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Findok · Richtlinien

AH-2306

2. Ausfuhr

überholte Fassung (bis 15.02.2023)Richtlinie2022-0.674.185gilt ab 22.09.2022

Inhaltsverzeichnis der AH-2306

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.09.2022 bis 15.02.2023.

Wortlaut laut Findok

2A2. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen 2.1. Allgemeines Die Ausfuhr aller Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, werden eingefroren. 2A2.2.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, OrganisationenEinrichtungen oder EinrichtungenOrganisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 ist grundsätzlich verboten. (3) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A2.3.2. Definition: Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß(4) Gemäß Art. 1 Buchstabe e12 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 Vermögenswerte jeder Artist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, unabhängig davon, ob sie materiellderen Zweck oder immateriell, beweglichWirkung direkt oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden könnenindirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt. Zu beachten ist, dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können; dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen. 2A2.3.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter Ausnahmen vom Ausfuhrverbot 2A2.3.1.2.1. Andere Ausfuhr an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen(EU) Nr. 224/2014 aufgeführte Personen, Einrichtungen oder, Organisationen Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2A 2. 2A.2.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2A2.3.2.2.3. Güter ausschließlich Ausfuhr zum persönlichen GebrauchGe- oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt (1) Güter, die ausschließlich dem persönlichen Ge- oder Verbrauch dienen, gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. Güter, die sich nach(2) Nach Art, MengeBeschaffenheit und Wert lediglich fürMenge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die persönliche Verwendung oder denzwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eignen und nicht unter die Bestimmungen des oder Verbrauch bestimmt" bestehenAbschnitts 2B.2. fallen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2A. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden. 2A2.3.3.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 6, Art. 7 und Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A2.2.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung sämtlicher Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (siehe Anlage 1) genehmigt werden. (2) Bei der Ausfuhr von Gütern für bestimmte Zwecke an eine in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Anhang I der Verordnung angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2B2.3.4. Ausfuhr von Geldern im Sinne der VerordnungAusnahme für persönliche Schutzausrüstung 2B.1. Ausfuhrverbot (1) Sämtliche Gelder werden eingefroren, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden. Definition: "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen. Nach dieser Formulierung ist jedenfalls auch der Reiseverkehr umfasst. (2) Gemäß Art. 5 Abs. 23 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 dürfen den im Anhang Igilt das Verbot nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen PersonenVereinten Nationen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommenvon Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Zentralafrikanische Republik ausgeführt werden. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen des Abschnitts 2B.2. Definition: Gelder sind gemäß Art. 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen, öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate, Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, und Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen. Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren: Schmuck, Uhren und andere Wertsachen. 2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder 2B.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Gelder, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2B. 2B.2.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2B.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung Gemäß Art. 6, Art. 7 und Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.2. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung von Geldern genehmigt werden. Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Anhang I der Verordnung angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.674.185
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0042-IV/8/2014
Stammnummer
69072
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 8)
Gültig
22.09.2022 bis 15.02.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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