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Findok · Richtlinien

AH-2075

3A.4. Beförderung von Gütern auf der Straße

überholte Fassung (bis 26.06.2024)Richtlinie2024-0.399.600gilt ab 02.01.2024

Inhaltsverzeichnis der AH-2075

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.01.2024 bis 26.06.2024.

Wortlaut laut Findok

3A.4. Beförderung von Gütern auf der Straße 3A.4.1. Beförderungsverbot von Gütern auf der Straße (1) Gemäß Artikel 3l Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, auch zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern. (2) Gemäß Artikel 3l Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Beförderungsverbot auch für die Beförderung von Gütern im Gebiet der Union durch Kraftverkehrsunternehmen mit in Russland zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden. 3A.4.2. Ausnahme vom Beförderungsverbot von Gütern auf der Straße mit Genehmigung Gemäß Artikel 3l Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Beförderung von Gütern durch ein in Russland niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn die Güter mit in Russland zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern befördert werden, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden, sofern die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Beförderung erforderlich ist für a)soweit nicht anderweitig verboten - den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union, b)den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist, c)humanitäre Zwecke, oder d)die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder e)die Verbringung oder die Ausfuhr von Kulturgütern als Leihgabe nach Russland im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland. Hinweis: Auf die diesbezüglichen Bestimmungen in der Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße, Anlage 1 (GK-0500 Anlage 1) betreffend Russland wird hingewiesen. 3A.4.3. Ausnahme vom Beförderungsverbot von Gütern auf der Straße für bestimmte Zwecke Gemäß Artikel 3l Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Beförderungsverbot gemäß Abschnitt 3A.5. nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes befördern. 3A.4.4. Ausnahme vom Beförderungsverbot von Gütern auf der Straße im Zusammenhang mit "Altverträgen" Die Regelung im Hinblick auf die Altvertragsregelung findet seit 16. April 2022 keine Anwendung. 3A.5. Einfuhr von Rohöl und Erdölerzeugnissen 3A.5.1. Einfuhrverbot Gemäß Artikel 3m Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (siehe Anlage 11) unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Hinweis: Für Bulgarien, Slowakei und Ungarn gelten gemäß Artikel 3 m der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Sonderregelungen. 3A.5.2. Ausnahmen vom Einfuhrverbot 3A.5.2.1. Ausnahmen für kurzfristig einmalig geschlossene Geschäfte für Güter des KN-Codes 2709 (1) Gemäß Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot auf Waren des KN-Codes 2709 00 bis zum 5. Dezember 2022 keine Anwendung auf kurzfristige einmalige Geschäfte, die vor dem 5. Dezember 2022 abgeschlossen und ausgeführt werden, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission über diese Verträge innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung (= Vertragsunterzeichnung) unterrichtet haben. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y840" (Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen. 3A.5.2.2. Ausnahmen vom Einfuhrverbot für Güter des KN-Codes 2709 im Zusammenhang mit "Altverträgen" (1) Gemäß Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot auf Waren des KN-Codes 2709 00 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, vorausgesetzt, die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Verträge bis zum 24. Juni 2022 und die Einfuhr/Verbringung erfolgt bis zum 5. Dezember 2022. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y840" (Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen. 3A.5.2.3. Ausnahmen für kurzfristig einmalig geschlossene Geschäfte für Güter des KN-Codes 2710 (1) Gemäß Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot auf Waren des KN-Codes 2710 bis zum 5. Februar 2023 keine Anwendung auf kurzfristige einmalige Geschäfte, die vor dem 5. Februar 2023 abgeschlossen und ausgeführt werden, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission über diese Verträge innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung (= Vertragsunterzeichnung) unterrichtet haben. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y840" (Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen. 3A.5.2.4. Ausnahmen vom Einfuhrverbot für Güter des KN-Codes 2710 im Zusammenhang mit "Altverträgen" (1) Gemäß Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot auf Waren des KN-Codes 2710 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, vorausgesetzt, die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Verträge bis zum 24. Juni 2022 und die Einfuhr/Verbringung erfolgt bis zum 5. Februar 2023. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y840" (Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen. 3A.5.2.5. Ausnahme vom Einfuhrverbot für auf dem Seeweg transportiertes Rohöl mit nichtrussischen Ursprung (1) Gemäß Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot keine Anwendung auf den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe von Rohöl des KN-Codes 2709 00, das auf dem Seeweg transportiert wird, sofern dieses Rohöl in einem anderen Drittland als Russland ihren Ursprung hat und nicht in russischen Eigentum steht, nur in Russland verladen wird, aus Russland abgeht oder durch Russland durchgeführt wird. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y840" (Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen. 3A.5.2.6. Ausnahme vom Einfuhrverbot für Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV mit nichtrussischen Ursprung (1) Gemäß Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot keine Anwendung auf den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe von Erdölerzeugnissen des KN-Codes 2710 (Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) sofern diese Erdölerzeugnisse in einem anderen Drittland als Russland ihren Ursprung haben und nicht in russischen Eigentum stehen, nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y840" (Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen. 3A.5.2.7. Ausnahme vom Einfuhrverbot für Rohöl des KN-Codes 2709 00, dass aus Russland über Pipelines in die Union eingeführt wird (1) Gemäß Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot keine Anwendung auf Rohöl des KN-Codes 2709 00, das per Pipeline von Russland in die Union geliefert wird. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y841" (Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3 m Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 3 m.4)) anzuführen. (3) Wird die Lieferung von Rohöl aus Russland über Pipelines an einen Binnenmitgliedstaat aus Gründen, die sich der Kontrolle dieses Mitgliedstaats entziehen, unterbrochen, so darf Rohöl des KN-Codes 2709 00 aus Russland, vorübergehend ausnahmsweise auf dem Seeweg transportiert werden (Artikel 3m Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014). Diese Regelung gilt entweder solange bis die Lieferung über die Pipelines wieder aufgenommen wird oder der Rat beschließt, dass das Einfuhrverbot nach Artikel 3m Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wieder gültig ist. Hinweis: Für Deutschland und Polen endet die Ausnahme am 23. Juni 2023. (4) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y841" (Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen. 3A.5.2.8. Ausnahme vom Einfuhrverbot zur Deckung des persönlichen Bedarfs oder für humanitäre Zwecke (1) Gemäß Artikel 3m Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Einfuhrverbot nicht für den Kauf von in Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern in Russland, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Russland oder humanitärer Projekte in Russland zu decken. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y842" (Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen. 3A.6. Einfuhr von Gold und Golderzeugnissen 3A.6.1. Einfuhrverbot Gemäß Artikel 3o Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Gold und Golderzeugnisse gemäß Anhang XXVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (siehe Anlage 12) oder Gold gemäß Anhang XXVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (siehe Anlage 13) unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben und nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt werden. 3A.6.2. Ausnahmen vom Einfuhrverbot 3A.6.2.1. Einfuhr von Golderzeugnissen im Reiseverkehr als persönliches Reisegut Das Einfuhrverbot von Golderzeugnissen (siehe Abschnitt 3A.6.1.) des KN-Codes 7113 und 7114 (siehe Anhang XXVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 - Anlage 13) gilt nicht für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die in die Europäische Union reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sofern sich diese Waren im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. 3A.6.2.2. Einfuhr von Golderzeugnissen für diplomatische Organisationen (1) Das Einfuhrverbot von Golderzeugnissen (siehe Abschnitt 3A.6.1.) gilt nicht für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y843" (Die in Artikel 3o Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3o Absatz 5, 6, 7)) anzuführen. 3A.6.2.3. Gold und Golderzeugnisse als Leihgabe für kulturelle Zwecke mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 3o Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden die Einfuhr von Kulturgütern (Gold und Golderzeugnisse des Anhangs XXVI und XXVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) aus Russland genehmigen, die im Rahmen der formellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland ausgeliehen werden. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. 3A.6.2.4. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-Zoll ist dafür der Dokumentenartencode "Y845" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3o der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen), zu verwenden. 3A.6.3. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3A.6.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 3A.7. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-Zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: | Dokumentenartencode | Beschreibung | Hinweise | L116 | | Siehe Abschnitt | L139 | Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 3A.1.3. | L142 | Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 3A.2.2. | L144 | Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 3A.2.2.1. | L146 | Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3p Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 3A.3.2. | L147 | Nachweis des Ursprungslands der Diamanten [oder Diamantenprodukte], die als Inputs für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden (Artikel 3p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 3A.3.1.3. und 3A.3.1.4. | Y015 | Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer (Kimberley process) angebrachten Siegel sind nicht erbrochen worden. | Siehe Abschnitt 3A.3.1.3. | Y824 | Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden | Siehe Abschnitt 3A.1.2. | Y825 | Die in Artikel 3g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 | Siehe Abschnitt 3A.1.3. | Y835 | Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen | Siehe Abschnitt 3A.2.5.2. | Y840 | Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) | Siehe Abschnitt 3A.5.2.1. Siehe Abschnitt 3A.5.2.2. Siehe Abschnitt 3A.5.2.3. Siehe Abschnitt 3A.5.2.4. Siehe Abschnitt 3A.5.2.5. Siehe Abschnitt 3A.5.2.6. | Y841 | Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3 m Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 3 m.4) | Siehe Abschnitt 3A.5.2.7. | Y842 | Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) | Siehe Abschnitt 3A.5.2.8. | Y843 | Die in Artikel 3o Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3o Absatz 5, 6, 7) | Siehe Abschnitt 3A.6.2.2. | Y845 | Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3o der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen | Siehe Abschnitt 3A.6.2.4. | Y849 | Die in Artikel 3g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3g Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 | Siehe Abschnitt 3A.1.3. | Y850 | Die in Artikel 3i Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3b der Verordnung (EU3ca) Nr. 833/2014) | Siehe Abschnitt 3A.2.32.4. | Y853 | Die in Artikel 3i Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3cb)) | Siehe Abschnitt 3A.2.4. | Y857 | Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3d) | Siehe Abschnitt 3A.2.3. | Y859 | Für die Zwecke der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote der Einfuhr von Gütern können GüterWaren, die sich physisch inin das Gebiet der Union befinden, durch die Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 26 des ZollkodexZollunion der Union überlassen werden, sofern sieEU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn der jeweiligen Einfuhrverbotedieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gemäßgestellt wurden (siehe Artikel 134 des Zollkodex12e der Union gestellt wurdenVerordnung (EU) Nr. 833/2014) | Siehe Abschnitt 3A.siehe Abschnitt 3A.1.2. | Y872 | Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3p Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen | Siehe Abschnitt 3A.3.3.3.2. | Y873 | Waren, die nicht durch das Gebiet Russlands befördert werden | Siehe Abschnitt 3A.3.3.2. | Y874 | Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)) | Siehe Abschnitt 3A.2.6. | Y875 | Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3ab)) | Siehe Abschnitt 3A.2.2.2. | Y877 | Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3ac)) | Siehe Abschnitt 3A.2.7. | Y878 | Die Ware wird aus einem Partnerland zur Einfuhr von Eisen und Stahl gemäß Anhang XXXVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführt | Siehe Abschnitt 3A.1.2.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.399.600
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0064-IV/8/2014
Stammnummer
69199
Enthalten in Fassung
39, 40, 41, 42, 43 (geltend: 54)
Gültig
02.01.2024 bis 26.06.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF