Findok · Richtlinien
UP-4730
4. Warenkreis
überholte Fassung (bis 01.10.2020)Richtlinie2020-0.205.846gilt ab 01.07.2014
Inhaltsverzeichnis der UP-4730
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2014 bis 01.10.2020.
Wortlaut laut Findok
4. Warenkreis
4.1. Industriell gewerbliche Waren
Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, sofern im Titel II Kapitel 2 samt den zugehörigen Anlagen (ab S. 6) des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.
4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft
Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Titel II Kapitel 3 samt zugehörigen Anlagen und in den Protokollen Nrn. 1 bis 3 (ab S. 7) des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.205.846
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0017-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68276
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.07.2014 bis 01.10.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF