Findok · Richtlinien
AH-2075
2A.5. Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gemäß der VO (EU) Nr. 833/2014
überholte Fassung (bis 15.12.2024)Richtlinie2024-0.732.231gilt ab 14.10.2024
Inhaltsverzeichnis der AH-2075
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.10.2024 bis 15.12.2024.
29.05.202427.06.202414.10.202416.12.202427.02.202502.05.202523.07.202528.10.202527.04.202627.07.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
2A.5. Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gemäß der VO (EU) Nr. 833/2014
2A.5.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter oder Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Hinweis: In Anlage 1 (Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) sind bestimmte für die folgenden Kategorien von Explorations- und Förderprojekten in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, geeignete Güter gelistet:
a)Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern;
b)Erdölexploration und -förderung im Offshore-Gebiet nördlich des Polarkreises; oder
c)Projekte, die das Potential haben, Erdöl aus Ressourcen in Ton- und Schiefergesteinformationen durch Hydrofracking zu gewinnen; das gilt nicht für Exploration und Förderung durch Ton- und Schiefergesteinformationen hindurch, um andere als Ton-und Schiefergesteinlagerstätten aufzufinden, oder Erdöl aus anderen als Ton- oder Schiefergesteinlagerstätten zu gewinnen.
2A.5.2. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr genehmigen, sofern dies für die
a)Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union erforderlich ist, oder
b)ausschließliche Nutzung durch Organisationen bestimmt ist, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle durch eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene Organisation oder Einrichtung befinden.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "X819" ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.5.2.1. Ausfuhr von Gütern mit Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke
Gemäß Artikel 12b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 30. September 2024 genehmigen, sofern der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus einem Gemeinschaftsunternehmen, das vor dem 24. Februar 2022 nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet wurde, eine russische juristische Person, Organisation oder Einrichtung umfasst und eine Gasinfrastruktur zwischen Russland und Drittländern betreibt und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats;
b)die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten, und
c)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor das Verbot nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für diese Güter und Technologien in Kraft trat.
2A.5.3. Ausnahme vom Ausfuhrverbot für bestimmte Zwecke
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.5. nicht für
a)den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland in die Union oder
b)die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y818" (Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3 Absatz 3)) zu verwenden.
2A.5.4. Ausnahme vom Ausfuhrverbot im Zusammenhang mit "Altverträgen"
Hinweis: Die Altvertragsregelung ist mit 17. September 2022 ausgelaufen.
2A.5.5. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.5.5.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.5.5.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y939" (Erzeugnis fällt nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Anhang II) zu verwenden.
2A.6. Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Ölraffination gemäß der VO (EU) Nr. 833/2014
2A.6.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Artikel 3b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die im Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Anlage 2) aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
2A.6.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 3b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 kann in bestimmten Fällen der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren zur Ölraffination genehmigt werden.
Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "X992" (Ausfuhrgenehmigung oder Notfallgenehmigung gemäß Artikel 3b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden.
2A.6.2.1. Ausfuhr von Gütern mit Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke
Gemäß Artikel 12b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 30. Juni 2024 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats;
b)die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten, und
c)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor das Verbot nach Artikel 3b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für diese Güter und Technologien in Kraft trat.
2A.6.3. Ausnahmen vom Verbot
2A.6.3.1. Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Ölraffination im Zusammenhang mit "Altverträgen"
Hinweis: Die Altvertragsregelung ist mit 27. Mai 2022 ausgelaufen.
2A.6.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.6.4.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.6.4.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y996" (Waren, die nicht von den Verboten gemäß Artikel 3b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betroffen sind) anzuführen.
2A.7. Ausfuhr und Durchfuhr von Waren für die Luft- oder Raumfahrtindustrie gemäß der VO (EU) Nr. 833/2014
2A.7.1. Ausfuhrverbot und Durchfuhrverbot
Gemäß Artikel 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Artikel 3c Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (das sind alle Waren des Kapitels 88 - Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, sowie Teile davon; siehe Anlage 15) aufgeführten Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, sowie die in Anhang XX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive (Anlage 7) mit oder ohne Ursprung in der Union, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder durch das Hoheitsgebiet Russlands durchzuführen.
2A.7.2. Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern mit Ausfuhrgenehmigung oder Durchfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke
(1) Gemäß Artikel 3c Absatz 6a, Artikel 3c Absatz 6c, Artikel 3c Absatz 6d, Artikel 3c Absatz 6e und Artikel 3c Absatz 6 f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern, die in Anhang XI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind, genehmigen, sofern diese für die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat bestimmt sind und dessen vollständiger Kontrolle unterliegen, damit dieser seine Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation unterliegen.
In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "X830 (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c.6 der Verordnung (EU)Nr. 833/2014 des Rates) oder "X832" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c.6e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) oder "X839" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c Absatz 6a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden.
(2) Gemäß Artikel 12b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in den Anhängen XI und XX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats;
b)die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten, und
c)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor das Verbot nach Artikel 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für diese Güter und Technologien in Kraft trat.
(3) Gemäß Artikel 3c Abs. 6a und 6c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen nationalen Behörden (in AT das BMAW) die Ausfuhr der in Anhang XI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Waren unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen (z.B. sofern dies für die Herstellung von Titanerzeugnissen erforderlich ist, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und für die keine alternative Versorgung verfügbar ist, oder für die KN Codes 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026 00 00 sofern diese Waren für pharmazeutische, medizinische oder humanitäre Zwecke, etwa die Lieferung oder die Erleichterung der Lieferung von Hilfsgütern, darunter medizinische Güter oder Lebensmittel, oder für den Transfer humanitärer Helfer und entsprechender Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist).
(4) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "X831" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c Absatz 6c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) oder "X839" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c Absatz 6a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden.
2A.7.3. Ausnahmen vom Verbot
2A.7.3.1. Ausfuhr von Waren für die Luft- oder Raumfahrt im Zusammenhang mit "Altverträgen"
Hinweis: Keine Altvertragsregelung für Waren des Anhangs XI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
2A.7.3.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.7.3.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.7.3.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y847" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen) zu verwenden.
2A.8. Ausfuhr von Schiffen, Systemen oder Ausrüstungen der Meeres- und Schiffstechnik gemäß der VO (EU) Nr. 833/2014
2A.8.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Artikel 3f Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die im Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Anlage 4) aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
2A.8.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 3f Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, sofern diese Güter oder Technologien für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "X817" (Ausfuhrgenehmigung oder Notfallgenehmigung gemäß Artikel 3f Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden.
2A.8.2.1. Ausfuhr von Gütern mit Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke
Gemäß Artikel 12b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von im Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats;
b)die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten, und
c)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor das Verbot nach Artikel 3f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für diese Güter und Technologien in Kraft trat.
(2) Gemäß Artikel 5q der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr durch Russland von Schiffen, Systemen oder Ausrüstungen der Meeres- und Schiffstechnik genehmigen, die für den Betrieb und die Wartung der Pipelines des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC) und der zugehörigen Infrastrukturen, die für die Beförderung von Gütern des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan erforderlich sind.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "X840" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 5q Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.8.3. Ausnahme vom Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Artikel 3f Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.8. nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für
-humanitäre Zwecke;
-gesundheitliche Notlagen;
-die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder
-für die Bewältigung von Naturkatastrophen
bestimmt sind.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y816" (Die in Artikel 3f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3f Absatz 3)) zu verwenden.
2A.8.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.8.4.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.8.4.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y815" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen) zu verwenden.
2A.9. Ausfuhr von Luxusgüter gemäß der VO (EU) Nr. 833/2014
2A.9.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Artikel 3h Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die im Anhang XVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Anlage 5) aufgeführten Luxusgüter mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
2A.9.2. Ausfuhr von Gütern mit Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke
Gemäß Artikel 12b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang XVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats;
b)die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten, und
c)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor das Verbot nach Artikel 3h der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für diese Güter und Technologien in Kraft trat.
2A.9.3. Ausnahme vom Ausfuhrverbot
2A.9.3.1. Luxusartikel mit geringem Wert
(1) Gemäß Artikel 3h Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.9. nicht für Luxusgüter, deren Wert € 300.- je Stück nicht übersteigt, beziehungsweise sofern im Anhang XVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 kein anderer Wert bestimmt ist.
Beispiel: Pkt. 15. des Anhanges der Verordnung (EU) Nr. 833/2014: Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 EUR.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y822" (Die in Artikel 3h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3h Absatz 2)) zu verwenden.
2A.9.3.2. Diplomatische Vertretungen der Mitgliedstaaten
(1) Gemäß Artikel 3h Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 2A.9. nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y822" (Die in Artikel 3h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3h Absatz 3)) zu verwenden.
2A.9.3.3. Ausnahme für die Ausfuhr von Golderzeugnissen für den persönlichen Gebrauch
Gemäß Artikel 3h Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 2A.9. nicht für Golderzeugnisse des KN-Codes 7113 und 7114 für die persönliche Verwendung durch natürliche Personen, die in die Europäische Union einreisen, oder ihrer unmittelbaren Familienangehörigen, die mit ihnen einreisen, sofern sich diese Golderzeugnisse im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
2A.9.4. Ausfuhr von Kulturgütern als Leihgabe
(1) Gemäß Artikel 3h Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder die Ausfuhr von Kulturgütern nach Russland genehmigen, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "X823" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3h.4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden.
2A.9.5. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.9.5.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.9.5.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y821" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen) zu verwenden.
2A.10. Ausfuhr und Durchfuhr von Waren zur Stärkung der industriellen Kapazitäten gemäß der VO (EU) Nr. 833/2014
2A.10.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Artikel 3k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter (siehe Anlage 10), mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
2A.10.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot
2A.10.2.1. Ausnahme vom Ausfuhrverbot im Zusammenhang mit "Altverträgen"
(1) Gemäß Artikel 3k Absatz 3ad der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.10.1. nicht für Ausfuhren von Waren des Anhangs XXIIIC der Verordnung (EU) Nr. 833/82014 - bis zum 26. September 2024 - zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.
In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y707" (Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3ad)) zu verwenden.
(2) Gemäß Artikel 3k Absatz 3ae der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.10.1. nicht für Ausfuhren von Waren des KN-Codes 2602 - bis zum 26. Juli 2024 - zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.
In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y741" (Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3ae)) zu verwenden.
(3) Gemäß Artikel 3k Absatz 3af der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.10.1. nicht für Ausfuhren von Waren des KN-Codes 8481 80 und 8708 99 - bis zum 26. Dezember 2024 - zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.
In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y742" (Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3af)) zu verwenden.
2A.10.2.2. Diplomatische Vertretungen der Mitgliedstaaten
(1) Gemäß Artikel 3k Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 2A.10. nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y833" (Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 4)) zu verwenden.
2A.10.2.3. GüterAusnahme vom Ausfuhrverbot von Gütern für humanitäre Zwecke
(1) Gemäß Artikel 3k Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 2A.10. nicht für Güter (für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer), sofern diese Güter und Technologien für gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, sowie für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y708" (Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 4a)) zu verwenden.
2A.10.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 3k Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhanges XXIII genehmigen, sofern diese Güter oder Technologien für
-medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke, wie z. B. die Lieferung oder Erleichterung der Lieferung von Hilfsgütern, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Lebensmittel, oder die Verlegung von humanitären Helfern und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen;
-die ausschließliche Verwendung und unter der vollen Kontrolle des die Genehmigung erteilenden Mitgliedstaats und zur Erfüllung seiner Instandhaltungsverpflichtungen in Gebieten, die Gegenstand eines -langfristigen Pachtvertrags zwischen diesem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation sind oder
-die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "X834" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden.
(3) Gemäß Artikel 3k Abs. 5a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien des KN Codes 8417 20 genehmigen, sofern diese Güter für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen erforderlich sind.
(4) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "X835" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k Abs. 5a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden.
(5) Gemäß Artikel 3k Abs. 5b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Kapitel 72, 84, 85 und 90 genehmigen, sofern diese Güter für die Herstellung von Titangütern erforderlich sind, die in der Luftfahrtindustrie unbedingt benötigt werden steht.
(6) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "X837" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k Abs. 5b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden.
(7) Gemäß Artikel 3k Abs. 5d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 3917, 8421, 8471, 8523, 8536 und 8544 genehmigen, sofern diese Güter für die Wartung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind.
(8) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "X843" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k Abs. 5d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden.
(9) Gemäß Artikel 3k Abs. 5e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 8414 90 und 9026 die sich ab dem 25. Juni 2024 physisch in der Union befinden, zum Zwecke der Wartung oder Reparatur genehmigen, sofern diese Güter für bestimmte Projekte (Sakhalin-2) bestimmt sind.
(10) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "X852" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k.5e der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates) zu verwenden.
(11) Gemäß Artikel 3k Abs. 5a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes
-8417 20,
-8481 81 (die für Sanitär-, Heiz-, Belüftungs- oder Klimasysteme bestimmt sind) und
-7411 oder 7412 (Rohre aus Kupfer und Rohrformstücke aus Kupfer mit einem inneren Durchmesser von bis zu 50 mm)
genehmigen, sofern diese Güter für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen in Russland erforderlich sind.
(12) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "X835" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k.5a der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates) zu verwenden.
(13) Gemäß Artikel 3k Abs. 5aa der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter des KN-Codes 3917 genehmigen, sofern diese Güter ausschließlich für die Herstellung von Lebensmitteln zum Zwecke des menschlichen Verzehrs in Russland bestimmte bestimmt sind.
(14) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "X853" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k.5aa der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates) zu verwenden.
2A.10.4. Ausfuhr von Gütern mit Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke
(1) Gemäß Artikel 12b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von im Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 30. Juni 2024 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats;
b)die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten, und
c)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor das Verbot nach Artikel 3k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für diese Güter und Technologien in Kraft trat.
(2) Gemäß Artikel 5q der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr durch Russland von Gütern und Technologien, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, genehmigen, die für den Betrieb und die Wartung der Pipelines des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC) und der zugehörigen Infrastrukturen, die für die Beförderung von Gütern des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan erforderlich sind.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "X840" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 5q Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.10.5. Durchfuhrverbot
Gemäß Artikel 3k Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist die Durchfuhr von in Anhang XXXVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angeführten Gütern (Anlage 18), die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands, verboten.
2A.10.6. Durchfuhr von Gütern mit Durchfuhrgenehmigung
Gemäß Artikel 3k Buchstabe 5c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang XXXVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien (Anlage 18), die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unter besonderen Bedingungen, genehmigen.
2A.11. Ausfuhr nach Russland und Durchfuhr durch Russland von Feuerwaffen und Teile davon gemäß der VO (EU) Nr. 833/2014
2A.11.1. Ausfuhr- und Durchfuhrverbot
(1) Gemäß Artikel 2aa Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten,
-Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Bestandteile sowie Munition, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 aufgeführt sind (siehe Anlage 14) und
-Feuerwaffen und sonstige Waffen, die in Anhang XXXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (siehe Anlage 16)
mittelbar oder unmittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Gemäß Artikel 2aa Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist die Durchfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und wesentlichen Komponenten sowie Munition, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands, verboten.
2A.11.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.11.2.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dafür der Dokumentenartencode "Y846" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 2aa der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen), zu verwenden.
2A.11.2.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.12. Ausfuhr von sensiblen Gütern und Technologien in bestimmte Drittländer zur Verhinderung von Umgehungslieferungen gemäß der VO (EU) Nr. 833/2014
2A.12.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Artikel 12f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in Anhang XXXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (siehe Anlage 17) aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen an die im Anhang XXXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angeführten Drittländer zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Hinweis: Derzeit keine Listung von Waren oder Umgehungsländern
2A.13. Vertragliche Untersagung der Wiederausfuhr nach Russland - "No Russia Klausel"
2A.13.1. Vertragliche Untersagung der Wiederausfuhr nach Russland
(1) Gemäß Artikel 12g Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 hat der Ausführer ab 20. März 2024 beim Verkauf, bei der Lieferung, bei der Verbringung oder bei der Ausfuhr von Gütern oder Technologien, die ausschließlich in den Anhängen XI, XX, XXXV oder XL (Anlage 21) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannt sind oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012, die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen.
Der Ausführer hat diese Klausel ("No Russia Klausel") in seine Export-/Verkaufs-/Liefer-/Übertragungsverträge oder ähnlichen Verträge aufzunehmen, in der die Wiederausfuhr nach Russland zu untersagen ist.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "4WAR" (Die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland wurde vertraglich untersagt) anzuführen.
2A.13.2. Wiederausfuhr nach Russland im Zusammenhang mit "Altverträgen"
(1) Gemäß Artikel 12g Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt diese Verpflichtung zur Angabe der "No Russia Klausel" nicht für die Erfüllung von Verträgen für Ausfuhren von Waren des KN Codes 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61 und 8466 93.
(2) Für andere als unter Abs. 1 angeführte Waren gilt die Verpflichtung zur Angabe der "No Russia Klausel" nicht bis zum 1. Jänner 2025 für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
(3) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "4WAA" (Die in Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegte Vorschrift zum vertraglichen Verbot der Wiederausfuhr nach Russland gilt nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 12g Absatz 2) bzw. die Ware ist von dieser Bestimmung nicht erfasst (ex-Position)) anzuführen.
2A.13.3. Vertragliche Untersagung der Wiederausfuhr nach Russland in Partnerländer
Gemäß Artikel 12g Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist eine Angabe dieser "No Russia Klausel" bei der Ausfuhr in ein in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angeführtes Partnerland - das sind die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz - nicht erforderlich.
2A.13.4. Vertragliche Untersagung der Wiederausfuhr nach Russland im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen
2A.13.4.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Gemäß Artikel 12g Abs. 2a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist eine Angabe der "No Russia Klausel" für öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden, nicht erforderlich.
(2) In e-Zoll ist dafür der Dokumentenartencode "4WAA" zu verwenden.
2A.14. Ausfuhr von Ausrüstungsgegenständen, zur internen Repression gemäß der VO (EU) 2024/1485
2A.14.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/1485 ist die unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr von in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1485 aufgeführten Ausrüstungen (Anlage 22) mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur internen Repression verwendet werden können, nach Russland verboten.
2A.14.2. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke
(1) Gemäß Artikel 2 Abs. 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1485 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstungen gemäß Anhang I der VO (EU) 2024/1485, die zur internen Repression verwendet werden können, genehmigen, sofern diese
-ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind oder für Programme der VN oder der Union zum Aufbau von Institutionen, für Krisenbewältigungsoperationen der VN und der Union oder regionaler und subregionaler Organisationen bestimmt sind oder
-für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind oder
-für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, für die Bereitstellung der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit dieser elektronischen Kommunikationsdienste erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste in Russland, in der Ukraine, in der Union, zwischen Russland und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union notwendig sind.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden.
2A.14.3. Ausnahme vom Ausfuhrverbot für Schutzausrüstung
(1) Gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1485 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.14.1. nicht für Schutzausrüstung, die vom Personal der VN, vom Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern und damit in Verbindung stehenden Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Russland ausgeführt wird.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
2A.14.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.14.4.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2A.14.4.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.15. Ausfuhr von Ausrüstungsgegenständen, Technologie und Software gemäß der VO (EU) 2024/1485
2A.15.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1485 ist die unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr von in Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1485 aufgeführten Ausrüstungen, Technologie und Software (Anlage 23) mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur internen Repression verwendet werden können, ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden, nach Russland verboten.
(2) Diese Regelung gilt unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) 833/2014 (siehe Abschnitt 2A.2.).
2A.15.2. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1485 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr der in Anhang II der Verordnung (EU) 2014/1485 aufgeführten Gütern genehmigen.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden.
2A.15.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.15.3.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2A.15.3.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.16. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen oder Gelder gemäß der Verordnung (EU) 2024/1485
2A.16.1. Ausfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen oder Gelder
(1) Gemäß Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1485 dürfen den im Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(2) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/1485 aufgeführten natürlichen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist grundsätzlich verboten.
(3) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.16.1.1.
2A.16.1.1. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen mit Ausfuhrgenehmigung oder Freigabe von Geldern
(1) Gemäß Artikel 7 Abs. 1 und Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1485 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter bestimmten Bedingungen und für bestimmte Zwecke genehmigen.
(2) Bei der Ausfuhr von Gütern für bestimmte Zwecke an eine in Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/1485 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.17. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen oder Gelder gemäß der Verordnung (EU) 2024/2642
2A.17.1. Ausfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen oder Gelder
(1) Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/2642 werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz, der in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren.
(2) Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/2642 dürfen den im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Hinweis: Die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen (Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642) wird nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in der internen Arbeitsrichtlinie Russland - Embargo (AH-2075 intern) berücksichtigt.
(3) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642 aufgeführten natürlichen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist grundsätzlich verboten.
(4) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.17.1.1.
2A.17.1.1. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen mit Ausfuhrgenehmigung oder Freigabe von Geldern
(1) Gemäß Artikel 3 Abs. 1, Artikel 4 Abs. 3 und Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/2642 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter bestimmten Bedingungen und für bestimmte Zwecke genehmigen.
(2) Bei der Ausfuhr von Gütern für bestimmte Zwecke an eine in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.17.1.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot von Gütern für humanitäre Zwecke
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2642 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 2A.17.1. nicht für die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
a)den VN, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
b)internationalen Organisationen,
c)humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser humanitären Organisationen,
d)bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären "Clustern" beteiligen,
e)Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
f)spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder
g)Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.
2A.1718. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll
Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-Zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
|
Dokumentenartencode
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Beschreibung
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Hinweise
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C052
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Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
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siehe Abschnitt 2A.14.2., 2A.15.2., 2A.16.1.1., 2A.17.1.1.
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X817
|
(Ausfuhrgenehmigung oder Notfallgenehmigung gemäß Artikel 3f Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates)
|
siehe Abschnitt 2A.8.2.
|
X819
|
Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
|
siehe Abschnitt 2A.5.2.
|
X823
|
Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3h Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
|
siehe Abschnitt 2A.9.4.
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X830
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
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siehe Abschnitt 2A.7.2.
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X831
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c Absatz 6c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
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Siehe Abschnitt 2A.7.2.
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X832
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c.6e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
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Siehe Abschnitt 2A.7.2.
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X834
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
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siehe Abschnitt 2A.10.3.
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X835
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k Absatz 5a oder 5b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
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siehe Abschnitt 2A.10.3.
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X836
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b oder Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
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siehe Abschnitt 2A.1.2.
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X837
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k Abs. 5b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
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Siehe Abschnitt 2A.10.3.
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X839
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c Absatz 6a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
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siehe Abschnitt 2A.7.2.
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X840
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 5q Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
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siehe Abschnitt 2A.1.2.1.
siehe Abschnitt 2A.2.3.2.
siehe Abschnitt 2A.8.2.1.
siehe Abschnitt 2A.10.4.
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X842
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 5n Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
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Siehe Abschnitt 2A.4.2.
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X843
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k Abs. 5d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
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siehe Abschnitt 2A.10.3.
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X852
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k.5e der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates
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siehe Abschnitt 2A.10.3.
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X853
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k.5aa der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates
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siehe Abschnitt 2A.10.3.
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X990
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 4, Artikel 2a Absatz 4 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
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Siehe Abschnitt 2A.1.2.
Siehe Abschnitt 2A.2.2.
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X992
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Ausfuhrgenehmigung oder Notfallgenehmigung gemäß Artikel 3b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
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Siehe Abschnitt 2A.6.2.
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4WAR
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Die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland wurde vertraglich untersagt
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Siehe Abschnitt 2A.13.1.
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4WAA
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Die in Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegte Vorschrift zum vertraglichen Verbot der Wiederausfuhr nach Russland gilt nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 12g Absatz 2
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Siehe Abschnitt 2A.13.2.
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Y707
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Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3ad)
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Siehe Abschnitt 2A.10.2.1.
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Y708
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Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 4a
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Siehe Abschnitt 2A.10.2.3.
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Y741
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Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3ae
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Siehe Abschnitt 2A.10.2.1.
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Y742
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Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3af
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Siehe Abschnitt 2A.10.2.1.
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Y810
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Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 5i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen
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siehe Abschnitt 2A.3.3.2
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Y812
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Die in Artikel 5i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 5i Absatz 2
|
siehe Abschnitt 2A.3.2.1.
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Y815
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Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen
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siehe Abschnitt 2A.8.4.2.
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Y816
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Die in Artikel 3f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3f Absatz 3)
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siehe Abschnitt 2A.8.3.
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Y818
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Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3 Absatz 3
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siehe Abschnitt 2A.5.3.
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Y821
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Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen
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siehe Abschnitt 2A.9.5.2.
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Y822
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Die in Artikel 3h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3h Absatz 2)
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siehe Abschnitt 2A.9.3.1.
siehe Abschnitt 2A.9.3.2.
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Y833
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Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 4)
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siehe Abschnitt 2A.10.2.2.siehe Abschnitt 2A.10.2.1.
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Y846
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Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 2aa der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen
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Siehe Abschnitt 2A.11.2.1.
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Y847
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Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3c (5a) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen
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Siehe Abschnitt 2A.7.3.2.
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Y863
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Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen
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Siehe Abschnitt 2A.10.2.1.
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Y876
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Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 5n Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen
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siehe Abschnitt 2A.4.3.3. und 2A.4.3.4.2.
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Y891
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Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3aa)
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siehe Abschnitt 2A.10.2.1
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Y893
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Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3ab))
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siehe Abschnitt 2A.10.2.1
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Y894
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Die in Artikel 5n Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 5n Absatz 7)
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siehe Abschnitt 2A.4.3.2.
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Y895
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Die in Artikel 5n Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 5n Absatz 4b))
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siehe Abschnitt 2A.4.3.1.
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Y896
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Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3ac)
|
siehe Abschnitt 2A.10.2.1.
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Y920
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Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
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siehe Abschnitt 2A.14.4.1., 2A.15.3.1.
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Y921
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Von dem Verbot ausgenommene Waren
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siehe Abschnitt 2A.14.4.3.
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Y939
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Erzeugnis fällt nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Anhang II
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siehe Abschnitt 2A.5.5.2.
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Y987
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Die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 2a Absatz 3)
|
Siehe Abschnitt 2A.1.3.1.siehe Abschnitt 2A.2.3.1.
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Y995
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Waren, die nicht von den Verboten gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betroffen sind
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Siehe Abschnitt 2A.2.3.4.1. und Abschnitt 2A.1.3.3.1.
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Y996
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Waren, die nicht von den Verboten gemäß Artikel 3b. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betroffen sind
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Siehe Abschnitt 2A.6.4.2.
Normen und Schlagworte
- Art. 3c Abs. 5a VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3c Abs. 6a VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3h Abs. 3a VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3k Abs. 3a VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3k Abs. 1 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 2aa VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang I VO 258/2012, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1
- Art. 12b Abs. 1 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang II VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang X VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3b VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang XI VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang XX VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3c VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang XI Teil A VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang XI Teil B VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang XI Teil C VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang XVI VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3f VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang XVIII VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3h VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3k Abs. 3 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3k Abs. 3b VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3k Abs. 5 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3k Abs. 5a VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang XXIII VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3k VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang XXIII Teil B VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang XXIII Teil A VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang XI Teil D VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3k Abs. 3c VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang XXIII Teil C VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 5q VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 5q Abs. 1 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3h Abs. 2a VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3k Abs. 5b VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang XXXV VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 2aa Abs. 1a VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 12f VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.732.231
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0064-IV/8/2014
- Stammnummer
- 69199
- Enthalten in Fassung
- 45 (geltend: 54)
- Gültig
- 14.10.2024 bis 15.12.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF