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Findok · Richtlinien

UP-5000

10. Ceuta und Melilla

geltende FassungRichtlinie2023-0.321.249gilt ab 26.05.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-5000

Wortlaut laut Findok

10. Ceuta und Melilla Im Sinne dieses Ursprungsprotokolls schließt der Begriff "Gemeinschaft" (EU) Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" (EU) schließt Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas nicht ein. Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse der ESA-Staaten angesehen werden können, gilt dieses Ursprungsprotokoll sinngemäß. Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla oder in der EU vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, in einem ESA-Staat be- oder verarbeitet, so gelten sie als in einem ESA-Staat vollständig gewonnen oder hergestellt. Die in Ceuta und Melilla oder in der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in einem ESA-Staat vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien in einem ESA-Staat weiter be- oder verarbeitet werden. Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten nicht ausreichende Be oder Verarbeitungen (Minimalbehandlungen) nicht als Be- oder Verarbeitung. Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.321.249
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0066-IV/7/2014
Stammnummer
68454
Enthalten in Fassung
10, 11, 12, 13, 14, 15 (geltend: 15)
Gültig
26.05.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF