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Findok · Richtlinien

AH-2075

2A.5. Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gemäß der VO (EU) Nr. 833/2014

überholte Fassung (bis 26.04.2026)Richtlinie2026-0.097.362gilt ab 28.10.2025

Inhaltsverzeichnis der AH-2075

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.10.2025 bis 26.04.2026.

Wortlaut laut Findok

2A.5. Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gemäß der VO (EU) Nr. 833/2014 2A.5.1. Ausfuhrverbot Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter oder Technologien sowie die in Anhang II der Verordnung gemäß Artikel 3 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Software mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Hinweis: In Anlage 1 (Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) sind unter anderem bestimmte für die folgenden Kategorien von Explorations- und Förderprojekten in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, geeignete Güter gelistet: a)Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern; b)Erdölexploration und -förderung im Offshore-Gebiet nördlich des Polarkreises; oder c)Projekte, die das Potential haben, Erdöl aus Ressourcen in Ton- und Schiefergesteinformationen durch Hydrofracking zu gewinnen; das gilt nicht für Exploration und Förderung durch Ton- und Schiefergesteinformationen hindurch, um andere als Ton-und Schiefergesteinlagerstätten aufzufinden, oder Erdöl aus anderen als Ton- oder Schiefergesteinlagerstätten zu gewinnen. 2A.5.2. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr genehmigen, sofern dies für die a)Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union erforderlich ist, oder b)ausschließliche Nutzung durch Organisationen bestimmt ist, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle durch eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene Organisation oder Einrichtung befinden. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode "X819" ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A.5.2.1. Ausfuhr von Gütern mit Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke Gemäß Artikel 12b Abs. 11a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31. Dezember 2025 2026 genehmigen, sofern der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus einem Gemeinschaftsunternehmen, das vor dem 24. Februar 2022 nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet wurde, eine russische juristische Person, Organisation oder Einrichtung umfasst und eine Gasinfrastruktur zwischen Russland und Drittländern betreibt, unbedingt erforderlich ist. 2A.5.3. Ausnahme vom Ausfuhrverbot für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.5. nicht für a)den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland in die Union oder b)die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird. (2) In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "Y818" (Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3 Absatz 3)) zu verwenden. 2A.5.4. Ausnahme vom Ausfuhrverbot im Zusammenhang mit "Altverträgen" (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 3a der Verordnung (EU) 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Software, die für die Erfüllung - bis zum 26. Mai 2025 - von Verträgen erforderlich ist, die vor dem 25. Februar 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (2) In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "Y751" (Die in Artikel 3 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3 Absatz 3a) anzuführen. 2A.5.5. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.5.5.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.5.5.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode "Y939" (Erzeugnis fällt nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Anhang II) zu verwenden. 2A.6. Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Ölraffination gemäß der VO (EU) Nr. 833/2014 2A.6.1. Ausfuhrverbot Gemäß Artikel 3b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die im Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Anlage 2) aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. 2A.6.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 3b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 kann in bestimmten Fällen der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren zur Ölraffination genehmigt werden. Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode "X992" (Ausfuhrgenehmigung oder Notfallgenehmigung gemäß Artikel 3b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden. 2A.6.2.1. Ausfuhr von Gütern mit Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke Gemäß Artikel 12b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31. Dezember 2025 2026 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; b)die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten, und c)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor das Verbot nach Artikel 3b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für diese Güter und Technologien in Kraft trat. 2A.6.3. Ausnahmen vom Verbot 2A.6.3.1. Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Ölraffination im Zusammenhang mit "Altverträgen" Hinweis: Die Altvertragsregelung ist mit 27. Mai 2022 ausgelaufen. 2A.6.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.6.4.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.6.4.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode "Y996" (Waren, die nicht von den Verboten gemäß Artikel 3b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betroffen sind) anzuführen. 2A.7. Ausfuhr und Durchfuhr von Waren für die Luft- oder Raumfahrtindustrie gemäß der VO (EU) Nr. 833/2014 2A.7.1. Ausfuhrverbot und Durchfuhrverbot Gemäß Artikel 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Artikel 3c Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (das sind alle Waren des Kapitels 88 - Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, sowie Teile davon; siehe Anlage 15) aufgeführten Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, sowie die in Anhang XX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive (Anlage 7) mit oder ohne Ursprung in der Union, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder durch das Hoheitsgebiet Russlands durchzuführen. 2A.7.2. Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern mit Ausfuhrgenehmigung oder Durchfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 3c Absatz 6a, Artikel 3c Absatz 6c, Artikel 3c Absatz 6d, Artikel 3c Absatz 6e und Artikel 3c Absatz 6 f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern, die in Anhang XI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind, genehmigen, sofern diese für die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat bestimmt sind und dessen vollständiger Kontrolle unterliegen, damit dieser seine Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation unterliegen. In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "X830 (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c.6 der Verordnung (EU)Nr. 833/2014 des Rates) oder "X832" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c.6e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) oder "X839" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c Absatz 6a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden. (2) Gemäß Artikel 12b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in den Anhängen XI und XX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31. Dezember 2025 2026 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; b)die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten, und c)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor das Verbot nach Artikel 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für diese Güter und Technologien in Kraft trat. (3) Gemäß Artikel 3c Abs. 6a und 6c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen nationalen Behörden (in AT das BMWET) die Ausfuhr der in Anhang XI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Waren unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen (z.B. sofern dies für die Herstellung von Titanerzeugnissen erforderlich ist, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und für die keine alternative Versorgung verfügbar ist, oder für die KN Codes 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026 00 00 sofern diese Waren für pharmazeutische, medizinische oder humanitäre Zwecke, etwa die Lieferung oder die Erleichterung der Lieferung von Hilfsgütern, darunter medizinische Güter oder Lebensmittel, oder für den Transfer humanitärer Helfer und entsprechender Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist). (4) In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "X831" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c Absatz 6c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) oder "X839" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c Absatz 6a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden. 2A.7.3. Ausnahmen vom Verbot 2A.7.3.1. Ausfuhr von Waren für die Luft- oder Raumfahrt im Zusammenhang mit "Altverträgen" Hinweis: Keine Altvertragsregelung für Waren des Anhangs XI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2A.7.3.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.7.3.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.7.3.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode "Y847" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen) zu verwenden. 2A.8. Ausfuhr von Schiffen, Systemen oder Ausrüstungen der Meeres- und Schiffstechnik gemäß der VO (EU) Nr. 833/2014 2A.8.1. Ausfuhrverbot Gemäß Artikel 3f Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die im Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Anlage 4) aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. 2A.8.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 3f Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, sofern diese Güter oder Technologien für die maritime Sicherheit bestimmt sind. Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode "X817" (Ausfuhrgenehmigung oder Notfallgenehmigung gemäß Artikel 3f Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden. 2A.8.2.1. Ausfuhr von Gütern mit Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke Gemäß Artikel 12b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von im Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31. Dezember 2025 2026 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; b)die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten, und c)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor das Verbot nach Artikel 3f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für diese Güter und Technologien in Kraft trat. (2) Gemäß Artikel 5q der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr durch Russland von Schiffen, Systemen oder Ausrüstungen der Meeres- und Schiffstechnik genehmigen, die für den Betrieb und die Wartung der Pipelines des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC) und der zugehörigen Infrastrukturen, die für die Beförderung von Gütern des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan erforderlich sind. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode "X840" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 5q Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A.8.3. Ausnahme vom Ausfuhrverbot (1) Gemäß Artikel 3f Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.8. nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für -humanitäre Zwecke; -gesundheitliche Notlagen; -die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder -für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. (2) In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "Y816" (Die in Artikel 3f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3f Absatz 3)) zu verwenden. 2A.8.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.8.4.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.8.4.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode "Y815" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen) zu verwenden. 2A.9. Ausfuhr von Luxusgüter gemäß der VO (EU) Nr. 833/2014 2A.9.1. Ausfuhrverbot Gemäß Artikel 3h Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die im Anhang XVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Anlage 5) aufgeführten Luxusgüter mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. 2A.9.2. Ausfuhr von Gütern mit Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke Gemäß Artikel 12b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang XVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31. Dezember 2025 2026 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; b)die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten, und c)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor das Verbot nach Artikel 3h der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für diese Güter und Technologien in Kraft trat. 2A.9.3. Ausnahme vom Ausfuhrverbot 2A.9.3.1. Luxusartikel mit geringem Wert (1) Gemäß Artikel 3h Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.9. nicht für Luxusgüter, deren Wert € 300.- je Stück nicht übersteigt, beziehungsweise sofern im Anhang XVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 kein anderer Wert bestimmt ist. Beispiel: Pkt. 15. des Anhanges der Verordnung (EU) Nr. 833/2014: Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 EUR. (2) In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "Y822" (Die in Artikel 3h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3h Absatz 2)) zu verwenden. 2A.9.3.2. Diplomatische Vertretungen der Mitgliedstaaten (1) Gemäß Artikel 3h Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 2A.9. nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter. (2) In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "Y822" (Die in Artikel 3h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3h Absatz 3)) zu verwenden. 2A.9.3.3. Ausnahme für die Ausfuhr von Golderzeugnissen für den persönlichen Gebrauch Gemäß Artikel 3h Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 2A.9. nicht für Golderzeugnisse des KN-Codes 7113 und 7114 für die persönliche Verwendung durch natürliche Personen, die in die Europäische Union einreisen, oder ihrer unmittelbaren Familienangehörigen, die mit ihnen einreisen, sofern sich diese Golderzeugnisse im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. 2A.9.4. Ausfuhr von Kulturgütern als Leihgabe (1) Gemäß Artikel 3h Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder die Ausfuhr von Kulturgütern nach Russland genehmigen, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "X823" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3h.4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden. 2A.9.5. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.9.5.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.9.5.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode "Y821" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen) zu verwenden. 2A.10. Ausfuhr und Durchfuhr von Waren zur Stärkung der industriellen Kapazitäten gemäß der VO (EU) Nr. 833/2014 2A.10.1. Ausfuhrverbot Gemäß Artikel 3k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter (siehe Anlage 10), mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. 2A.10.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot 2A.10.2.1. Ausnahme vom Ausfuhrverbot im Zusammenhang mit "Altverträgen" (1) Gemäß Artikel 3k Absatz 3ag3ah der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.10.1. nicht für Ausfuhren von WarenGütern des Anhangs XXIIIDXXIIIE der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Anlage 10) - bis zum 2621. MaiOktober 2025 - zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 2520. FebruarJuli 2025 geschlossen wurden, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "Y752Y697" (Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3ag3ah)) zu verwenden. (2) Gemäß Artikel 3k Absatz 3ah3ai der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.10.1. nicht für Ausfuhren von Gütern des Anhangs XXIIIEXXIIIF der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Anlage 10 ) - bis zum 21. Oktober 2025Jänner 2026 - zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "Y697Y696" (Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3ah3a)) zu verwenden. (3) Gemäß Artikel 3k Absatz 3ah3aj der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.10.1. nicht für Ausfuhren von Gütern des Anhangs XXIIIFXXIIIG der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Anlage 10 ) - bis zum 2125. Jänner 2026 - zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 2024. JuliOktober 2025 geschlossen wurden, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "Y887" (Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3aj)) zu verwenden. (4) Gemäß Artikel 3k Absatz 3ak der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.10.1. nicht für Ausfuhren von Gütern des KN-Codes 6902 und 6909 19 - bis zum 25. April 2026 - zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "Y696Y688" (Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3a3ak)) zu verwenden. 2A.10.2.2. Diplomatische Vertretungen der Mitgliedstaaten (1) Gemäß Artikel 3k Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 2A.10. nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter. (2) In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "Y833" (Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 4)) zu verwenden. 2A.10.2.3. Ausnahme vom Ausfuhrverbot von Gütern für humanitäre Zwecke (1) Gemäß Artikel 3k Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 2A.10. nicht für Güter (für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer), sofern diese Güter und Technologien für gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, sowie für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. (2) In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "Y708" (Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 4a)) zu verwenden. 2A.10.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 3k Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhanges XXIII genehmigen, sofern diese Güter oder Technologien für -medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke, wie z. B. die Lieferung oder Erleichterung der Lieferung von Hilfsgütern, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Lebensmittel, oder die Verlegung von humanitären Helfern und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen; -die ausschließliche Verwendung und unter der vollen Kontrolle des die Genehmigung erteilenden Mitgliedstaats und zur Erfüllung seiner Instandhaltungsverpflichtungen in Gebieten, die Gegenstand eines -langfristigen Pachtvertrags zwischen diesem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation sind oder -die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "X834" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden. (2) Gemäß Artikel 3k Abs. 5a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien des KN Codes 8417 20 genehmigen, sofern diese Güter für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen erforderlich sind. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "X835" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k Abs. 5a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden. (3) Gemäß Artikel 3k Abs. 5b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Kapitel 72, 84, 85 und 90 genehmigen, sofern diese Güter für die Herstellung von Titangütern erforderlich sind, die in der Luftfahrtindustrie unbedingt benötigt werden steht. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "X837" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k Abs. 5b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden. (4) Gemäß Artikel 3k Abs. 5d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 3917, 8421, 8471, 8523, 8536 und 8544 genehmigen, sofern diese Güter für die Wartung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "X843" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k Abs. 5d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden. (5) Gemäß Artikel 3k Abs. 5e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 8414 90 und 9026 die sich ab dem 25. Juni 2024 physisch in der Union befinden, zum Zwecke der Wartung oder Reparatur genehmigen, sofern diese Güter für bestimmte Projekte (Sakhalin-2) bestimmt sind. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "X852" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k.5e der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates) zu verwenden. (6) Gemäß Artikel 3k Abs. 5a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes -8417 20, -8481 81 (die für Sanitär-, Heiz-, Belüftungs- oder Klimasysteme bestimmt sind), -7411 oder 7412 (Rohre aus Kupfer und Rohrformstücke aus Kupfer mit einem inneren Durchmesser von bis zu 50 mm), -7615 10, 8414 60 und, 8422 30 und 8423 10, -3916 20 (wenn sie für den Verkauf von PVC-Bodenbelägen unbedingt erforderlich sind) und -7007 19 80 genehmigen, sofern diese Güter für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen in Russland erforderlich sind. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "X835" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k.5a der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates) zu verwenden. (7) Gemäß Artikel 3k Abs. 5aa der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 2920 90, 3917 10 und 3920 62 genehmigen, sofern diese Güter ausschließlich für die Herstellung von Lebensmitteln zum Zwecke des menschlichen Verzehrs in Russland bestimmt sind. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "X853" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k.5aa der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates) zu verwenden. (8) Gemäß Artikel 3k Abs. 5g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 62 und 8523 52 genehmigen, sofern diese Güter für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "X862" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k.5g der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates) zu verwenden. (9) Gemäß Artikel 3k Abs. 5h der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 8422 30 genehmigen, sofern diese Güter für die Verpackung von Lebensmitteln, Getränken und Pharmazeutika erforderlich sind. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "XXXX867" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k.5h der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates) zu verwenden. Hinweis: Dieser Code wird nach Veröffentlichung im TARIC mitgeteilt. (10) Gemäß Artikel 3k Abs. 5i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr des KN-Codes 3402 90 genehmigen unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "X868" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k.5i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden. 2A.10.4. Ausfuhr von Gütern mit Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 12b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von im Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31. Dezember 2025 2026 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; b)die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten, und c)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor das Verbot nach Artikel 3k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für diese Güter und Technologien in Kraft trat. (2) Gemäß Artikel 12b Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31. Dezember 2026 genehmigen, sofern der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus einem Gemeinschaftsunternehmen, das vor dem 24. Februar 2022 nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet wurde, eine russische juristische Person, Organisation oder Einrichtung umfasst und eine Gasinfrastruktur zwischen Russland und Drittländern betreibt, unbedingt erforderlich ist. (23) Gemäß Artikel 5q der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr durch Russland von Gütern und Technologien, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, genehmigen, die für den Betrieb und die Wartung der Pipelines des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC) und der zugehörigen Infrastrukturen, die für die Beförderung von Gütern des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan erforderlich sind. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode "X840" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 5q Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A.10.5. Durchfuhrverbot Gemäß Artikel 3k Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist die Durchfuhr von in Anhang XXXVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angeführten Gütern (Anlage 18), die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands, verboten. 2A.10.6. Durchfuhr von Gütern mit Durchfuhrgenehmigung Gemäß Artikel 3k Buchstabe 5c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang XXXVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien (Anlage 18), die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unter besonderen Bedingungen, genehmigen. 2A.11. Ausfuhr nach Russland und Durchfuhr durch Russland von Feuerwaffen und Teile davon gemäß der VO (EU) Nr. 833/2014 2A.11.1. Ausfuhr- und Durchfuhrverbot (1) Gemäß Artikel 2aa Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, -Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Bestandteile sowie Munition, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 aufgeführt sind (siehe Anlage 14) und -Feuerwaffen und sonstige Waffen, die in Anhang XXXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (siehe Anlage 16) mittelbar oder unmittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Gemäß Artikel 2aa Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist die Durchfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und wesentlichen Komponenten sowie Munition, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands, verboten. 2A.11.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.11.2.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-ZollACCS ist dafür der Dokumentenartencode "Y846" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 2aa der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen), zu verwenden. 2A.11.2.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.12. Ausfuhr von sensiblen Gütern und Technologien in bestimmte Drittländer zur Verhinderung von Umgehungslieferungen gemäß der VO (EU) Nr. 833/2014 2A.12.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Artikel 12f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in Anhang XXXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (siehe Anlage 17) aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen an die im Anhang XXXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angeführten Drittländer zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Hinweis: Derzeit keine Listung von Waren oder Umgehungsländern 2A.13. Vertragliche Untersagung der Wiederausfuhr nach Russland - "No Russia Klausel" 2A.13.1. Vertragliche Untersagung der Wiederausfuhr nach Russland (1) Gemäß Artikel 12g Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 hat der Ausführer ab 20. März 2024 beim Verkauf, bei der Lieferung, bei der Verbringung oder bei der Ausfuhr von Gütern oder Technologien, die ausschließlich in den Anhängen XI, XX, XXXV oder XL (Anlage 21) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannt sind oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012, die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen. Der Ausführer hat diese Klausel ("No Russia Klausel") in seine Export-/Verkaufs-/Liefer-/Übertragungsverträge oder ähnlichen Verträge aufzunehmen, in der die Wiederausfuhr nach Russland zu untersagen ist. Die Aufnahme dieser Klausel in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht ausreichend. (2) In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "4WARY227" (DieDer Vertrag verbietet die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland wurde vertraglich- Artikel 12g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 untersagt) anzuführen. 2A.13.2. Wiederausfuhr nach Russland im Zusammenhang mit "Altverträgen" (1) Gemäß Artikel 12g Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt diese Verpflichtung zur Angabe der "No Russia Klausel" nicht für die Erfüllung von Verträgen für Ausfuhren von Waren des KN Codes 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61 und 8466 93. (2) Für andere als unter Abs. 1 angeführte Waren gilt die Verpflichtung zur Angabe der "No Russia Klausel" nicht bis zum 1. Jänner 2025 für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. (3) In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "4WAAY228" (Die in Artikel 12g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegte Vorschrift zum vertraglichen Verbot der Wiederausfuhr nach Russland giltfestgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 12g Absatz 2 b) bzw. die Ware ist von dieser Bestimmung nicht erfasst (ex-Position)) anzuführen. 2A.13.3. Vertragliche Untersagung der Wiederausfuhr nach Russland in Partnerländer Gemäß Artikel 12g Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist eine Angabe dieser "No Russia Klausel" bei der Ausfuhr in ein in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angeführtes Partnerland - das sind die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz - nicht erforderlich. 2A.13.4. Vertragliche Untersagung der Wiederausfuhr nach Russland im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen 2A.13.4.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Gemäß Artikel 12g Abs. 2a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist eine Angabe der "No Russia Klausel" für öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden, nicht erforderlich. (2) In e-ZollACCS ist dafür der Dokumentenartencode "4WAAY228" (Die in Artikel 12g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 12g Absatz 2 b) zu verwenden. 2A.14. Ausfuhr von Ausrüstungsgegenständen, zur internen Repression gemäß der VO (EU) 2024/1485 2A.14.1. Ausfuhrverbot Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/1485 ist die unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr von in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1485 aufgeführten Ausrüstungen (Anlage 22) mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur internen Repression verwendet werden können, nach Russland verboten. 2A.14.2. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 2 Abs. 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1485 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstungen gemäß Anhang I der VO (EU) 2024/1485, die zur internen Repression verwendet werden können, genehmigen, sofern diese -ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind oder für Programme der VN oder der Union zum Aufbau von Institutionen, für Krisenbewältigungsoperationen der VN und der Union oder regionaler und subregionaler Organisationen bestimmt sind oder -für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind oder -für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, für die Bereitstellung der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit dieser elektronischen Kommunikationsdienste erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste in Russland, in der Ukraine, in der Union, zwischen Russland und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union notwendig sind. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. 2A.14.3. Ausnahme vom Ausfuhrverbot für Schutzausrüstung (1) Gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1485 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.14.1. nicht für Schutzausrüstung, die vom Personal der VN, vom Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern und damit in Verbindung stehenden Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Russland ausgeführt wird. (2) In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2A.14.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.14.4.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. 2A.14.4.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.15. Ausfuhr von Ausrüstungsgegenständen, Technologie und Software gemäß der VO (EU) 2024/1485 2A.15.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1485 ist die unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr von in Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1485 aufgeführten Ausrüstungen, Technologie und Software (Anlage 23) mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur internen Repression verwendet werden können, ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden, nach Russland verboten. (2) Diese Regelung gilt unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) 833/2014 (siehe Abschnitt 2A.2.). 2A.15.2. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1485 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr der in Anhang II der Verordnung (EU) 2014/1485 aufgeführten Gütern genehmigen. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. 2A.15.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.15.3.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. 2A.15.3.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.16. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen oder Gelder gemäß der Verordnung (EU) 2024/1485 2A.16.1. Ausfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen oder Gelder (1) Gemäß Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1485 dürfen den im Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/1485 aufgeführten natürlichen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist grundsätzlich verboten. (3) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.16.1.1. 2A.16.1.1. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen mit Ausfuhrgenehmigung oder Freigabe von Geldern (1) Gemäß Artikel 7 Abs. 1 und Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1485 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter bestimmten Bedingungen und für bestimmte Zwecke genehmigen. (2) Bei der Ausfuhr von Gütern für bestimmte Zwecke an eine in Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/1485 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A.17. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen oder Gelder gemäß der Verordnung (EU) 2024/2642 2A.17.1. Ausfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen oder Gelder (1) Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/2642 werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz, der in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. (2) Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/2642 dürfen den im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Hinweis: Die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen (Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642) wird nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in der internen Arbeitsrichtlinie Russland - Embargo (AH-2075 intern) berücksichtigt. (3) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642 aufgeführten natürlichen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist grundsätzlich verboten. (4) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.17.1.1. 2A.17.1.1. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen mit Ausfuhrgenehmigung oder Freigabe von Geldern (1) Gemäß Artikel 3 Abs. 1, Artikel 4 Abs. 3 und Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/2642 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter bestimmten Bedingungen und für bestimmte Zwecke genehmigen. (2) Bei der Ausfuhr von Gütern für bestimmte Zwecke an eine in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A.17.1.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot von Gütern für humanitäre Zwecke Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2642 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 2A.17.1. nicht für die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a)den VN, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b)internationalen Organisationen, c)humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser humanitären Organisationen, d)bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären "Clustern" beteiligen, e)Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, f)spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder g)Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind. 2A.18. Ausfuhr von Gütern und Technologien der Gemeinsamen Militärgüterliste 2A.18.1. Ausfuhrverbot Gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Güter und Technologien, mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. 2A.18.2. Ausfuhr von bestimmten Stoffen für bestimmte Zwecke mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 4 Abs. 2a und Buchstabe 2aa der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) und Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4) für bestimmte Zwecke genehmigen. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "XXX" ("") zu verwenden. Hinweis: Dieser Code wird nach Veröffentlichung im TARIC mitgeteilt. 2A.18.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot 2A.18.3.1. Ausfuhr von Ersatzteilen für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot nicht für die Ausfuhr von Ersatzteilen für bestimmte Zwecke. (2) In e-ZollACCS ist dafür der Dokumentenartencode "Y692" (Die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 4 Absatz 2)) zu verwenden. 2A.18.3.2. Ausfuhr von anderen Gütern als jene, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind. (1) Güter, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste angeführt sind, unterliegen nicht den Beschränkungen gemäß Artikel 4 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. (2) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y759 ("Waren, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind") zu verwenden. 2A.19. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-Zollist dafür stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: | Dokumentenartencode | Beschreibung | Hinweise | C052 | Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen | siehe Abschnitt 2A.14.2., 2A.15.2., 2A.16.1.1., 2A.17.1.1. | X817 | (Ausfuhrgenehmigung oder Notfallgenehmigung gemäß Artikel 3f Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) | siehe Abschnitt 2A.8.2. | X819 | Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen | siehe Abschnitt 2A.5.2. | X823 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3h Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | siehe Abschnitt 2A.9.4. | X830 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | siehe Abschnitt 2A.7.2. | X831 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c Absatz 6c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 2A.7.2. | X832 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c.6e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 2A.7.2. | X834 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | siehe Abschnitt 2A.10.3. | X835 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k Absatz 5a oder 5b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | siehe Abschnitt 2A.10.3. | X836 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b oder Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | siehe Abschnitt 2A.1.2. | X837 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k Abs. 5b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 2A.10.3. | X839 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c Absatz 6a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | siehe Abschnitt 2A.7.2. | X840 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 5q Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | siehe Abschnitt 2A.1.2.1. siehe Abschnitt 2A.2.3.2. siehe Abschnitt 2A.8.2.1. siehe Abschnitt 2A.10.4. | X842 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 5n Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 2A.4.2. | X843 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k Abs. 5d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | siehe Abschnitt 2A.10.3. | X852 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k.5e der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates | siehe Abschnitt 2A.10.3. | X853 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k.5aa der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates | siehe Abschnitt 2A.10.3. | X862 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k.5g der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 2A.10.3. | X868 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k.5i der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates) | Siehe Abschnitt 2A.10.3. | X990 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 4, Artikel 2a Absatz 4 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 2A.1.2.Siehe Abschnitt 2A.2.2.Siehe Abschnitt 2A.2.2.1. | X992 | Ausfuhrgenehmigung oder Notfallgenehmigung gemäß Artikel 3b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 2A.6.2. | 4WARY227 | DieDer Vertrag verbietet die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland wurde vertraglich untersagt- Artikel 12g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 | Siehe Abschnitt 2A.13.1. | Y228 | Der Vertrag verbietet die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland - Artikel 12g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 | Siehe Abschnitt 2A.13.2. | 4WAAY688 | Die in Artikel 12g3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegte Vorschrift zum vertraglichen Verbot der Wiederausfuhr nach Russland giltfestgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 12g3k Absatz 23ak | Siehe Abschnitt 2A.13.210.2.1. | Y692 | Die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 4 Absatz 2 | Siehe Abschnitt 2A.18.3.1. | Y696 | Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3a) | Siehe Abschnitt 2A.10.2.1. | Y697 | Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3ah | Siehe Abschnitt 2A.10.2.1. | Y708 | Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 4a | Siehe Abschnitt 2A.10.2.3. | Y759 | Waren, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind | Siehe Abschnitt 2A.18.3.2. | Y810 | Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 5i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen | siehe Abschnitt 2A.3.3.2 | Y812 | Die in Artikel 5i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 5i Absatz 2 | siehe Abschnitt 2A.3.2.1. | Y815 | Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen | siehe Abschnitt 2A.8.4.2. | Y816 | Die in Artikel 3f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3f Absatz 3) | siehe Abschnitt 2A.8.3. | Y818 | Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3 Absatz 3 | siehe Abschnitt 2A.5.3. | Y821 | Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen | siehe Abschnitt 2A.9.5.2. | Y822 | Die in Artikel 3h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3h Absatz 2) | siehe Abschnitt 2A.9.3.1. siehe Abschnitt 2A.9.3.2. | Y833 | Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 4) | siehe Abschnitt 2A.10.2.2.siehe Abschnitt 2A.10.2.1. | Y846 | Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 2aa der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen | Siehe Abschnitt 2A.11.2.1. | Y847 | Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3c (5a) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen | Siehe Abschnitt 2A.7.3.2. | Y863 | Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen | Siehe Abschnitt 2A.10.2.1. | Y876 | Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 5n Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen | siehe Abschnitt 2A.4.3.3. und 2A.4.3.4.2. | Y887 | Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3aj | Siehe Abschnitt 2A.10.2.1. | Y891 | Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3aa) | siehe Abschnitt 2A.10.2.1 | Y894 | Die in Artikel 5n Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 5n Absatz 7) | siehe Abschnitt 2A.4.3.2. | Y895 | Die in Artikel 5n Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 5n Absatz 4b)) | siehe Abschnitt 2A.4.3.1. | Y896 | Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3ac) | siehe Abschnitt 2A.10.2.1. | Y920 | Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt | siehe Abschnitt 2A.14.4.1., 2A.15.3.1. | Y921 | Von dem Verbot ausgenommene Waren | siehe Abschnitt 2A.14.4.3. | Y939 | Erzeugnis fällt nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Anhang II | siehe Abschnitt 2A.5.5.2. | Y987 | Die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 2a Absatz 3) | Siehe Abschnitt 2A.1.3.1.siehe Abschnitt 2A.2.3.1. | Y995 | Waren, die nicht von den Verboten gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betroffen sind | Siehe Abschnitt 2A.2.3.4.1. und Abschnitt 2A.1.3.3.1. | Y996 | Waren, die nicht von den Verboten gemäß Artikel 3b. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betroffen sind | Siehe Abschnitt 2A.6.4.2.

Normen und Schlagworte

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.097.362
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0064-IV/8/2014
Stammnummer
69199
Enthalten in Fassung
51, 52 (geltend: 54)
Gültig
28.10.2025 bis 26.04.2026
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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