Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0306-F/03
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Betriebsprüfers im Zusammenhang mit einem ordentlichen Studium als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0306-F/03vom 25.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2001 und 2002
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., der in den
Berufungsjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit und als
Finanzbeamter (Betriebsprüfer) Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit erzielte, machte in seinen Einkommensteuererklärungen 2001 und 2002
- wie im Übrigen bereits auch in der Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2000 - im Zusammenhang mit seinem mit Beginn des Wintersemesters
1999/2000 begonnenen (berufsbegleitenden) Fernstudium der Rechtswissenschaften
an der J-K-Universität in L - im Verband mit dem Studienzentrum B -
Aufwendungen (Fahrtkosten, Kosten für Fachbücher und Skripten,
Studiengebühr, ÖH-Beitrag, Prüfungskosten, Kosten für
Präsenzphase in V, AfA für PC) in Höhe von insgesamt
51.268,80 S (3.725,85 €) im Jahr 2001 und 3.691,97 € im
Jahr 2002 als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt
berücksichtigte in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden vom
23. Oktober 2002 bzw. vom 23. September 2003 die beantragten Studienkosten
nicht als Werbungskosten, weil Aufwendungen, die mit einem ordentlichen
Universitätsstudium in Zusammenhang stünden, gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht
abzugsfähig seien.
Der Bw. erhob aus diesem Grund
Berufungen gegen die obgenannten Bescheide, beantragte die Berücksichtigung
der von ihm getätigten Aufwendungen in Zusammenhang mit seinem ordentlichen
Universitätsstudium der Rechtswissenschaften an der genannten
Universität als Werbungskosten nach der genannten Gesetzesstelle und
brachte dazu in den Schriftsätzen vom 19. November 2002 bzw. vom 22.
Oktober 2003 begründend Folgendes vor: Das Abzugsverbot des
§ 16 Abs. 1 Z 10 letzter Satz EStG 1988
stelle eine Verletzung des verfassungsgesetzlich verankerten Grundrechts des
Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. 2 StGG und Art. 14 MRK -
Gleichheitsgrundsatz - dar. Die angefochtenen Bescheide verletzten ihn im
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht auf Gleichheit vor dem
Gesetz und seien somit aufzuheben. Im Detail verweise er auf die
umfangreiche Begründung seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000, die der Behörde vorliege und aus den
Verwaltungsakten entnommen werden könne.
In der Folge legte das
Finanzamt die gegenständlichen Berufungen ohne Erlassung von
Berufungsvorentscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich des Sachverhaltes
wird an dieser Stelle auch auf die an den Bw. ergangene Berufungsentscheidung
der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom 22. August
2002, RV 1600/1-V6/02, verwiesen.
Desgleichen wird zur
Begründung der gegenständlichen Entscheidung auf die obzitierte
Berufungsentscheidung verwiesen.
Der Vollständigkeit halber
wird nochmals festgestellt, dass nach der im Berufungszeitraum geltenden
Rechtslage (BGBl. I Nr. 106/1999 ab dem Jahr 2000)
unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten)
Tätigkeit Aufwendungen für den Besuch einer allgemeinbildenden
höheren Schule oder für ein Hochschulstudium, das sind ordentliche
Studien gemäß
§ 4 Z 2
Universitäts-Studiengesetz, BGBl. Nr. 48/1997, nämlich
Bakkalaureatsstudien, Magisterstudien, Diplomstudien und Doktoratsstudien, und
für die Studienberechtigungsprüfung für diese Studien nicht
abzugsfähig sind.
Die Kosten eines ordentlichen
Studiums können somit auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das
Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage
für die Berufsausbildung darstellen.
Da in den gegenständlichen
Berufungsfällen unstrittig ist, dass der Bw. in den Berufungsjahren ein
ordentliches Universitätsstudium betrieb, konnten die in diesem
Zusammenhang geltend gemachten, strittigen Aufwendungen nach dem klaren Wortlaut
der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Im Hinblick auf die behauptete
Verfassungswidrigkeit der zitierten Gesetzesbestimmung ist zu sagen, dass die
Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität nicht
den Verwaltungsbehörden und somit auch nicht dem unabhängigen
Finanzsenat (§ 1 Abs. 1 UFSG), sondern unter
Bedachtnahme auf Art. 144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof
obliegt. Der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von deren
Verfassungskonformität zur Anwendung zu bringen.
Die Berufungen waren daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
25. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Z 2 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
- § 1 Abs. 1 UFSG, Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz), BGBl. I Nr. 97/2002
- Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0306-F/03
- Stammnummer
- 6949
- Gültig
- 25.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF