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Findok · Richtlinien

AH-2225

4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen

überholte Fassung (bis 22.05.2023)Richtlinie2021-0.747.142gilt ab 20.08.2018

Inhaltsverzeichnis der AH-2225

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.08.2018 bis 22.05.2023.

Wortlaut laut Findok

4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen Nach der Formulierung des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2015/735 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben der Abschnitte 2A. und 2B.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.747.142
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0058-IV/8/2014
Stammnummer
69190
Enthalten in Fassung
4, 5 (geltend: 7)
Gültig
20.08.2018 bis 22.05.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF