zu 117/228 Anteilen in ihr ideelles Miteigentum
übernehmen und M. H. das durch Teilung neu gebildete Gst 344/2 von 711 m2
in ihr Alleineigentum übernimmt. Zur Herbeiführung dieser vereinbarten
Realteilung übertrugen zum einen B. A. 225/684- Anteile und M. V. 231/684-
Anteile je an dem neu gebildeten Gst 344/2 von 711 m2 an die Schwester M. H.,
die diese ideellen Anteile übernahm und aufgrund ihres bereits bestehenden
Miteigentumsanteiles von 1/3 nunmehr Alleineigentümerin des Gst 344/2 von
711 m2 war. Zum anderen übertrug M. H. von ihrem 1/3 Anteil an dem neu
gebildeten Gst 344/1 von 863 m2 108/684 Anteile an den Bruder B. A., der damit
zusammen mit seinen bisherigen Miteigentumsanteilen von 225/684 nunmehr ideeller
Miteigentümer zu 111/228 Anteilen am Gst 344/1 von 863 m2 war. Weiters
übertrug M. H. 120/684 Anteile an die Schwester M. V., die zusammen mit
ihren bisherigen Miteigentumsanteilen von 241/684 Anteilen nunmehr ideelle
Miteigentümerin zu 117/228 Anteilen am Gst 344/1 von 863 m2 war. In
Punkt VI des Realteilungs- und Wohnungseigentumsvertrages räumten sich die
Vertragsteile B. A. und M. V. wechselseitige das Wohnungseigentum ein und zwar
B. A. der M. V. an der Wohnung Top Nr.1 sowie Garage Top Nr. 3 und M. V. dem B.
A. an der Wohnung Top Nr. 2 und am Autoabstellplatz Top 4. Punkt VII des
Realteilungs- und Wohnungseigentumsvertrages hatte folgenden wörtlich
wiedergegebenen Inhalt:
"Mit Übergabsvertrag vom heutigen Tage, mit
welchem Frau E. A. , geb. 27.7.1939, ihren ideellen Hälfteanteil an der
Liegenschaft in EZ X GB Sch. an ihre Kinder B. A., M. V., und M. H.
übergeben hat, hat sich Frau E. A., geb. 27.7.1939, das
Wohnungsgebrauchsrecht gemäß Punkt III des Übergabsvertrages vom
heutigen Tage vorbehalten. Sämtliche Vertragsteile erklären nunmehr,
daß sich das Wohnungsgebrauchsrecht zugunsten Frau E. A. gemäß
Punkt III des Übergabsvertrages vom heutigen Tage nach erfolgter
Wohnungseigentumsbegründung ausschließlich auf die Wohnung Top Nr. 1
bezieht und erstreckt und auf dieser Wohnung grundbücherlich sichergestellt
wird."
Für den Rechtsvorgang "Übergabsvertrag und
Realteilungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 30. Mai 2003 mit E. A." setzte
das Finanzamt gegenüber M. V. ausgehend von einer Gegenleistung
(Kapitalwert des der Übergeberin E. A. eingeräumten
Wohnungsgebrauchsrechtes) in Höhe von 34.992 € die Grunderwerbsteuer
in Höhe von 699,84 € fest, während gegenüber den beiden
Geschwistern M. H und B. A.(Bw.) für diesen Rechtsvorgang ausgehend vom
3-fachen Einheitswert des von der Mutter übergebenen Hälfteanteiles
der Wert des Grundstückes Gst 344/2 ( bezüglich M. H.) bzw. seines
Grundstücksanteiles (bezüglich B. A.) berechnet und davon jeweils
Schenkungssteuer (Steuerklasse I) vorgeschrieben wurde. Die Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer allein gegenüber M. V. vom Wert des in Punkt III des
Übergabevertrages von den drei Übernehmern der Mutter
eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechtes hängt damit zusammen, dass als
Folge des Realteilungs- und Wohnungseigentumsvertrages (Punkt VII) sich dieses
Wohnungsgebrauchsrecht ausschließlich auf die im Wohnungseigentum der M.
V. stehenden Wohnung Top Nr. 1 bezog und erstreckte und auf dieser Wohnung
grundbücherlich sichergestellt wurde. Mit einem einheitlichen
Berufungsschriftsatz bekämpft der einschreitende rechtliche Vertreter ua.
den streitgegenständlichen Schenkungssteuerbescheid mit dem Vorbringen, die
Rechtseinräumung dieses Wohnungsgebrauchsrechtes sei durch alle drei
Übernehmer erfolgt, denen aufgrund dieses Übergabsvertrages jeweils
Miteigentumsanteile von der Mutter übertragen wurden. Der kapitalisierte
Betrag des eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechtes sei somit allen drei
Übernehmern anteilsmäßig zuzurechnen und die jeweilige
Gegenleistung der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen.
Demgegenüber habe das Finanzamt gegenüber dem Bw. und der M.H.
lediglich Schenkungssteuer und keine Grunderwerbsteuer festgesetzt und
gegenüber M. V. die Grunderwerbsteuer für die gesamte Gegenleistung
zur Zahlung vorgeschrieben. Es werde daher beantragt, dass die Gegenleistung in
Höhe von 34.992 € entsprechend den von der Mutter erhaltenen
Miteigentumsanteilen den Erwerben der drei Geschwister zugerechnet und vom
jeweiligen Entgelt Grunderwerbsteuer vorgeschrieben werde. Der nachfolgende
Realteilungs- und Wohnungseigentumsvertrag sei für den
gegenständlichen Übergabsvertrag unbeachtlich und als ein gesondertes
Rechtsverhältnis zu betrachten.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung
stützte sich auf folgende Begründung:
"Die am 30.5. unmittelbar nacheinander
unterzeichneten Verträge sind eine Einheit. Für den Erwerb der nunmehr
im außerbücherlichen Eigentum des Einschreiters stehenden 131/228
Anteile sind keine Belastungen, Vorbehalte von Nutzungen anderer
Vertragsbeteiligter in den Verträgen vereinbart. Somit konnte der Berufung
kein Erfolg zukommen."
Der Berufungswerber B. A.. stellte daraufhin den Antrag auf
Vorlage seines Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung
wurde noch vorgebracht, dass sowohl der Übergabsvertrag als auch der
Realteilungsvertrag zwei selbständige Rechtsgeschäfte darstellen
würden, die voneinander losgelöst zu betrachten seien. Es sei
rechtlich unzulässig, den Inhalt zweier Verträge derart zu vermischen
und von einem einheitlichen Rechtserwerb zu sprechen, da die Wirksamkeit der
Verträge voneinander unabhängig zu betrachten sei. Wäre der
Wohnungseigentumsvertrag aus irgendwelchen Gründen nichtig oder nicht
zustande gekommen, so wäre eine Einräumung und Sicherstellung des
Wohnungsgebrauchsrechtes zugunsten der Übergeberin, wenn ihr dieses nur von
der Tochter M.V., der es steuerlich zur Gänze zugerechnet worden sei,
eingeräumt worden wäre, rechtlich gar nicht möglich. Inbesondere
deshalb habe die Übergeberin auch auf die Rechtseinräumung durch alle
drei Kinder gedrungen. Dass in der weiteren Folge ein Realteilungsvertrag, an
welchem die Übergeberin gar nicht beteiligt sei, abgeschlossen wurde, stehe
mit dem Übergabsvertrag in keinem Zusammenhang.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter Beachtung der Begründung der
Berufungsvorentscheidung und den dazu replizierenden Ausführungen des
Berufungswerbers entscheidet den vorliegenden Berufungsfall, ob das Finanzamt zu
Recht an Sachverhalt davon ausgegangen ist, dass "die beiden am 30.5.
unmittelbar nacheinander unterschriebenen Verträge eine Einheit
sind."
Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von
Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften,
sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen,
wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Unter "Absicht der
Parteien" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nichts anderes als der
Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragsschließenden Teile
redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muss (siehe Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 26, 27 zu § 1 GrEStG und
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 31a zu § 1 ErbStG und die darin zitierte hg.
Rechtsprechung). Getrennt abgeschlossene Verträge sind dann als Einheit
aufzufassen, wenn alle Beteiligten trotz mehrerer (in einer oder mehreren
Urkunden enthaltener) getrennter Verträge eine einheitliche Regelung
beabsichtigten und wenn zwischen den mehreren Verträgen ein enger
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 114 zu § 1 GrEStG und VwGH
22.5.1980, 714/79, ÖStZB 1981, 22 und VwGH 9.10.1991, 89/13/0098,
ÖStZB 1992, 366 ff). Im Einklang mit § 21 BAO steht die Notwendigkeit,
bei Beurteilung einer Tatfrage auf den Gesamtzweck abzustellen, wenn mit
mehreren Rechtsvorgängen ein einheitlicher Zweck verfolgt wurde (VwGH
19.5.1988, 87/16/0085,0086 und VwGH 19.8.19997, 96/16/0148,0149). Diese
in ihrer Gesamtheit erforderlichen Voraussetzungen treffen auf den Berufungsfall
aus folgenden Gründen nicht zu: Gegenstand des von E. A. als
Übergeberin und ihren Kindern B. A., M. V. und M. H. als Übernehmer
abgeschlossenen Übergabsvertrages war die anteilige Übertragung eines
Hälfteanteiles an einer Liegenschaft, wobei als Gegenleistung für die
Übergabe die drei Übernehmer der Übergeberin ein
Wohnungsgebrauchsrecht an der gesamten im Erdgeschoß gelegenen Wohnung des
Wohnhauses einräumten. Ziel des noch am gleichen Tag von den drei
Übernehmern abgeschlossenen Realteilungs- und Wohnungseigentumsvertrages
war, die Liegenschaft Gst 344 im unverbindlichen Gesamtkatasterausmaß von
1435 m2 in zwei neu gebildete Grundstücke zu teilen, wobei das Gst. 344/1
von 863 m2 (darauf befand sich das Wohnhaus) von M. V. zu 117/228 Anteilen und
von B. A. zu 111/228 Anteilen in ihr ideelles Miteigentum verbunden mit
Wohnungseigentum an den Wohnungen Top 1 sowie Garage Top 3 bzw. Wohnung Top 2
und Autoabstellplatz Top 4 übernommen wurde, während die Schwester M.
H. das neu gebildete Gst 344/2 von 711 m2 in ihr Alleineigentum übernahm.
Die "Absicht der Parteien" und damit der mit den Verträgen verfolgte
jeweilige Geschäftszweck, den jeder der vertragsschließenden Teile
redlicherweise den Vereinbarungen unterstellen muss, spricht keinesfalls
dafür, dass alle Beteiligten mit dem Übergabsvertrag und dem
Realteilungs- und Wohnungseigentumsvertrag eine einheitliche Regelung
beabsichtigten. Dafür lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte finden und
solches wurde vom Finanzamt auch gar nicht behauptet geschweige denn durch
konkrete Ausführungen aufgezeigt, worin ein solche durch die beiden
Verträge beabsichtigte einheitliche Regelung besteht. Das Finanzamt
beschränkte sich in dessen Argumentation vielmehr darauf hinzuweisen, beide
Verträge seien am gleichen Tag "unmittelbar nacheinander" abgeschlossen
worden und hat allein damit die Einheit der beiden Verträge begründet.
Fehlt aber diese kumulativ (VwGH 22.5.1980, 714/79) zum Bestehen eines engen
sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges geforderte weitere Voraussetzung, dann
hat das Finanzamt zu Unrecht die beiden getrennt abgeschlossenen Verträge
als Einheit aufgefasst. Demzufolge ist im Berufungsverfahren an Sachverhalt
davon auszugehen, dass der Übergabsvertrag einerseits und der
Realteilungs-und Wohnungseigentumsvertrag andererseits als jeweils
eigenständige Rechtsvorgänge steuerlich gesondert zu beurteilen sind.
Unter Beachtung des Berufungsvorbringens bildet den Gegenstand dieses
Berufungsverfahrens die rechtliche Beurteilung der Frage, welche Abgabe
(Grunderwerbsteuer und/oder Schenkungssteuer) bezogen auf den Rechtsvorgang
"Übergabsvertrag" rechtens vorzuschreiben ist. Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987 idgF., sind Schenkungen
unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils
entgeltlich und teils unentgeltlich sind, nur insoweit von der Grunderwerbsteuer
ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der
Gegenleistung übersteigt (vgl. VwGH 14.1.1988, 86/16/0035, VwGH 22.5.1996,
96/16/0083). Durch diese Bestimmung soll klargestellt werden, dass bei solchen
Rechtsgeschäften der entgeltliche Teil der Grunderwerbsteuer unterliegt,
wobei hier die Steuer aus dem Wert der Auflage oder Gegenleistung zu berechnen
ist. Die auf den unentgeltlichen Teil entfallende Schenkungssteuer ist aus der
Differenz zwischen der Gegenleistung und dem Wert des Grundstückes (ab
1.1.2001 der dreifache Einheitswert) zu berechnen. Ausschließlich
Grunderwerbsteuer ist daher dann zu erheben, wenn die Auflage oder Gegenleistung
den Einheitswert übersteigt. Diesfalls ist ungeachtet der Tatsache, dass
der Übernehmer durch das Rechtsgeschäft insgesamt -nämlich in
Anbetracht des objektiv wesentlich höheren Verkehrswertes der Liegenschaft-
bereichert wird, der Wert der Auflage oder Gegenleistung im Sinne des § 5
GrEStG der Grunderwerbsteuer zu unterziehen (VwGH 18.1.1990, 89/16/0062).
Übersteigt daher die Gegenleistung den (3- fachen) Einheitswert des
Grundstückes, so fällt der Wert der Gegenleistung zur Gänze unter
die Grunderwerbsteuer (siehe zu obigem auch: Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, GrEStG 1987, Rz 29-38 zu § 3; Arnold/ Arnold,
Kommentar zum GrEStG 1987, Rz 115-128 zu § 3). Die Auflage kann in
Leistungen jeder Art bestehen, so insbesondere auch- wie im Gegenstandsfall- in
der Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes an die Übergeberin (vgl.
dazu VwGH 31.1.1985, 82/16/0134). Ein Übergabsvertrag kann eine
gemischte Schenkung darstellen, wenn der Wert der dem Übernehmer
obliegenden Gegenleistung wesentlich geringer ist als der Sachwert der
überlassenen Liegenschaft und die Vertragsschließenden in diesem
Umfang eine Schenkung beabsichtigten. Im gegenständlichen
Übergabsvertrag räumten die drei Übernehmer als "Gegenleistung"
für die Übergabe der Miteigentumsanteile der Übernehmerin ein
Wohnungsgebrauchsrecht an der Wohnung im Erdgeschoß des Wohnhauses ein.
Die drei Übernehmer gaben auch ihre ausdrückliche Einwilligung ab,
dass auf der Gesamtliegenschaft die Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechtes
gemäß Punkt III Ziffer 1 des Übergabsvertrag erfolgt. Der
Begriff der Gegenleistung ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher
Begriff, der über den bürgerlich- rechtlichen Begriff der
Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht
erschöpfend aufgezählt; jede nur denkbare Leistung, die für den
Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, ist Teil der
Bemessungsgrundlage. Zu den vom Käufer übernommenen sonstigen Leistung
im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG zählen alle Leistungen, die der
Käufer dem Verkäufer leistet, um das Grundstück erwerben zu
können und deren Erbringung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes steht. Im Berufungsfall geht
aus der Vertragslage deutlich hervor und darüber besteht auch kein Streit,
dass die Wohnrechtseinräumung in einem kausalen Zusammenhang zur
Übergabe der Miteigentumsanteile stand und insoweit die Übergabe der
Miteigentumsanteile entgeltlich erfolgte. Bezogen auf den Erwerb des
Berufungswerbers von 222/684 Anteilen ergibt sich, dass der dreifache anteilige
Einheitswert 9.305 € (=28.669,44 € dividiert durch 684-Anteile x
222-Anteile) beträgt, während die anteilige Gegenleistung 11.357
€ (=Kapitalwert des Wohnungsgebrauchsrechtes 34.992 € dividiert durch
684-Anteile x 222-Anteile) ausmacht. Diese Gegenüberstellung zeigt, dass
die auf den Bw. entfallende aliquote Gegenleistung den (dreifache)
Einheitswertanteil übersteigt, sodass gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2
zweiter Satz GrEStG für diesen Erwerbsvorgang ausschließlich
Grunderwerbsteuer zu erheben ist. Das Finanzamt hat daher zu Unrecht mit dem
bekämpften Bescheid für diesen Erwerbsvorgang Schenkungssteuer
vorgeschrieben. Da der Übergabsvertrag und der Realteilungs- und
Wohnungseigentumsvertrag keine Einheit bilden, war bezogen auf den Rechtsvorgang
"Übergabsvertrag" zu berücksichtigen, dass als Gegenleistung für
diese Grundstückstransaktion nur das anzusetzen war, was der Bw. für
den von der Mutter erhaltenen 222/684-Anteilserwerb am Übergabsobjekt zu
leisten hatte, oder das die Mutter als Entgelt für die Übergabe des
Miteigentumsanteiles empfangen hat. Dass es im Zuge des zwischen den
Übernehmern abgeschlossenen Realteilungs- und Wohnungseigentumsvertrages
letztlich dazu kam, dass sich das auf der Gesamtliegenschaft eingeräumte
Wohnungsgebrauchsrecht durch eine "nunmehrige Erklärung" der Vertragsteile
dieses Vertrages ausschließlich auf die Wohnung Top Nr. 1 bezog und
erstreckte und auf dieser Wohnung grundbücherlich sichergestellt wurde,
ändert nichts daran, dass alle drei Übernehmer gemeinsam und nicht
bloß die Übernehmerin M.V. als Gegenleistung für die erhaltenen
Miteigentumsanteilsübertragung der Mutter das Wohnungsgebrauchsrechtes mit
einem Kapitalwert von gesamt 34.992 € eingeräumt haben.
Diesbezüglich wird in Übereinstimmung mit dem Vorbringen im
Vorlageantrag nochmals klargestellt, dass der Übergabsvertrag und der
Realteilungsvertrag zwei selbständige und steuerlich gesondert zu
beurteilende eigenständige Rechtserwerbe darstellen. Folglich war über
die gesonderte steuerliche Würdigung des Realteilungsvertrages im Rahmen
dieser Berufungsentscheidung nicht abzusprechen. Da im Berufungsfall
bezogen auf den streitgegenständlichen Rechtsvorgang "Übergabsvertrag"
die Gegenleistung den auf den Bw. entfallenden (dreifache) Einheitswertanteil
übersteigt, fällt aufgrund der "insoweit" Bestimmung des § 3 Abs.
1 Z 2 zweiter Satz GrEStG dieser Rechtsvorgang zur Gänze unter die
Grunderwerbsteuer. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommene
Vorschreibung einer Schenkungssteuer ist somit rechtswidrig.
Bloß ergänzend wird noch ausgeführt, dass
selbst bei Annahme einer Einheit der beiden Verträge gegen die
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schenkungssteuer folgende
Umstände sprechen würden. Das Finanzamt hat in der
Berufungsvorentscheidung die Vorschreibung der Schenkungssteuer auf die Einheit
der beiden Verträge gestützt und davon die Begründung abgeleitet
"Für den Erwerb der nunmehr im außerbücherlichen Eigentum des
Einschreiters stehenden 131/228 Anteile sind keine Belastungen, Vorbehalte von
Nutzungen anderer Vertragsbeteiligter in den Verträgen vereinbart". Diese
Aussage, die letztlich darauf abzielt anzuführen, dass der Bw. keine
Gegenleistung für seinen Erwerb erbringen habe müssen, findet jedoch
im tatsächlichen Geschehen keine Deckung und rechtfertigt damit nicht
begründet die Vorschreibung einer Schenkungssteuer. Vorerst ist
festzuhalten, dass Entgeltlichkeit nicht Gleichwertigkeit der Leistungen
verlangt. Die Parteien müssen nur der Ansicht sein, dass die eine Leistung
voller Gegenwert für die andere ist. Die Verschiedenwertigkeit der
Leistungen genügt also nicht, um eine (gemischte) Schenkung anzunehmen.
Kraft der Parteinautonomie und des grundsätzlich geltenden Prinzips der
subjektiven Äquivalenz steht es den vertragsschließenden Parteien
frei, eine Zuwendung und die Gegenleistung als gleichwertig anzusehen.
Bloß aus einem etwaigen- selbst krassen- objektiven Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung allein kann nach der zivilrechtlichen
Judikatur noch nicht zwingend auf das Zutreffen der für die Annahme einer
reinen oder gemischten Schenkung unabdingbar notwendigen subjektiven
Voraussetzung des Einverständnisses der Vertragsparteien über die
(teilweise) Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung
geschlossen werden (vgl. OGH 5.1.1977, 5 Ob 31/76, NZ 1979,176, und 21.10.1986,
SZ 59/174). Im Gegenstandsfall erhielt der Bw. zum einen laut
Übergabsvertrag von der Mutter den Miteigentumsanteil 222/684 am
Hälfteanteil der Liegenschaft, wobei als Gegenleistung alle drei
Übernehmer der Mutter das Wohnungsgebrauchsrechtes einräumten. Zum
anderen verpflichtete sich der Bw. im Realteilungsvertrag seiner Schwester M. H.
seine Miteigentumsanteile hinsichtlich der neu gebildeten Liegenschaft Gst 344/2
zu übergeben im Gegenzug dafür, dass diese ihm 108/684
Miteigentumsanteile an der neu gebildeten Liegenschaft Gst 344/1 übertrug.
Im wirtschaftlichen Ergebnis ist es zu einem Tausch von Miteigentumsanteilen
gekommen. In der vom Bw. erbrachten Tauschleistung ist eine Gegenleistung im
Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG für den Erwerb seines Miteigentums an
der Liegenschaft Gst 344/1 zu sehen. War aber im Übergabsvertrag als
Gegenleistung die Wohnrechtseinräumung gegenüber der Übergeberin
vereinbart und bildete im Realteilungsvertrag der Austausch von
Miteigentumsteilen die Gegenleistung, dann ist nicht zwingend erkennbar, warum
durch eine "Einheit" dieser beiden Verträge ein der Schenkungssteuer
unterliegender Erwerb des Bw. vorliegen sollte. Dabei verkennt die
Berufungsbehörde nicht, dass sich als Folge des Realteilungs- und
Wohnungseigentumsvertrages das der Mutter eingeräumte
Wohnungsgebrauchsrecht nur mehr auf der Wohnung Top Nr. 1
(Wohnungseigentümerin: M. V.) auswirkte. Da aber dieser Umstand in Punkt
VII festgehalten und damit Teil der Vereinbarung des Realteilungs- und
Wohnungseigentumsvertrages war, kann unter Beachtung der unterschiedlichen
Flächenausmaße bzw. der unterschiedlichen Nutzwerte unbedenklich
davon ausgegangen werden, dass die Vertragsteile im Rahmen der Realteilung und
bei der Begründung des Wohnungseigentums diese einseitige Belastung der
Übernehmerin M. V. bereits entsprechend mitberücksichtigt und damit
wertmäßig ausgeglichen haben und als Folge dessen die
Vertragsparteien die jeweils wechselseitig erbrachten Leistungen als
gleichwertig angesehen haben. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes erbrachte der
Berufungswerber somit eine Gegenleistung, um den letztlich ihm zukommenden
Miteigentumsanteil am Gst 344/1 zu erhalten. Wurde aber von den Übernehmern
für die Übertragung der Miteigentumsanteile eine Gegenleistung
erbracht und sind die Vertragsparteien augenscheinlich - in keinem der beiden
Verträge wurde ausdrücklich oder schlüssig erklärt, dass ein
Teil der Leistungen als geschenkt anzusehen ist- von der Gleichwertigkeit der
wechselseitigen Leistungen ausgegangen, dann fehlt es im Berufungsfall an dem
für die Annahme einer (gemischten) Schenkung erforderlichen
Schenkungswillen der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss. Die erforderlichen
Tatbestandsvoraussetzungen für die Vorschreibung einer Schenkungssteuer
würden somit selbst im Falle einer Einheit der beiden Verträge im
Berufungsfall nicht vorliegen.
Aus obigen Gründen erweist sich die streitige
Schenkungssteuervorschreibung als rechtswidrig. Es war somit wie im Spruch
ausgeführt der Berufung stattzugeben und der bekämpfte
Schenkungssteuerbescheid aufzuheben.
Innsbruck,
1. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0370-I/03
- Stammnummer
- 6963
- Gültig
- 01.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF