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Findok · Richtlinien

AH-2225

5. Waffenembargo

überholte Fassung (bis 22.05.2023)Richtlinie2021-0.747.142gilt ab 20.08.2018

Inhaltsverzeichnis der AH-2225

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.08.2018 bis 22.05.2023.

Wortlaut laut Findok

5. Waffenembargo 5.1. Verteidigungsgüter Gegenüber Südsudan gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen. Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen. 5.2. Ausnahmen für persönliche Schutzausrüstungvom Waffenembargo Gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/735 gilt das Verbot nicht für die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen, technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit a)Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern, die ausschließlich für die Unterstützung des Personals einschließlich der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) und der Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (UNISFA) bestimmt sind; Gemäß b)Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2015/735 gilt das Verbot nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die vom Personal der VN, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal, Entwicklungshilfepersonaln Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Südsudan ausgeführt werden. Hierfür ist daher keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.747.142
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0058-IV/8/2014
Stammnummer
69190
Enthalten in Fassung
4, 5 (geltend: 7)
Gültig
20.08.2018 bis 22.05.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF