Findok · Richtlinien
AH-2225
4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
geltende FassungRichtlinie2025-0.719.613gilt ab 23.05.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2225
Wortlaut laut Findok
4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Nach der Formulierung des Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/735 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.719.613
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0058-IV/8/2014
- Stammnummer
- 69190
- Enthalten in Fassung
- 6, 7 (geltend: 7)
- Gültig
- 23.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF