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Findok · Richtlinien

UP-4500

6. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

überholte Fassung (bis 24.06.2020)RichtlinieBMF-010310/0215-III/11/2019gilt ab 01.07.2014

Inhaltsverzeichnis der UP-4500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2014 bis 24.06.2020.

Wortlaut laut Findok

6. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung 6.1. Grundsätzliches Voraussetzung für die Anwendung der Zollunion ist, dass sich die betroffenen Waren im freien Verkehr befinden bzw. dass für drittländische Waren oder Vormaterialien die Zölle und Abgaben zollgleicher Wirkung erhoben werden und die gemäß Art. 12 des Beschlusses 1/95 in die Zollunion einbezogenen handelspolitischen Maßnahmen zur Anwendung gelangen, als würde die Ware im Inland verbleiben. Zur Sicherstellung dieser Voraussetzung bei Ausfuhren, die nicht aus dem freien Verkehr erfolgen, entsteht gemäß Art. 4 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen mit Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. in Bezug auf drittländische Waren oder Vormaterialien die Einfuhrzollschuld und es wird auch der Rechtstitel für die Anwendung der in die Zollunion einbezogenen handelspolitischen Maßnahmen gegenüber Drittstaaten geschaffen. 6.2. Betroffene Abgaben Neben allen Arten von Zöllen fallen beispielsweise auch Antidumpingabgaben unter das Verbot der Zollrückvergütung. Der Zollkodex kennt folgende Einrichtungen, die ausdrücklich oder in ihrer Wirkung eine Zollrückvergütung ermöglichen: a)aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren und Verfahren der Zollrückvergütung - siehe ZK-1140); b)Umwandlung (siehe ZK-1300); c)Freizone/Freilager oder Zolllager (siehe ZK-0980). Äußere Umschließungen, auch wenn sie im Rahmen einer der vorgenannten Einrichtungen verwendet worden sind, unterliegen nicht dem Verbot der Zollrückvergütung. 6.3. Wahlmöglichkeit Dem Exporteur steht es frei, eine solche Zollrückvergütung in Anspruch zu nehmen und dafür keine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. auszustellen, dh. auf die Präferenzzölle im Bestimmungsland zu verzichten. Entscheidet er sich aber für die Ausstellung eines Präferenznachweises, so unterwirft er sich dem Verbot der Zollrückvergütung.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010310/0215-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0016-IV/7/2014
Stammnummer
68274
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 9)
Gültig
01.07.2014 bis 24.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF