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Findok · Richtlinien

UP-7000

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

überholte Fassung (bis 29.04.2020)RichtlinieBMF-010310/0343-III/11/2018gilt ab 01.07.2014

Inhaltsverzeichnis der UP-7000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2014 bis 29.04.2020.

Wortlaut laut Findok

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom FHA erfasst sein; 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln des FHA sein; 3.die Ware muss aus Korea direkt in die EU befördert worden sein; 4.die Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzung muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden. 3.2. Präferenzzölle 3.2.1. Allgemein Die rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen ergibt sich aus dem FHA. 3.2.2. Zollpräferenz für rücklangende EU-Ursprungserzeugnisse Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz gewährt. 4. Warenkreis Das Abkommen umfasst alle Waren der Kapitel 1 bis 97 des Zolltarifs. Für Ursprungserzeugnisse des FHA sind bestimmte Stufenpläne (ab S. 9 des FHA) zum Zollabbau vorgesehen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010310/0343-III/11/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0058-IV/7/2014
Stammnummer
68393
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 10)
Gültig
01.07.2014 bis 29.04.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF