Findok · Richtlinien
UP-4730
4. Warenkreis
geltende FassungRichtlinie2024-0.445.414gilt ab 02.10.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-4730
Wortlaut laut Findok
4. Warenkreis
4.1. Industriell gewerbliche Waren
Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, sofern im Titel II Kapitel 2 samt den zugehörigen Anlagen (ab S. 6) des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.
4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft
Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Titel II Kapitel 3 samt zugehörigen Anlagen und in den Protokollen Nrn. 1 bis 3 (ab S. 7) des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.445.414
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0017-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68276
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 02.10.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF