Findok · Richtlinien
AH-2306
2. Ausfuhr
überholte Fassung (bis 25.03.2025)Richtlinie2023-0.127.462gilt ab 16.02.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2306
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.02.2023 bis 25.03.2025.
Wortlaut laut Findok
2. Ausfuhr
2.1. Allgemeines
Die Ausfuhr aller Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, werden eingefroren.
2.2. Ausfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen oder Geldern
(1) Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(2) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 ist grundsätzlich verboten.
(3) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.3.
(4) Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt.
2.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot
2.3.1. Ausfuhr an andere als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 aufgeführte Personen, Einrichtungen, Organisationen
Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach Abschnitt 2.
2.3.2. Ausfuhr zum persönlichen Ge- oder Verbrauch
(1) Güter, die ausschließlich dem persönlichen Ge- oder Verbrauch dienen, gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen.
(2) Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen.
2.3.3. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 6, Art. 7 und Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2.2. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung sämtlicher Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (siehe Anlage 1) genehmigt werden.
(2) Bei der Ausfuhr von Gütern für bestimmte Zwecke an eine in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2.3.4. Ausnahme für persönliche Schutzausrüstung
Gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 gilt das Verbot nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Zentralafrikanische Republik ausgeführt werden.
2.3.5. Ausfuhr von Gütern zum Zwecke der humanitären Hilfe
(1) Gemäß Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2.2. nicht für die Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen und Gelder, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe im Irak durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für den Irak beteiligt sind, zu gewährleisten.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
2.4. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll
Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-Zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
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Dokumentenartencode
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Beschreibung
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Hinweise
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N941
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Embargogenehmigung
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siehe Abschnitt 2.3.3.
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Y921
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Von dem Verbot ausgenommene Waren
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siehe Abschnitt 2.3.5.
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 2 VO 224/2014, ABl. Nr. L 70 vom 11.03.2014 S. 1
- Art. 1 Buchstabe e VO 224/2014, ABl. Nr. L 70 vom 11.03.2014 S. 1
- Anhang I VO 224/2014, ABl. Nr. L 70 vom 11.03.2014 S. 1
- Art. 6 VO 224/2014, ABl. Nr. L 70 vom 11.03.2014 S. 1
- Art. 7 VO 224/2014, ABl. Nr. L 70 vom 11.03.2014 S. 1
- Art. 8 VO 224/2014, ABl. Nr. L 70 vom 11.03.2014 S. 1
- Art. 1 Buchstabe h VO 224/2014, ABl. Nr. L 70 vom 11.03.2014 S. 1
- Art. 12 VO 224/2014, ABl. Nr. L 70 vom 11.03.2014 S. 1
- Art. 3 VO 224/2014, ABl. Nr. L 70 vom 11.03.2014 S. 1
- Art. 5 Abs. 4 VO 224/2014, ABl. Nr. L 70 vom 11.03.2014 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.127.462
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0042-IV/8/2014
- Stammnummer
- 69072
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 8)
- Gültig
- 16.02.2023 bis 25.03.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF