RIS AI

Findok · Richtlinien

UP-4730

4. Warenkreis

geltende FassungRichtlinie2024-0.445.414gilt ab 02.10.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-4730

Wortlaut laut Findok

4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, sofern im Titel II Kapitel 2 samt den zugehörigen Anlagen (ab S. 6) des Abkommens nichts anderes bestimmt ist. 4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Titel II Kapitel 3 samt zugehörigen Anlagen und in den Protokollen Nrn. 1 bis 3 (ab S. 7) des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.445.414
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0017-IV/7/2014
Stammnummer
68276
Enthalten in Fassung
7, 8 (geltend: 8)
Gültig
02.10.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF