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Findok · Richtlinien

AH-2306

3. Einfuhr

überholte Fassung (bis 15.02.2023)Richtlinie2022-0.674.185gilt ab 22.09.2022

Inhaltsverzeichnis der AH-2306

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.09.2022 bis 15.02.2023.

Wortlaut laut Findok

3A3. Einfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen 3.1. Allgemeines Die Einfuhr sämtlicher Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, werden eingefroren. 3A3.2.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 dürfen denwerden alle Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen eingefroren und es dürfen diesen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A3.3.2. Definition:Beachte: Nach dieser Formulierung ist jedenfalls auch der Reiseverkehr umfasst. Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß Art. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Zu beachten ist, dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können; dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen. 3A3.3.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter Ausnahmen vom Einfuhrverbot 3A3.3.1.2.1. Andere Einfuhr an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischenangeführte Personen, Einrichtungen oder, Organisationen Güter, die an andereanderen als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 aufgeführte n natürlichen oder juristischen Personen, EinrichtungenOrganisationen oder OrganisationenEinrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach derAbschnitt 3. Maßnahme des Abschnitts 3A. 3A.2.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3A.2.3. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 3A. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung eingeführt werden. 3A3.3.2.3. Ausnahmen vom Einfuhrverbot Einfuhr mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 6, Art. 7 und Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3A3.2.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.2) Bei der Einfuhr von Gütern von einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 angeführte Person muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. Bei der Einfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt.(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 3B4. Einfuhr von Geldern im Sinne der VerordnungDurchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen und Gelder 3B.1. Einfuhrverbot (1) Sämtliche Gelder werden eingefroren, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden. Definition: "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen. Nach dieser Formulierung ist jedenfalls auch der Reiseverkehr umfasst. (21) GemäßNach der Formulierung des Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommenfällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen(2) Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, Organisationenin denen eine Zollstelle des Zollamtes Österreichs als Ausfuhr- oder Einrichtungen betroffen werdenEinfuhrzollstelle fungiert, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Gelder, außer jenennach den Vorgaben des Abschnitts 3B.2. und 3. Definition: Gelder sind gemäß Art. 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen, öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate, Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, und Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen. Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren: Schmuck, Uhren und andere Wertsachen. 3B.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder 3B.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Güter, die an andere als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3B. 3B5.2.2. Voranfrage Strafbestimmungen Die Bestimmungen zur VoranfrageZuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und überes kommen die Verwendung§§ 79 des, 83 Dokuments sindund 84 AußWG 2011 derzur Anwendung (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8.1130 zu entnehmen, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3..) 3B.3. Ausnahmen vom Einfuhrverbot mit Einfuhrgenehmigung Gemäß Art. 6, Art. 7 und Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung von Geldern genehmigt werden. Bei der Einfuhr von Geldern an eine in Absatz 1 angeführte Person muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.674.185
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0042-IV/8/2014
Stammnummer
69072
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 8)
Gültig
22.09.2022 bis 15.02.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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