Findok · Richtlinien
AH-2075
4A. Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Ölindustrie
überholte Fassung (bis 27.06.2023)Richtlinie2023-0.212.418gilt ab 06.03.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2075
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 06.03.2023 bis 27.06.2023.
Wortlaut laut Findok
4A. Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Ölindustrie
Nach der Formulierung des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A.
Abschnitt 5A.
derzeit frei
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.212.418
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0064-IV/8/2014
- Stammnummer
- 69199
- Enthalten in Fassung
- 31, 32, 33 (geltend: 54)
- Gültig
- 06.03.2023 bis 27.06.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF