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Findok · Richtlinien

UP-4500

6. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

geltende FassungRichtlinie2025-0.556.814gilt ab 25.06.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-4500

Wortlaut laut Findok

6. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung 6.1. Grundsätzliches Voraussetzung für die Anwendung der Zollunion ist, dass sich die betroffenen Waren im freien Verkehr befinden bzw. dass für drittländische Waren oder Vormaterialien die Zölle und Abgaben zollgleicher Wirkung erhoben werden und die gemäß Art. 12 des Beschlusses 1/95 in die Zollunion einbezogenen handelspolitischen Maßnahmen zur Anwendung gelangen, als würde die Ware im Inland verbleiben. Zur Sicherstellung dieser Voraussetzung bei Ausfuhren, die nicht aus dem freien Verkehr erfolgen, entsteht gemäß Art. 4 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen (Beschluss 1/2006) mit Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. in Bezug auf drittländische Waren oder Vormaterialien die Einfuhrzollschuld, und es wird auch der Rechtstitel für die Anwendung der in die Zollunion einbezogenen handelspolitischen Maßnahmen gegenüber Drittstaaten geschaffen. 6.2. Betroffene Abgaben Neben allen Arten von Zöllen fallen beispielsweise auch Antidumpingabgaben unter das Verbot der Zollrückvergütung. Der ZollkodexUnionskodex kennt folgende Einrichtungen, die ausdrücklich oder in ihrer Wirkung eine Zollrückvergütung ermöglichen: a)aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren und Verfahren der Zollrückvergütung - siehe ZK-1140); aktive Veredelung (siehe ZK-2560) Zolllager (siehe ZK-2370) b)Umwandlung (siehe ZK-1300); c)Freizone/Freilager oder Zolllager (siehe ZK-0980). Äußere Umschließungen, auch wenn sie im Rahmen einer der vorgenannten Einrichtungen verwendet worden sind, unterliegen nicht dem Verbot der Zollrückvergütung. 6.3. Wahlmöglichkeit Dem Exporteur steht es frei, eine solche Zollrückvergütung in Anspruch zu nehmen und dafür keine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. auszustellen, dh. auf die Präferenzzölle im Bestimmungsland zu verzichten. Entscheidet er sich aber für die Ausstellung eines Präferenznachweises, so unterwirft er sich dem Verbot der Zollrückvergütung. Das Verbot der Zollrückvergütung ist im Unterschied zu Freihandelsabkommen erfüllt, sofern der Zoll von den drittländischen Vormaterialien oder von der erzeugten Ware bezahlt wird. Nur in der Zollunion besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Zollsatz für die importierten Vormaterialien oder dem Zollsatz für die erzeugte Ware. 6.4. Angaben über Zollrückvergütungen Der Ausführer hat im Antragsformular zur Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR. anzugeben, ob eine Zollrückvergütung in Anspruch genommen wurde bzw. wird oder nicht. 6.5. Zollrückvergütung im Falle von Irrtümern Wird ein Präferenznachweis irrtümlicherweise ausgestellt oder ausgefertigt, so kann eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung nur dann gewährt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: a)Der irrtümlicherweise ausgestellte oder ausgefertigte Präferenznachweis muss an die Behörden des Ausfuhrlands zurückgeschickt werden; anderenfalls müssen die Behörden des Einfuhrlands in einer schriftlichen Erklärung bestätigen, dass keine Präferenzbehandlung eingeräumt wurde beziehungsweise wird. b)Für die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien hätte gemäß den geltenden Vorschriften eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung gewährt werden können, wenn kein Präferenznachweis zur Beantragung der Präferenzbehandlung vorgelegt worden wäre. c)Die Frist für die Rückvergütung wird eingehalten, und die in den internen Rechtsvorschriften des betreffenden Landes niedergelegten Voraussetzungen für die Rückvergütung sind erfüllt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.556.814
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0016-IV/7/2014
Stammnummer
68274
Enthalten in Fassung
5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 9)
Gültig
25.06.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF