Findok · Richtlinien
UP-7000
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
überholte Fassung (bis 04.11.2020)Richtlinie2020-0.273.667gilt ab 30.04.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-7000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.04.2020 bis 04.11.2020.
Wortlaut laut Findok
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
3.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.die Ware muss vom FHA erfasst sein;
2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln des FHA sein;
3.die Ware muss aus Korea direkt in die EU befördert worden sein;
4.die Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzung muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.
3.2. Präferenzzölle
3.2.1. Allgemein
Die rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen ergibt sich aus dem FHA.
3.2.2. Zollpräferenz für rücklangende EU-Ursprungserzeugnisse
Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz gewährt.
4. Warenkreis
Das Abkommen umfasst alle Waren der Kapitel 1 bis 97 des Zolltarifs. Für Ursprungserzeugnisse des FHA sind bestimmte Stufenpläne (ab S. 9 des FHA) zum Zollabbau vorgesehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.273.667
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0058-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68393
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 10)
- Gültig
- 30.04.2020 bis 04.11.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF