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Findok · Richtlinien

UP-5200

10. Ceuta und Melilla

überholte Fassung (bis 24.05.2020)Richtlinie2020-0.253.252gilt ab 01.07.2014

Inhaltsverzeichnis der UP-5200

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2014 bis 24.05.2020.

Wortlaut laut Findok

10. Ceuta und Melilla Im Sinne dieses Ursprungsprotokolls schließt der Begriff "Gemeinschaft" (EU) Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" (EU) schließt Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas nicht ein. Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse der Pazifik-Staaten angesehen werden können, gilt dieses Ursprungsprotokoll sinngemäß. Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla oder in der EU vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, in einem Pazifik-Staat be- oder verarbeitet, so gelten sie als in einem Pazifik-Staat vollständig gewonnen oder hergestellt. Die in Ceuta und Melilla oder in der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in einem Pazifik-Staat vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien in einem Pazifik-Staat weiter be- oder verarbeitet werden. Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten nicht ausreichenden Be oder Verarbeitungen (Minimalbehandlungen) nicht als Be- oder Verarbeitung. Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. 11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der Handelsausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.253.252
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0071-IV/7/2014
Stammnummer
68496
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 12)
Gültig
01.07.2014 bis 24.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF