Findok · Richtlinien
UP-5000
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
überholte Fassung (bis 25.05.2020)Richtlinie2020-0.321.323gilt ab 25.05.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-5000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.05.2020 bis 25.05.2020.
Wortlaut laut Findok
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
3.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.die Ware muss vom WPA erfasst sein (Abschnitt 4.),
2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines der ESA-Staaten sein (Abschnitt 5.),
3.die Ware muss aus dem Gebiet eines ESA-Staates direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 6.),
4.die Erfüllung der unter Z 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 8.).
3.2. Präferenzzölle
Die EU beseitigt ihre Einfuhrzölle mit Inkrafttreten dieses WPA mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93 und bestimmter im Anhang 1 des WPA (ab S. 32) genannten Waren.
Die Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung EU werden gemäß den Zeitplänen für den Zollabbau im Anhang II des WPA (ab S. 34), der die Zeitpläne der einzelnen ESA-Unterzeichnerstaaten oder Gruppen von ESA-Unterzeichnerstaaten enthält, gesenkt oder abgeschafft.
Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr in die EU keine Zollpräferenz nach diesem WPA gewährt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.321.323
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0066-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68454
- Enthalten in Fassung
- 9 (geltend: 15)
- Gültig
- 25.05.2020 bis 25.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF