Findok · Richtlinien
UP-5200
10. Ceuta und Melilla
überholte Fassung (bis 19.03.2026)Richtlinie2025-0.610.298gilt ab 23.09.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-5200
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.09.2020 bis 19.03.2026.
Wortlaut laut Findok
10. Ceuta und Melilla
Im Sinne dieses Ursprungsprotokolls schließt der Begriff "Gemeinschaft" (EU) Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" (EU) schließt Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas nicht ein.
Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse der Pazifik-Staaten angesehen werden können, gilt dieses Ursprungsprotokoll sinngemäß.
Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla oder in der EU vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, in einem Pazifik-Staat be- oder verarbeitet, so gelten sie als in einem Pazifik-Staat vollständig gewonnen oder hergestellt.
Die in Ceuta und Melilla oder in der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in einem Pazifik-Staat vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien in einem Pazifik-Staat weiter be- oder verarbeitet werden.
Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten nicht ausreichenden Be oder Verarbeitungen (Minimalbehandlungen) nicht als Be- oder Verarbeitung.
Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderung des Protokolls
Der Handelsausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.610.298
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0071-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68496
- Enthalten in Fassung
- 7, 8, 9, 10 (geltend: 12)
- Gültig
- 23.09.2020 bis 19.03.2026
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF