Findok · Richtlinien
UP-5000
10. Ceuta und Melilla
überholte Fassung (bis 25.05.2020)Richtlinie2020-0.321.323gilt ab 25.05.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-5000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.05.2020 bis 25.05.2020.
Wortlaut laut Findok
10. Ceuta und Melilla
Im Sinne dieses Ursprungsprotokolls schließt der Begriff "Gemeinschaft" (EU) Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" (EU) schließt Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas nicht ein.
Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse der ESA-Staaten angesehen werden können, gilt dieses Ursprungsprotokoll sinngemäß.
Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla oder in der EU vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, in einem ESA-Staat be- oder verarbeitet, so gelten sie als in einem ESA-Staat vollständig gewonnen oder hergestellt.
Die in Ceuta und Melilla oder in der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in einem ESA-Staat vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien in einem ESA-Staat weiter be- oder verarbeitet werden.
Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten nicht ausreichende Be oder Verarbeitungen (Minimalbehandlungen) nicht als Be- oder Verarbeitung.
Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.321.323
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0066-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68454
- Enthalten in Fassung
- 9 (geltend: 15)
- Gültig
- 25.05.2020 bis 25.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF