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Findok · Richtlinien

AH-2306

3. Einfuhr

überholte Fassung (bis 25.03.2025)Richtlinie2023-0.127.462gilt ab 16.02.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2306

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.02.2023 bis 25.03.2025.

Wortlaut laut Findok

3. Einfuhr 3.1. Allgemeines Die Einfuhr sämtlicher Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, werden eingefroren. 3.2. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 werden alle Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen eingefroren und es dürfen diesen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.3. Beachte: Nach dieser Formulierung ist jedenfalls auch der Reiseverkehr umfasst. 3.3. Ausnahmen vom Einfuhrverbot 3.3.1. Einfuhr an andere als im Anhang I angeführte Personen, Einrichtungen, Organisationen Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach Abschnitt 3. 3.3.2. Einfuhr mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 6, Art. 7 und Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3.2. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.2) Bei der Einfuhr von Gütern von einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 angeführte Person muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 3.4. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-Zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: | Dokumentenartencode | Beschreibung | Hinweise | N941 | Embargogenehmigung | siehe Abschnitt 3.3.2. 4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen und Gelder (1) Nach der Formulierung des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. (2) Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine Zollstelle des Zollamtes Österreichs als Ausfuhr- oder Einfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2. und 3. 5. Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.)

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.127.462
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0042-IV/8/2014
Stammnummer
69072
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 8)
Gültig
16.02.2023 bis 25.03.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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