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Findok · Richtlinien

UP-5000

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

geltende FassungRichtlinie2023-0.321.249gilt ab 26.05.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-5000

Wortlaut laut Findok

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom WPA erfasst sein (Abschnitt 4.), 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines der ESA-Staaten sein (Abschnitt 5.), 3.die Ware muss aus dem Gebiet eines ESA-Staates direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 6.), 4.die Erfüllung der unter Z 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 8.). 3.2. Präferenzzölle Die EU beseitigt ihre Einfuhrzölle mit Inkrafttreten dieses WPA mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93 und bestimmter im Anhang 1 des WPA (ab S. 32) genannten Waren. Die Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung EU werden gemäß den Zeitplänen für den Zollabbau im Anhang II des WPA (ab S. 34), der die Zeitpläne der einzelnen ESA-Unterzeichnerstaaten oder Gruppen von ESA-Unterzeichnerstaaten enthält, gesenkt oder abgeschafft. Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr in die EU keine Zollpräferenz nach diesem WPA gewährt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.321.249
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0066-IV/7/2014
Stammnummer
68454
Enthalten in Fassung
10, 11, 12, 13, 14, 15 (geltend: 15)
Gültig
26.05.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF