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Findok · Richtlinien

AH-2075

3A.4. Beförderung von Gütern auf der Straße

überholte Fassung (bis 26.04.2026)Richtlinie2026-0.097.362gilt ab 12.02.2026

Inhaltsverzeichnis der AH-2075

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.02.2026 bis 26.04.2026.

Wortlaut laut Findok

3A.4. Beförderung von Gütern auf der Straße 3A.4.1. Beförderungsverbot von Gütern auf der Straße (1) Gemäß Artikel 3l Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, auch zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern. (2) Gemäß Artikel 3l Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Beförderungsverbot auch für die Beförderung von Gütern im Gebiet der Union durch Kraftverkehrsunternehmen mit in Russland zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden. 3A.4.2. Ausnahme vom Beförderungsverbot von Gütern auf der Straße mit Genehmigung Gemäß Artikel 3l Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Beförderung von Gütern durch ein in Russland niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn die Güter mit in Russland zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern befördert werden, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden, sofern die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Beförderung erforderlich ist für a)soweit nicht anderweitig verboten - den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union, b)den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist, c)humanitäre Zwecke, oder d)die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder e)die Verbringung oder die Ausfuhr von Kulturgütern als Leihgabe nach Russland im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland. Hinweis: Auf die diesbezüglichen Bestimmungen in der Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße, Anlage 1 (GK-0500 Anlage 1) betreffend Russland wird hingewiesen. 3A.4.3. Ausnahme vom Beförderungsverbot von Gütern auf der Straße für bestimmte Zwecke Gemäß Artikel 3l Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Beförderungsverbot gemäß Abschnitt 3A.5. nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes befördern. 3A.4.4. Ausnahme vom Beförderungsverbot von Gütern auf der Straße im Zusammenhang mit "Altverträgen" Die Regelung im Hinblick auf die Altvertragsregelung findet seit 16. April 2022 keine Anwendung. 3A.5. Einfuhr von Rohöl und Erdölerzeugnissen 3A.5.1. Einfuhrverbot Gemäß Artikel 3m Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (siehe Anlage 11) unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Hinweis: Für Kroatien, Tschechien, Bulgarien, Slowakei und Ungarn gelten gemäß Artikel 3 m der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Sonderregelungen. 3A.5.2. Ausnahmen vom Einfuhrverbot 3A.5.2.1. Ausnahmen für kurzfristig einmalig geschlossene Geschäfte für Güter des KN-Codes 2709 (1) Gemäß Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot auf Waren des KN-Codes 2709 00 bis zum 5. Dezember 2022 keine Anwendung auf kurzfristige einmalige Geschäfte, die vor dem 5. Dezember 2022 abgeschlossen und ausgeführt werden, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission über diese Verträge innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung (= Vertragsunterzeichnung) unterrichtet haben. (2) In diesem Fall ist In ACCS ist dafür für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y840" (Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen. 3A.5.2.2. Ausnahmen vom Einfuhrverbot für Güter des KN-Codes 2709 im Zusammenhang mit "Altverträgen" (1) Gemäß Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot auf Waren des KN-Codes 2709 00 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, vorausgesetzt, die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Verträge bis zum 24. Juni 2022 und die Einfuhr/Verbringung erfolgt bis zum 5. Dezember 2022. (2) In diesem Fall ist in ACCS für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y840" (Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen. 3A.5.2.3. Ausnahmen für kurzfristig einmalig geschlossene Geschäfte für Güter des KN-Codes 2710 (1) Gemäß Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot auf Waren des KN-Codes 2710 bis zum 5. Februar 2023 keine Anwendung auf kurzfristige einmalige Geschäfte, die vor dem 5. Februar 2023 abgeschlossen und ausgeführt werden, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission über diese Verträge innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung (= Vertragsunterzeichnung) unterrichtet haben. (2) In diesem Fall ist In ACCS ist dafür für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y840" (Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen. 3A.5.2.4. Ausnahmen vom Einfuhrverbot für Güter des KN-Codes 2710 im Zusammenhang mit "Altverträgen" (1) Gemäß Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot auf Waren des KN-Codes 2710 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, vorausgesetzt, die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Verträge bis zum 24. Juni 2022 und die Einfuhr/Verbringung erfolgt bis zum 5. Februar 2023. (2) In diesem Fall ist In ACCS ist dafür für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y840" (Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen. 3A.5.2.5. Ausnahme vom Einfuhrverbot für auf dem Seeweg transportiertes Rohöl mit nichtrussischen Ursprung (1) Gemäß Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot keine Anwendung auf den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe von Rohöl des KN-Codes 2709 00, das auf dem Seeweg transportiert wird, sofern dieses Rohöl in einem anderen Drittland als Russland ihren Ursprung hat und nicht in russischen Eigentum steht, nur in Russland verladen wird, aus Russland abgeht oder durch Russland durchgeführt wird. (2) In diesem Fall ist In ACCS ist dafür für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y840" (Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen. 3A.5.2.6. Ausnahme vom Einfuhrverbot für Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV mit nichtrussischem Ursprung (1) Gemäß Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot keine Anwendung auf den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe von Erdölerzeugnissen des KN-Codes 2710 (Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) sofern diese Erdölerzeugnisse in einem anderen Drittland als Russland ihren Ursprung haben und nicht in russischem Eigentum stehen, nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden. (2) In diesem Fall ist In ACCS ist dafür für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y840" (Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen. 3A.5.2.7. Ausnahme vom Einfuhrverbot für Rohöl des KN-Codes 2709 00, dass aus Russland über Pipelines in die Union eingeführt wird (1) Gemäß Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot keine Anwendung auf Rohöl des KN-Codes 2709 00, das per Pipeline von Russland in die Union geliefert wird. (2) In diesem Fall ist In ACCS ist dafür für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y841" (Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3 m Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 3 m.4)) anzuführen. (3) Wird die Lieferung von Rohöl aus Russland über Pipelines an einen Binnenmitgliedstaat aus Gründen, die sich der Kontrolle dieses Mitgliedstaats entziehen, unterbrochen, so darf Rohöl des KN-Codes 2709 00 aus Russland, vorübergehend ausnahmsweise auf dem Seeweg transportiert werden (Artikel 3m Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014). Diese Regelung gilt entweder solange bis die Lieferung über die Pipelines wieder aufgenommen wird oder der Rat beschließt, dass das Einfuhrverbot nach Artikel 3m Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wieder gültig ist. Hinweis: Für Deutschland und Polen endet die Ausnahme am 23. Juni 2023. (4) In diesem Fall ist In ACCS ist dafür für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y841" (Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen. 3A.5.2.8. Ausnahme vom Einfuhrverbot zur Deckung des persönlichen Bedarfs oder für humanitäre Zwecke (1) Gemäß Artikel 3m Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Einfuhrverbot nicht für den Kauf von in Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern in Russland, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Russland oder humanitärer Projekte in Russland zu decken. (2) In diesem Fall ist In ACCS ist dafür für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y842" (Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen. 3A.6. Einfuhr von Erdölerzeugnissen aus russischem Rohöl ab 21. Jänner 2026 3A.6.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Artikel 3ma Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es ab dem 21. Jänner 2026 verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland aus Rohöl des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Russland gewonnen wurden. Hinweis: Erdölerzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt wurden, die im vorangegangenen Kalenderjahr Nettoausführer von Rohöl waren, gelten als Erzeugnisse, die aus einheimischem Rohöl und nicht aus Rohöl mit Ursprung in Russland gewonnen wurden, es sei denn, eine zuständige Behörde hat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass sie aus russischem Rohöl gewonnen wurden. (2) Ab dem 21. Jänner 2026 hat der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr für alle Erdölerzeugnisse einen geeigneten Nachweis über das Ursprungsland des Rohöls, das für die Raffination des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurde, vorzulegen. (3) Ausgenommen davon sind Einfuhren von Erdölerzeugnissen des KN-Codes 2710 aus den im Anhang LI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angeführten Partnerländern Kanada, Norwegen, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Australien, Japan, Neuseeland und die Schweiz. Für diese Einfuhren sind KEINE Nachweise erforderlich. 3A.7. Einfuhr von Flüssigerdgas 3A.7.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Artikel 3u Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Flüssigerdgas des KN-Codes 27102711 11 00 das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, unmittelbar oder mittelbar über nicht an das Erdgasnetz angeschlossene Terminals in der Union zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen. Hinweis: Das Einfuhrverbot gilt nicht für die Lieferung von Flüssigerdgas russischen Ursprungs vom Festland eines Mitgliedstaats an seine Gebiete in äußerster Randlage. (2) Gemäß Artikel 3ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es ab 25. April 2026 verboten, Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird. Hinweis: Dieses Einfuhrverbot gilt jedoch erst ab dem 1. Jänner 2027, wenn der Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung im Rahmen eines Liefervertrages für Flüssigerdgas erfolgt, der eine Laufzeit von mehr als einem Jahr hat ("Langzeitlieferverträge") und dieser Vertrag vor dem 17. Juni 2025 abgeschlossen wurde und danach nicht mehr verändert wurde. Es sei denn, die Änderungen beschränken sich auf a)eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Mengen, b)eine Verringerung der Preise und Gebühren, c)eine Änderung der Vertraulichkeitsklauseln, d)eine Änderung der operativen Verfahren, wie etwa Kommunikationsverfahren, e)Änderungen der Anschriften der Vertragsparteien, f)Übertragungen von vertraglichen Verpflichtungen zwischen verbundenen Unternehmen, g)Änderungen aufgrund von Gerichts- oder Schiedsverfahren oder h)Änderungen der nationalen Lieferpunkte im Fall von Binnenländern. 3A.7.2. Einfuhr von Flüssigerdgas mit Einfuhrgenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen (1) Gemäß Artikel 3u Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 kann die zuständige Behörde den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "L155" (Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3u Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) anzuführen. 3A.7.3. Einfuhr von Flüssigerdgas mit Einfuhrgenehmigung, das der Sicherstellung der Energieversorgung dient (1) Gemäß Artikel 3u Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 kann die zuständige Behörde den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen, sofern diese Einfuhr der Sicherstellung der Energieversorgung des jeweiligen Mitgliedsstaates dient. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "L157" (Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3u Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) anzuführen. 3A.7.4. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfassten Flüssigerdgas (1) Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das über an das europäische Gasnetz angeschlossene Terminals in die Union eingeführt werden, unterliegen nicht den Beschränkungen gemäß Abschnitt 3A.7.1. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "Y713" (Waren, die über an das europäische Gasnetz angeschlossene Terminals in die Union eingeführt werden) anzuführen. (3) Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das nicht über an das europäische Gasnetz angeschlossene Terminals in die Union eingeführt werden, unterliegen nicht den Beschränkungen gemäß Abschnitt 3A.7.1. (4) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "Y882" (Nicht über ein Terminal eingeführte Waren (Artikel 3u der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates)) anzuführen. 3A.8. Einfuhr von Gold und Golderzeugnissen 3A.8.1. Einfuhrverbot Gemäß Artikel 3o Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Gold und Golderzeugnisse gemäß Anhang XXVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (siehe Anlage 12) oder Gold gemäß Anhang XXVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (siehe Anlage 13) unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben und nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt werden. 3A.8.2. Ausnahmen vom Einfuhrverbot 3A.8.2.1. Einfuhr von Golderzeugnissen im Reiseverkehr als persönliches Reisegut Das Einfuhrverbot von Golderzeugnissen (siehe Abschnitt 3A.6.1.) des KN-Codes 7113 und 7114 (siehe Anhang XXVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 - Anlage 13) gilt nicht für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die in die Europäische Union reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sofern sich diese Waren im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. 3A.8.2.2. Einfuhr von Golderzeugnissen für diplomatische Organisationen (1) Das Einfuhrverbot von Golderzeugnissen (siehe Abschnitt 3A.6.1.) gilt nicht für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "Y843" (Die in Artikel 3o Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3o Absatz 5, 6, 7)) anzuführen. 3A.8.2.3. Gold und Golderzeugnisse als Leihgabe für kulturelle Zwecke mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 3o Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden die Einfuhr von Kulturgütern (Gold und Golderzeugnisse des Anhangs XXVI und XXVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) aus Russland genehmigen, die im Rahmen der formellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland ausgeliehen werden. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. 3A.8.2.4. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In ACCS ist dafür der Dokumentenartencode "Y845" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3o der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen), zu verwenden. 3A.8.3. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3A.8.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 3A.9. Einfuhr von Kulturgütern 3A.9.1. Einfuhrverbot Gemäß Artikel 3v Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum der Ukraine gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung sind, einzuführen, zu verbringen, zu verkaufen, zu liefern oder auszuführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen ukrainisches Recht oder Völkerrecht aus der Ukraine entfernt wurden. 3A.9.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot Gemäß Artikel 3v Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt dieses Einfuhrverbot nicht, wenn die Güter nachweislich a)vor dem 1. März 2014 aus der Ukraine ausgeführt wurden, oder b)auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Eigentümer in der Ukraine zurückgegeben werden. 3A.10. Einfuhr von Gütern und Technologien der Gemeinsamen Militärgüterliste 3A.10.1. Einfuhrverbot Gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Güter und Technologien, mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen oder in die Union einzuführen oder zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. 3A.10.2. Einfuhr von bestimmten Stoffen für bestimmte Zwecke mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 4 Abs. 2a und Buchstabe 2aa der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2), unsymmetrischem Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7) und Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4) für bestimmte Zwecke genehmigen. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In ACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "XXX" ("") zu verwenden. Hinweis: Dieser Code wird nach Veröffentlichung im TARIC mitgeteilt. 3A.10.3. Ausnahmen vom Einfuhrverbot 3A.10.3.1. Einfuhr von Ersatzteilen für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a lit. i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Einfuhrverbot nicht im Zusammenhang mit der Einfuhr von Ersatzteilen, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt sind, für bestimmte Zwecke. (2) In ACCS ist dafür der Dokumentenartencode "Y692" (Die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 4 Absatz 2)) zu verwenden. 3A.10.3.2. Einfuhr von Gütern der Gemeinsamen Militärgüterliste im Zusammenhang mit Altverträgen (1) Gemäß Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a lit. ii der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Einfuhrverbot nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (2) In ACCS ist dafür der Dokumentenartencode "Y692" (Die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 4 Absatz 2)) zu verwenden. 3A.10.3.3. Einfuhr von anderen Gütern als jene, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind. (1) Güter, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste angeführt sind, unterliegen nicht den Beschränkungen gemäß Artikel 4 Abs. 1c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. (2) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y759 ("Waren, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind") zu verwenden. 3A.11. Zolltarif und CodierungenEinfuhrverbot von russischem Erdgas gemäß der VO (EU) 2026/261 3A.11.1. Allgemeines und Begriffsbestimmung (1) Die Verordnung (EU) 2026/261 ist eine handelspolitische Maßnahme nach Unionsrecht, die die Einfuhr von Pipelinegas und LNG aus Russland verbietet. Mit der Verordnung (EU) 2026/261 werden ein schrittweises Verbot der Einfuhr von Erdgas aus der Russischen Föderation sowie Vorschriften zur wirksamen Umsetzung und Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und die schrittweise Einstellung der Einfuhr von Öl aus der Russischen Föderation festgelegt. (2) Das Einfuhrverbot für Flüssigerdgas gemäß Artikel 3ra und Artikel 3u der VO (EU) Nr. 833/2014 ist unabhängig von dieser Verordnung (EU) 2026/261 einzuhalten. Diese beiden Verordnungen sind voll kompatibel und ergänzen einander. (3) Gemäß Artikel 2 der VO (EU) 2026/261 bezeichnet der Ausdruck -"Erdgas": Gas im Sinne der Codes 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN); -"LNG": verflüssigtes Erdgas im Sinne des KN-Codes 2711 11 00; -"Erdgas in gasförmigem Zustand": Erdgas im Sinne des KN-Codes 2711 21 00; -"Mischungen": Mischungen aus LNG-Mengen, die aus verschiedenen Ursprungsländern kommen; -"langfristiger Liefervertrag": einen Vertrag über die Lieferung von Erdgas, mit Ausnahme von Erdgasderivaten, der eine Laufzeit von mehr als einem Jahr hat; -"kurzfristiger Liefervertrag": einen Vertrag über die Lieferung von Erdgas, mit Ausnahme von Erdgasderivaten, der eine Laufzeit von höchstens einem Jahr hat; -"Binnenland": ein Land, das vollständig von Land umgeben ist und keinen direkten Zugang zum Meer hat; -"Einfuhr": die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "Zollkodex der Union"); -"Einführer": die natürliche oder juristische Person, die in der betreffenden Zollanmeldung (Artikel 5 Nummer 15 des Zollkodex der Union) oder eine natürliche oder juristische Person, einschließlich verbundener Unternehmen, die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt oder Waren anderweitig auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; -"Genehmigungsbehörde": die Behörde, die dazu befugt ist, die Genehmigungsanträge gemäß Artikel 5 der VO (EU) 2026/261 zu prüfen und vorherige Genehmigungen auszustellen. In Österreich ist das Zollamt Österreich als Genehmigungsbehörde festgelegt. -"Lieferort": den in einem Gasliefervertrag festgelegten physischen oder virtuellen Ort, an dem Erdgas von einem Verkäufer geliefert und von einem Käufer entgegengenommen werden soll; -"vertraglich vereinbarte Mengen": die Mengen Erdgas, zu deren Kauf ein Käufer verpflichtet ist und zu deren Bereitstellung ein Verkäufer verpflichtet ist, wie im ursprünglichen Liefervertrag festgelegt, jedoch ohne die Mengen, die sich aus vertraglichen Bestimmungen ergeben, die eine Änderung gegenüber der Grundmenge vorsehen, etwa Aufrundungsmengen, Teilmengen und zusätzliche Mengen oder sonstige volumetrische Änderungen im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen, außer bezahlte Ausgleichsmengen, die vor dem 17. Juni 2025 bezahlt wurden; -"zusätzliche Mengen": die Mengen Erdgas, die auf Grundlage von Lieferverträgen und nach Ermessen einer Vertragspartei eines Liefervertrags optional zu der vertraglich vereinbarten jährlichen Menge hinzugefügt werden; -"Lieferplan": den zwischen den Parteien eines Gasliefervertrags vereinbarten Zeitplan oder Plan, in dem die in festgelegten Zeitabständen von einem Verkäufer zu liefernden und von einem Käufer entgegenzunehmenden Erdgasmengen angegeben sind, einschließlich des Zeitpunkts, des Orts und der Lieferbedingungen, wie in einem Liefervertrag oder damit zusammenhängenden operativen Verfahren festgelegt; -Öl": Rohöl, Erdgaskondensate, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe und Oxigenate sowie sonstige Kohlenwasserstoffe und Ölerzeugnisse, die unter die KN-Codes 2709 und 2710 fallen; -"Land der Erzeugung": das Land, in dem das Erdgas gewonnen wird, unabhängig davon, ob das Erdgas in weiterer Folge in einem anderen Land verflüssigt oder regasifiziert wird; in Fällen, in denen Erdgas, das in anderen Ländern als der Russischen Föderation gewonnen wurde, in der Russischen Föderation verflüssigt oder regasifiziert wird, wird die Russische Föderation als Land der Erzeugung angesehen. 3A.11.2. Einfuhr 3A.11.2.1. Einfuhrverbot von russischem Erdgas in gasförmigem Zustand über Pipelines (Pipelinegas) und verflüssigtem Erdgas (LNG) (1) Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der VO (EU) 2026/261 ist die Einfuhr von Erdgas in gasförmigem Zustand über Pipelines ("Pipelinegas"), das seinen Ursprung in Russland hat oder direkt oder indirekt aus Russland ausgeführt wird, grundsätzlich ab 18. März 2026 verboten. Das bedeutet, dass das Verbot für jenes Erdgas gilt, das in Russland gefördert und über Pipelines in die EU transportiert wird, unabhängig davon, ob es direkt in die EU importiert oder aus einem Drittland exportiert wird. (2) Gemäß Artikel 3 Abs. 2 der VO (EU) 2026/261 ist die Einfuhr von verflüssigtem Erdgas (LNG), das seinen Ursprung in Russland hat, direkt oder indirekt aus Russland ausgeführt wird oder aus Erdgas in gasförmigem Zustand stammt, das in Russland gewonnen wurde, grundsätzlich ab 18. März 2026 verboten. Dieses Verbot gilt auch für LNG, das in Mischungen enthalten ist und seinen Ursprung in Russland hat oder direkt oder indirekt aus Russland ausgeführt wird oder das aus in Russland gefördertem Erdgas in gasförmigem Zustand gewonnen wird. Der Zusatz für LNG soll verdeutlichen, dass auch Gas, das in anderen Ländern als Russland gefördert und in Russland verflüssigt oder regasifiziert wird, unter das Verbot fällt. Das Einfuhrverbot gilt nur für den Anteil an russischem Gas in Mischungen. Für jenen Teil an LNG-Mischungen, deren Ursprung ein anderes Drittland als Russland ist, müssen geeignete Nachweise (zB Informationen zum Mischprozess, Produktionsland) vorgelegt werden, die belegen, dass Russland nicht das Ursprungsland ist. Kann der Anteil an nicht-russischem Bestandteil einer Lieferung mit russischem LNG nicht nachgewiesen werden, so fällt die gesamte Mischung unter das Einfuhrverbot. (3) Das Einfuhrverbot gilt ab dem 18. März 2026. 3A.11.2.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot von russischem Pipelinegas im Rahmen von Kurzzeitlieferverträgen mit vorheriger Genehmigung (1) Gemäß Artikel 4 Abs. 1 der VO (EU) 2026/261 gilt das Einfuhrverbot für russisches Pipelinegas gemäß Abschnitt 3A.11.2. erst ab dem 17. Juni 2026, sofern gegenüber der Genehmigungsbehörde (in AT: das Zollamt Österreich) nachgewiesen wird, dass die betreffende Einfuhr im Rahmen eines vor dem 17. Juni 2025 geschlossenen und danach nicht maßgeblich geänderten kurzfristigen Liefervertrages ("Kurzzeitlieferverträge") erfolgt. (2) Gemäß Artikel 4 Abs. 5 der VO (EU) 2026/261 gelten folgende nachträgliche Änderungen des Liefervertrages als nicht maßgeblich: a)Verringerung der vertraglich vereinbarten Mengen; b)Verringerung der Preise und Gebühren; c)Änderung der Vertraulichkeitsklauseln; d)Änderung der operativen Verfahren, wie etwa Kommunikationsverfahren; e)Änderungen der Anschriften der Vertragsparteien; f)Übertragung vertraglicher Verpflichtungen zwischen verbundenen Unternehmen; g)Änderungen aufgrund von Gerichts- oder Schiedsverfahren; oder h)Änderungen der nationalen Lieferorten im Fall von Binnenländern. Hinweis: Die Einfuhr darf die vertraglich vereinbarte Menge nicht übersteigen. (3) In ACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode XXXXX zu verwenden. 3A.11.2.3. Ausnahme vom Einfuhrverbot von russischem LNG im Rahmen von Kurzzeitlieferverträgen mit vorheriger Genehmigung (1) Gemäß Artikel 4 Abs. 1 der VO (EU) 2026/261 gilt das Einfuhrverbot für russisches LNG gemäß Abschnitt 3A.11.2. erst ab dem 25. April 2026, sofern gegenüber der Genehmigungsbehörde (in AT: das Zollamt Österreich) nachgewiesen wird, dass die betreffende Einfuhr im Rahmen eines vor dem 17. Juni 2025 geschlossenen und danach nicht maßgeblich geänderten kurzfristigen Liefervertrages ("Kurzzeitlieferverträge") erfolgt. (2) Gemäß Artikel 4 Abs. 5 der VO (EU) 2026/261 gelten folgende nachträgliche Änderungen des Liefervertrages als nicht maßgeblich: a)Verringerung der vertraglich vereinbarten Mengen; b)Verringerung der Preise und Gebühren; c)Änderung der Vertraulichkeitsklauseln; d)Änderung der operativen Verfahren, wie etwa Kommunikationsverfahren; e)Änderungen der Anschriften der Vertragsparteien; f)Übertragung vertraglicher Verpflichtungen zwischen verbundenen Unternehmen; g)Änderungen aufgrund von Gerichts- oder Schiedsverfahren; oder h)Änderungen der nationalen Lieferorten im Fall von Binnenländern. Hinweis: Die Einfuhr darf die vertraglich vereinbarte Menge nicht übersteigen. (3) In ACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode XXXXX zu verwenden. 3A.11.2.4. Ausnahme vom Einfuhrverbot von russischem Pipelinegas im Rahmen von Langzeitlieferverträgen mit vorheriger Genehmigung (1) Gemäß Artikel 4 Abs. 2 der VO (EU) 2026/261 gilt das Einfuhrverbot für russisches Pipelinegas gemäß Abschnitt 3A.11.2. erst ab dem 30. September 2027, sofern gegenüber der Genehmigungsbehörde (in AT: das Zollamt Österreich) nachgewiesen wird, dass die betreffende Einfuhr im Rahmen eines vor dem 17. Juni 2025 geschlossenen und danach nicht maßgeblich geänderten langfristigen Liefervertrages ("Langzeitlieferverträge") erfolgt. (2) Gemäß Artikel 4 Abs. 5 der VO (EU) 2026/261 gelten folgende nachträgliche Änderungen des Liefervertrages als nicht maßgeblich: a)Verringerung der vertraglich vereinbarten Mengen; b)Verringerung der Preise und Gebühren; c)Änderung der Vertraulichkeitsklauseln; d)Änderung der operativen Verfahren, wie etwa Kommunikationsverfahren; e)Änderungen der Anschriften der Vertragsparteien; f)Übertragung vertraglicher Verpflichtungen zwischen verbundenen Unternehmen; g)Änderungen aufgrund von Gerichts- oder Schiedsverfahren; oder h)Änderungen der nationalen Lieferorten im Fall von Binnenländern. Hinweis: Die Einfuhr darf die vertraglich vereinbarte Menge nicht übersteigen. (3) In ACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode XXXXX zu verwenden. (4) Stellt die Kommission mittels Durchführungsbeschluss fest, dass ein Mitgliedsstaat das Befüllungsziel für das Jahr 2027 für die unterirdischen Gasspeicheranlagen möglicherweise nicht erreicht, so gilt die Ausnahme vom Einfuhrverbot für russisches Pipelinegas im Rahmen von Langzeitlieferverträgen in diesem Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen erst ab dem 1. November 2027. 3A.11.2.5. Ausnahme vom Einfuhrverbot von russischem LNG im Rahmen von Langzeitlieferverträgen mit vorheriger Genehmigung (1) Gemäß Artikel 4 Abs. 3 der VO (EU) 2026/261 gilt das Einfuhrverbot für russisches LNG gemäß Abschnitt 3A.11.2. erst ab dem 1. Jänner 2027, sofern gegenüber der Genehmigungsbehörde (in AT: das Zollamt Österreich) nachgewiesen wird, dass die betreffende Einfuhr im Rahmen eines vor dem 17. Juni 2025 geschlossenen und danach nicht maßgeblich geänderten langfristigen Liefervertrages ("Langzeitlieferverträge") erfolgt. (2) Gemäß Artikel 4 Abs. 5 der VO (EU) 2026/261 gelten folgende nachträgliche Änderungen des Liefervertrages als nicht maßgeblich: a)Verringerung der vertraglich vereinbarten Mengen; b)Verringerung der Preise und Gebühren; c)Änderung der Vertraulichkeitsklauseln; d)Änderung der operativen Verfahren, wie etwa Kommunikationsverfahren; e)Änderungen der Anschriften der Vertragsparteien; f)Übertragung vertraglicher Verpflichtungen zwischen verbundenen Unternehmen; g)Änderungen aufgrund von Gerichts- oder Schiedsverfahren; oder h)Änderungen der nationalen Lieferorten im Fall von Binnenländern. Hinweis: Die Einfuhr darf die vertraglich vereinbarte Menge nicht übersteigen. (3) In ACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode XXXXX zu verwenden. 3A.11.2.6. Ausnahme vom Einfuhrverbot von russischem Pipelinegas und LNG bei Lieferungen an ein Binnenland mit vorheriger Genehmigung Gemäß Artikel 4 Abs. 4 der VO (EU) 2026/261 gilt das Einfuhrverbot für russisches Pipelinegas und LNG gemäß Abschnitt 3A.11.2. erst ab dem 30. September 2027 bzw. im Falle eines von der Kommission erlassenen Durchführungsbeschlusses erst ab dem 1. November 2027, wenn gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen werden kann, dass die betreffenden Einfuhren im Rahmen eines kurzfristigen Liefervertrags mit Lieferung an ein Binnenland erfolgen, der notwendig ist, um den langfristigen Liefervertrag mit Lieferung an ein Binnenland für Pipelinegas zu erfüllen, sofern dieser langfristige Liefervertrag folgende Bedingungen erfüllt: a)Der Vertrag wurde vor dem 17. Juni 2025 geschlossen und danach nicht geändert (Änderungen gemäß Artikel 4 Abs. 5 der VO (EU) 2026/261 sind erlaubt); b)Der Vertrag betrifft Lieferungen von Gas, das seinen Ursprung in Russland hat oder direkt oder indirekt aus Russland ausgeführt wird; c)Für den Vertrag kann die Lieferung am ursprünglichen Lieferort an einer Grenze zwischen der Union und einem Drittland nicht mehr erfolgen. 3A.11.2.7. Vorherige Genehmigung von Einfuhren betreffend russischem Pipelinegas und LNG durch die Genehmigungsbehörde (in AT: Zollamt Österreich) (1) Gemäß Artikel 5 Abs. 1 iVm Artikel 5 Abs. 2 der VO (EU) 2026/261 hat der Einführer bzw. Anmelder spätestens einen Monat vor der geplanten Einfuhr von russischem Pipelinegas und LNG, das im Rahmen von Kurzzeit- und Langzeitlieferverträgen in die EU eingeführt werden soll oder das an ein Binnenland der EU geliefert werden soll, einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (in AT: das Zollamt Österreich) zu stellen. Die Anmeldefrist von einem Monat gilt auch für Mischungen, die Erdgas enthalten das seinen Ursprung in Russland hat oder direkt oder indirekt aus Russland ausgeführt wird. Hinweis: Der Antrag auf vorherige Genehmigung hat bei der Genehmigungsbehörde (in AT: Zollamt Österreich) jenes Mitgliedsstaates zu erfolgen, wo das russische Pipelinegas oder LNG in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden soll. (2) Vom Einführer bzw. Antragsteller sind gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer vorherigen Genehmigung auch sämtliche Informationen vorzulegen, die nötig sind, um zu beurteilen, ob die Bedingungen für eine vorübergehende Ausnahme erfüllt sind. (3) Gemäß Artikel 5 Abs. 2 der VO (EU) 2026/261 müssen diese Informationen mindestens Folgendes umfassen: a)das Datum des Abschlusses des Gasliefervertrags; b)die Laufzeit des Gasliefervertrags; c)die vertraglich vereinbarten Mengen, einschließlich aller Flexibilitätsrechte zur Abweichung nach oben oder unten; d)die Identität der Parteien des Gasliefervertrags, einschließlich - bei in der EU registrierten Parteien - der Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer); e)bei LNG-Einfuhren den Ort der Verflüssigung und den Erstverladehafen; f)bei Mischungen Unterlagen, die die in der Mischung enthaltenen Erdgasmengen, die ihren Ursprung in Russland haben oder direkt oder indirekt aus Russland ausgeführt werden, und Erdgasmengen, die aus verschiedenen Ursprungsländern kommen, sowie Informationen, in denen das Mischverfahren dargelegt ist, bereitstellen; g)die Lieferorte, einschließlich möglicher Flexibilitätsregelungen in Bezug auf die Lieferorte, und h)jede Änderung des Gasliefervertrags unter Angabe des Inhalts und des Datums der Änderung, mit Ausnahme von Änderungen, die sich ausschließlich auf den Gaspreis beziehen. (4) Der Antrag ist in schriftlicher Form an folgende Anschrift zu richten: Zollamt Österreich, Geschäftsstelle, Conrad v. Hötzendorfstraße 14-18, 8010 Graz. (5) Gemäß Artikel 5 Abs. 5 der VO (EU) 2026/261 kann das Zollamt Österreich nach Überprüfung der vorgelegten Nachweise, aus denen das Land der Erzeugung von Erdgas und LNG hervorgeht im Bedarfsfall vom Einführer bzw. Anmelder weitere Informationen und Unterlagen anfordern. Dazu zählen insbesondere die Vorlage des vollständigen Wortlauts bestimmter Klauseln des Gasliefervertrags oder des gesamten Wortlauts des Gasliefervertrags, ausgenommen Preisinformationen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bestimmte Vertragsbestimmungen miteinander verknüpft sind oder die vollständige Kenntnis der Formulierung der Vertragsbestimmungen für die Beurteilung von entscheidender Bedeutung ist. (6) Gemäß Artikel 6 Abs. 1 der VO (EU) 2026/261 kann das Zollamt Österreich als Genehmigungsbehörde zum Zwecke der Beurteilung dieser übermittelten Informationen im Bedarfsfall vor Erteilung der Genehmigung die Unterstützung von anderen nationalen Behörden (in AT: BMWET, Sektion V, 1010 Wien, Stubenring 1) in Anspruch nehmen. Die Genehmigungsbehörde kann insbesondere Informationen betreffend potenzielle Umgehungspraktiken mit EU-Behörden wie die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die Agentur der EU für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) oder mit der EU-Kommission austauschen. (7) Kann durch die Genehmigungsbehörde (in AT: das Zollamt Österreich) aufgrund fehlender oder unzureichender Informationen einen Vorabgenehmigung nicht erteilt werden, so ist die Überlassung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zu verweigern. (8) Das Zollamt Österreich hat innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen über den Antrag auf vorherige Genehmigung abzusprechen. In Ausnahmefällen (zB wenn weitere Informationen zur Beurteilung eingeholt werden müssen) kann diese Frist von fünf Arbeitstagen auch überschritten werden. In diesem Fall ist der Einführer bzw. Antragsteller zu informieren. (9) Verfahrenserleichterungen im Hinblick auf die vorzulegenden und zu überprüfenden Dokumente können zB für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) gelten. (10) Die vom Zollamt Österreich ausgestellte Genehmigung ersetzt keineswegs das übliche Zollverfahren. (11) In ACCS ist der Dokumentenartencode XXXXX zu verwenden. 3A.11.2.8. Einfuhr von nicht russischem Erdgas in gasförmigem Zustand über Pipelines (Pipelinegas) und verflüssigtem nicht russischem Erdgas (LNG) mit vorheriger Genehmigung (1) Gemäß Artikel 5 Abs. 3 der VO (EU) 2026/261 ist für die Einfuhr von Pipelinegas und LNG der KN-Codes 2711 11 00 und 2177 21 00 bei welchem das Land der Erzeugung nicht Russland ist, eine vorherige Genehmigung erforderlich. (2) Gemäß Artikel 5 Abs. 3 der VO (EU) 2026/261 ist spätestens fünf Arbeitstage vor der geplanten Einfuhr von nicht russischem Pipelinegas oder LNG in die Union ein Antrag auf vorherige Genehmigung bei der Genehmigungsbehörde (in AT: Zollamt Österreich) einzubringen. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob die Einfuhr im Rahmen eines Kurz- oder Langzeitliefervertrages erfolgt, da es sich um eine Einfuhr von nicht russischem Pipelinegas oder LNG handelt. Hinweis: Der Antrag auf vorherige Genehmigung hat bei der Genehmigungsbehörde (in AT: Zollamt Österreich) jenes Mitgliedsstaates zu erfolgen, in welchem das nicht russische Pipelinegas oder LNG in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden soll. (3) Der Antrag ist in schriftlicher Form an folgende Anschrift zu richten: Zollamt Österreich Geschäftsstelle, Conrad v. Hötzendorfstraße 14-18, 8010 Graz. (4) Gemäß Artikel 5 Abs. 5 der VO (EU) 2026/261 kann das Zollamt Österreich nach Überprüfung der vorgelegten Nachweise, aus denen das Land der Erzeugung von Erdgas und LNG hervorgeht im Bedarfsfall vom Einführer bzw. Anmelder weitere Informationen und Unterlagen anfordern. Dazu zählen insbesondere die Vorlage des vollständigen Wortlauts bestimmter Klauseln des Gasliefervertrags oder des gesamten Wortlauts des Gasliefervertrags, ausgenommen Preisinformationen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bestimmte Vertragsbestimmungen miteinander verknüpft sind oder die vollständige Kenntnis der Formulierung der Vertragsbestimmungen für die Beurteilung von entscheidender Bedeutung ist. (5) Gemäß Artikel 6 Abs. 1 der VO (EU) 2026/261 kann das Zollamt Österreich als Genehmigungsbehörde zum Zwecke der Beurteilung dieser übermittelten Informationen im Bedarfsfall vor Erteilung der Genehmigung die Unterstützung von anderen nationalen Behörden (in AT: BMWET, Sektion V, 1010 Wien, Stubenring 1) in Anspruch nehmen. Die Genehmigungsbehörde kann insbesondere Informationen betreffend potenzielle Umgehungspraktiken mit EU-Behörden wie die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die Agentur der EU für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) oder mit der EU-Kommission austauschen. (6) Kann durch die Genehmigungsbehörde (in AT: das Zollamt Österreich) aufgrund fehlender oder unzureichender Informationen einen Vorabgenehmigung nicht erteilt werden, so ist die Überlassung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zu verweigern. (7) Das Zollamt Österreich hat innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen über den Antrag auf vorherige Genehmigung abzusprechen. In Ausnahmefällen (zB wenn weitere Informationen zur Beurteilung eingeholt werden müssen) kann diese Frist von fünf Arbeitstagen auch überschritten werden. In diesem Fall ist der Einführer bzw. Antragsteller zu informieren. (8) Verfahrenserleichterungen im Hinblick auf die vorzulegenden und zu überprüfenden Dokumente können zB für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) gelten. (9) Die vom Zollamt Österreich ausgestellte Genehmigung ersetzt keineswegs das übliche Zollverfahren. (10) In ACCS ist der Dokumentenartencode XXXXX zu verwenden. 3A.11.2.9. Ausnahme von der Pflicht der vorherigen Genehmigung der Einfuhr von nicht russischem Pipelinegas und LNG (1) Gemäß Artikel 5 Abs. 4 der VO (EU) 2026/261 besteht eine Ausnahme von der Pflicht der vorherigen Genehmigung, sofern das Pipelinegas oder LNG aus den Drittländern Norwegen, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Algerien, Katar und Nigeria in die Union eingeführt wird. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode XXXX anzuführen. 3A.11.3. Durchfuhr im Versandverfahren Gemäß Artikel 5 Abs. 10 der VO (EU) 2026/261 sind die Genehmigungsbehörden (in AT: das Zollamt Österreich) spätestens fünf Arbeitstage vor dem geplanten Versand von Erdgas aus einem Drittland in ein anderes Drittland zu informieren über a)das Land der Erzeugung des im Rahmen eines Versandverfahrens zu transportierenden Erdgases, es sei denn, diese Informationen liegen nicht vor; b)den geplanten und den tatsächlichen Zeitplan für die Nominierung unter Angabe der Menge, des Zeitfensters und der Ein- und Ausspeisepunkte des Gases im Versand, mit täglicher Granularität wo anwendbar; c)die Mengen und Lieferorte in den Gaslieferverträgen; und d)gegebenenfalls den Vertrag zwischen dem Verkäufer, dem Käufer beziehungsweise jedem zwischengeschalteten Unternehmen und den einschlägigen Fernleitungsnetzbetreibern in der Union. 3A.11.4. Überwachung und Berichterstattung (1) Gemäß Artikel 7 Abs. 3 und der VO (EU) 2026/261 teilen die Genehmigungsbehörden (in AT: das Zollamt Österreich) der Kommission wesentliche Daten (wie Mengen, Vertragspartner, Art der Verträge) über Einfuhren und Durchfuhren von Erdgas (Pipelinegas und LNG), das seinen Ursprung in Russland hat oder direkt oder indirekt aus Russland ausgeführt wurde, mit. (2) Diese Meldungen sind monatlich an die Kommission zu übermitteln. 3A.11.5. Sanktionen (1) Gemäß Artikel 8 Abs. 1 der VO (EU) 2026/261 sind durch die Mitgliedstaaten wirksame und abschreckende Sanktionen bei Nichteinhaltung des Einfuhrverbots oder Nichterfüllung der Bestimmungen der Artikel 3, 4 oder 5 der VO (EU) 2026/261 zu setzen. (2) Die in diesem Zusammenhang relevanten Strafbestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben. 3A.12. Zolltarif und Codierungen Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in ACCS stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: | Dokumentenartencode | Beschreibung | Hinweise | C101 | Bescheinigung auf der Grundlage einer vorgelegten Bestandsmeldung, ausgestellt von der in Anhang XXXVIIIB der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates genannten Behörde | Siehe Abschnitt 3A.3.1.5. | L116 | Kimberley-Prozess-Zertifikat | Siehe Abschnitt 3A.3.1.3. | L128 | Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 3A.2.2.1. | L139 | Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 3A.1.3. | L142 | Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 3A.2.2. | L143 | Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12b. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) | sSehe Abschnitt 3A.1.3.1 | L144 | Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 3A.2.2.1. | L146 | Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3p Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 3A.3.2. | L155 | Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3u Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 3A.7.2. | L157 | (Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3u Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 3A.7.3. | Y015 | Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer (Kimberley process) angebrachten Siegel sind nicht erbrochen worden. | Siehe Abschnitt 3A.3.1.3. | Y692 | Die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 4 Absatz 2) | Siehe Abschnitt 3A.10.3.2. | Y709 | Nachweis des Zeitpunkts der ersten Einfuhr in die Europäische Union | Siehe Abschnitt 3A.3.1.5. | Y710 | Nachweis des Datums der ersten Einfuhr in das Drittland | Siehe Abschnitt 3A.3.1.5. | Y711 | Nachweis des Datums der endgültigen Verarbeitung oder Herstellung in dem Drittland | Siehe Abschnitt 3A.3.1.5. | Y712 | Die in Artikel 3p Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3p Absatz 13 | Siehe Abschnitt 3A.3.1.5. | Y713 | Waren, die über an das europäische Gasnetz angeschlossene Terminals in die Union eingeführt werden | Siehe Abschnitt 3A.7.4. | Y759 | Waren, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind | Siehe Abschnitt 3A.10.3.3. | Y824 | Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden | Siehe Abschnitt 3A.1.2. | Y825 | Die in Artikel 3g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 | Siehe Abschnitt 3A.1.3. | Y835 | Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen | Siehe Abschnitt 3A.2.5.2. | Y840 | Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) | Siehe Abschnitt 3A.5.2.1. Siehe Abschnitt 3A.5.2.2. Siehe Abschnitt 3A.5.2.3. Siehe Abschnitt 3A.5.2.4. Siehe Abschnitt 3A.5.2.5. Siehe Abschnitt 3A.5.2.6. | Y841 | Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3 m Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 3 m.4) | Siehe Abschnitt 3A.5.2.7. | Y842 | Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) | Siehe Abschnitt 3A.5.2.8. | Y843 | Die in Artikel 3o Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3o Absatz 5, 6, 7) | Siehe Abschnitt 3A.8.2.2. | Y845 | Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3o der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen | Siehe Abschnitt 3A.8.2.4. | Y849 | Die in Artikel 3g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3g Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 | Siehe Abschnitt 3A.1.3. | Y850 | Die in Artikel 3i Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3ca)) | Siehe Abschnitt 3A.2.4. | Y857 | Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3d) | Siehe Abschnitt 3A.2.3. | Y859 | Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) | Siehe Abschnitt 3A.siehe Abschnitt 3A.1.2. | Y872 | Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3p Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen | Siehe Abschnitt 3A.3.3.3.2. | Y873 | Waren, die nicht durch das Gebiet Russlands befördert werden | Siehe Abschnitt 3A.3.3.2. | Y874 | Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)) | Siehe Abschnitt 3A.2.6. | Y875 | Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3ab)) | Siehe Abschnitt 3A.2.2.2. | Y877 | Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3ac)) | Siehe Abschnitt 3A.2.7. | Y878 | Die Ware wird aus einem Partnerland zur Einfuhr von Eisen und Stahl gemäß Anhang XXXVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführt | Siehe Abschnitt 3A.1.2. | Y882 | Nicht über ein Terminal eingeführte Waren (Artikel 3u der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 3A.7.4.

Normen und Schlagworte

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.097.362
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0064-IV/8/2014
Stammnummer
69199
Enthalten in Fassung
52 (geltend: 54)
Gültig
12.02.2026 bis 26.04.2026
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF