Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0115-Z4I/03
Abweisung eines Antrages auf Bewilligung als berechtigter Empfänger
geltende FassungSonstiger BescheidZRV/0115-Z4I/03vom 25.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 32 MinStG 1995 bietet keine Rechtsgrundlage zur Abweisung eines Antrages auf Bewilligung als berechtigter Empfänger für eine weitere Niederlassung des Antragstellers allein deshalb, weil er am Standort des Geschäftssitzes bereits ein Steuerlager unterhält.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Salzburg vom
16. Juli 2003, Zahl 600/18125/1/2002, betreffend Antrag auf
Bewilligung als berechtigter Empfänger für den Bezug von
Mineralöl, entschieden:
Der
angefochtene Bescheid (Berufungsvorentscheidung) wird gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Anbringen vom 26. November 2002 beantragte die Bf.
eine Bewilligung als berechtigter Empfänger für verschiedene
mineralölhaltige Produkte für ihre Niederlassung in B. Dieser Antrag
wurde vom Hauptzollamt Salzburg mit Bescheid, Zahl 600/18125/2002, vom
10. Jänner 2002 abgewiesen. In der Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. am Standort S. mit Bewilligung des
Hauptzollamtes Salzburg ein Mineralölsteuerlager betreibe und der Antrag
auf Bewilligung eines berechtigten Empfängers am selben Betriebsstandort
wie das Mineralöllager nicht möglich sei.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 20. Jänner 2003 mit der
Begründung, dass aus den einschlägigen Verbrauchsteuergesetzen nicht
hervorgehe, dass bei einer Bewilligung eines Steuerfreilagers ein berechtigter
Empfänger am selben Standort nicht möglich sein sollte, der
Rechtsbehelf der Berufung eingelegt. Die von der Behörde vertretene Ansicht
basiere auf einer Dienstanweisung, die keine rechtlichen Grundlage
habe.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
16. Juli 2003, Zahl 600/18125/1/2002, als unbegründet abgewiesen. Im
Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG werde nämlich klargestellt,
dass abweichend von Artikel 15 Absatz 1 ein Empfänger auch ein gewerblicher
Wirtschaftsbeteiligter sein könne, der kein zugelassener Lagerinhaber sei.
Die Begründung für die Abweisung entspräche geltendem EU-Recht,
die Berufung sei daher abzulehnen gewesen.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde
vom 13. August 2003, worin wiederholend ausgeführt wird, dass aus den
einschlägigen Verbrauchsteuergesetzen nicht hervorgehe, das bei einer
Bewilligung eines Steuerfreilagers ein berechtigter Empfänger am selben
Standort nicht möglich sei. Es werde daher ersucht, dem Antrag vom
26. November 2002 stattzugeben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die in der Berufungsvorentscheidung zitierte Richtlinie
92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System,
den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger
Waren (SystemRL) wurde für Mineralöle durch das Bundesgesetz, mit dem
die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird
(Mineralölsteuergesetz 1995), BGBl Nr. 630/1994 idF, national umgesetzt.
Die Definition des berechtigten Empfängers sowie die Voraussetzungen
für eine entsprechende Bewilligungserteilung richtet sich daher nach
§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG 1995), welcher
lautet:
"§ 32. (1) Berechtigte
Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, denen von einem
anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist,
Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen
Zwecken 1. nicht nur gelegentlich oder 2. im Einzelfall
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen
Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich. (2) Die
Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen
erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher
führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren
steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den
Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse
aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den
Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern
verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Mineralölsteuer nicht
gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in
Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich
während eines Kalendermonats bezogenen Mineralölmengen entfällt.
Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in
Höhe der im Einzelfall entstehenden Mineralölsteuer geleistet worden
ist. Ist ein Beauftragter (§ 33 Abs. 1) zugelassen worden, kann auf
Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen
für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer
erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht
für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.
(3) Der Antrag muß alle für die Erteilung
der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die
Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, die Art und die
Menge des Mineralöls und die Höhe der voraussichtlich während
eines Jahres entstehenden Steuer. 4) Der Antrag ist bei dem Zollamt
schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen
Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung
gilt § 28 sinngemäß."
Vorauszuschicken ist, dass die Bf. in ihrem Schreiben vom
26. November 2002 die Bewilligung als berechtigter Empfänger für
ihre Niederlassung in B. beantragt hat, die belangte Behörde ihrer
Entscheidung jedoch offensichtlich unzutreffend einen Antrag für den
Geschäftssitz am Standort S. zu Grunde gelegt hat. Die Bf. hat nach Vorhalt
ergänzend zur Beschwerde mitgeteilt, dass der Antrag für ihre
Niederlassung in B. gelte.
Aus § 32 MinStG 1995 ergibt sich nicht, dass einer
Person, welche bereits am Standort ihres Geschäftssitzes ein
Mineralöllager betreibt, für einen weiteren Betriebsstandort die
Bewilligung als berechtigter Empfänger allein aus diesem Grund zu versagen
ist. Vielmehr ist bei Vorliegen der in § 32 Abs. 1 bis 3 leg. cit.
genannten Voraussetzungen eine derartige Bewilligung seitens der
zuständigen Behörde zu erteilen. Dies widerspricht entgegen der
Ansicht der belangten Behörde auch nicht der in ihrem Bescheid zitierten
Dienstanweisung. Darin heißt es, dass es zulässig sein soll, dass in
den Fällen, in denen dieselbe(n) Art(en) von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren betroffen sind, eine Mineralölfirma in Wien ein Steuerlager
eröffnen und für ihre Tankstelle in Vorarlberg als berechtigter
Empfänger zugelassen werden kann. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist es
auch danach möglich, dass die Bf. am Geschäftssitz in S. ein
Mineralöllager betreibt und für ihre Niederlassung am Standort B. die
Bewilligung als berechtigter Empfänger erhält. Auch die Definition des
berechtigten Empfängers im Art. 4 Buchstabe d) und auch im Art. 16 Abs. 1
der SystemRL, darin wird der berechtigte Empfänger als registrierter
Wirtschaftsbeteiligter bezeichnet, widerspricht nicht dieser Auslegung. Ein
registrierter Wirtschaftsbeteiligter ist danach die natürliche oder
juristische Person, die von den zuständigen Behörden eines
Mitgliedstaates ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufes unter
Steueraussetzung verbrauchsteuerpflichtige Waren mit Herkunft aus einem anderen
Mitgliedstaat zu empfangen, ohne zugelassener Lagerinhaber zu sein. Die Bf. ist
am Standort B. nicht zugelassener Lagerinhaber. Abgesehen davon wäre eine
zusätzliche Bewilligung als berechtigter Empfänger für denselben
Betriebsstandort schon deshalb inhaltsleer, da bereits die Bewilligung des
zugelassenen Lagerinhabers die Berechtigung verbrauchsteuerpflichtige Waren im
Steueraussetzungsverfahren zu empfangen umfasst.
Durch die Rechtsansicht des Hauptzollamtes Salzburg, dass
im gegenständlichen Fall eine Bewilligung als berechtigter Empfänger
nicht erteilt werden durfte, sind Ermittlungen darüber, ob die im § 32
MinStG 1995 genannten Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung
vorliegen, unterblieben. Im Lichte der oben angeführten Rechtsansicht
hätte bei Durchführung dieser Ermittlungen (Überprüfung des
Zutreffens der Parteiangaben, Ermittlung der voraussichtlichen
Mineralölmengen zur Festsetzung der zu leistenden Sicherheit,
Überprüfung der Parteiangaben über die zu beliefernden Kunden
dahingehend, ob eine Bewilligung als berechtigter Empfänger
grundsätzlich dem wirtschaftlichem Ziel des Antragstellers gerecht wird)
jedoch im Fall eines positiven Ergebnisses ein anders lautender Bescheid
erlassen werden können. Im Hinblick darauf, dass bei Vorliegen aller
Voraussetzungen die Bewilligung vom Hauptzollamt Salzburg zu erteilen sein wird,
sind diese Ermittlungen zweckmäßigerweise auch durch die belangte
Behörde durchzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
25. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 32 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- ZRV/0115-Z4I/03
- Stammnummer
- 6883
- Gültig
- 25.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF