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Findok · Richtlinien

UP-4900

7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

überholte Fassung (bis 13.04.2020)RichtlinieBMF-010310/0035-IV/7/2014gilt ab 01.07.2014

Inhaltsverzeichnis der UP-4900

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2014 bis 13.04.2020.

Wortlaut laut Findok

7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung 7.1. Grundsätzliches (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen der EU, Ceutas und Melillas oder eines anderen zulässigen Kumulierungslandes verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der EU oder in Ceuta und Melilla nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. Erzeugnisse der Kapitel 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ursprungserzeugnisse der ÉU im Sinne dieser Verordnung sind, für die ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der EU nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. (2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in der EU oder in Ceuta und Melilla geltenden Maßnahmen, durch die Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien oder auf unter Absatz 1 Unterabsatz 2 fallende Erzeugnisse vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der EU oder in Ceuta und Melilla in den freien Verkehr übergehen. (3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für Umschließungen, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge sowie für Warenzusammenstellungen, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt. (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen. 7.2. Betroffene Abgaben Neben allen Arten von Zöllen fallen beispielsweise auch Antidumpingabgaben unter das Verbot der Zollrückvergütung. Der Zollkodex kennt folgende Einrichtungen, die ausdrücklich oder in ihrer Wirkung eine Zollrückvergütung ermöglichen: a)aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren und Verfahren der Zollrückvergütung - siehe ZK-1140); b)Umwandlung (siehe ZK-1300); c)Freizone/Freilager oder Zolllager (siehe ZK-0980). Äußere Umschließungen, auch wenn sie im Rahmen einer der vorgenannten Einrichtungen verwendet worden sind, unterliegen nicht dem Verbot der Zollrückvergütung. 7.3. Wahlmöglichkeit Dem Exporteur eines Ursprungserzeugnisses steht es frei, eine solche Zollrückvergütung in Anspruch zu nehmen und dafür keinen Präferenznachweis auszustellen, dh. auf die Präferenzzölle für das Ursprungserzeugnis im Bestimmungsland zu verzichten. Entscheidet er sich aber für die Ausstellung eines Präferenznachweises, so unterwirft er sich dem Verbot der Zollrückvergütung. 7.4. Angaben über Zollrückvergütungen Der Ausführer hat im Antragsformular zur Ausstellung einer WVB EUR.1, ob eine Zollrückvergütung in Anspruch genommen wurde bzw. wird oder nicht. 7.5. Zollrückvergütung im Falle von Irrtümern Wird ein Präferenznachweis irrtümlicherweise ausgestellt oder ausgefertigt, so kann eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung nur dann gewährt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: a)Der irrtümlicherweise ausgestellte oder ausgefertigte Präferenznachweis muss an die Behörden des Ausfuhrlands zurückgeschickt werden; anderenfalls müssen die Behörden des Einfuhrlands in einer schriftlichen Erklärung bestätigen, dass keine Präferenzbehandlung eingeräumt wurde beziehungsweise wird. b)Für die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien hätte gemäß den geltenden Vorschriften eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung gewährt werden können, wenn kein Präferenznachweis zur Beantragung der Präferenzbehandlung vorgelegt worden wäre. c)Die Frist für die Rückvergütung wird eingehalten, und die in den internen Rechtsvorschriften des betreffenden Landes niedergelegten Voraussetzungen für die Rückvergütung sind erfüllt.

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Bestand
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Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010310/0035-IV/7/2014
Stammnummer
68847
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 2)
Gültig
01.07.2014 bis 13.04.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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