Findok · Richtlinien
AH-2225
5. Waffenembargo
überholte Fassung (bis 22.05.2023)Richtlinie2021-0.747.142gilt ab 20.08.2018
Inhaltsverzeichnis der AH-2225
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.08.2018 bis 22.05.2023.
Wortlaut laut Findok
5. Waffenembargo
5.1. Verteidigungsgüter
Gegenüber Südsudan gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen.
Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen.
5.2. Ausnahmen für persönliche Schutzausrüstungvom Waffenembargo
Gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/735 gilt das Verbot nicht für die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen, technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit
a)Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern, die ausschließlich für die Unterstützung des Personals einschließlich der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) und der Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (UNISFA) bestimmt sind;
Gemäß b)Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2015/735 gilt das Verbot nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die vom Personal der VN, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal, Entwicklungshilfepersonaln Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Südsudan ausgeführt werden.
Hierfür ist daher keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.747.142
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0058-IV/8/2014
- Stammnummer
- 69190
- Enthalten in Fassung
- 4, 5 (geltend: 7)
- Gültig
- 20.08.2018 bis 22.05.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF