Findok · Richtlinien
UP-4500
7. Nachweis
überholte Fassung (bis 14.10.2025)Richtlinie2025-0.573.618gilt ab 18.07.2025
Inhaltsverzeichnis der UP-4500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.07.2025 bis 14.10.2025.
Wortlaut laut Findok
7. Nachweis
7.1. Grundsätzliches
Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist der einzige Nachweis für die Freiverkehrseigenschaft. Bezüglich Druck der Formblätter WVB A.TR. siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.7.7.
7.2. Verfahren zur Ausstellung einer WVB A.TR.
Die WVB A.TR. wird von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellt, wenn die Waren, auf die sie sich bezieht, ausgeführt werden. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.
Die WVB A.TR. darf nur ausgestellt werden, wenn sie als Nachweis für die Zwecke des freien Warenverkehrs im Sinne des Grundbeschlusses verwendet werden kann.
Der Ausführer, der die Ausstellung der WVB A.TR. beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrstaats, in dem die WVB A.TR. ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis des Status der betreffenden Waren sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Grundbeschlusses und dieses Beschlusses vorzulegen.
Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Status der Waren und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Grundbeschlusses und dieses Beschlusses zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die ausstellenden Zollbehörden achten auch darauf, dass die Bescheinigung ordnungsgemäß ausgefüllt ist. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
7.2.1. Elektronisch ausgestellte WarenverkehrsbescheinigungenWVB
Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurde der Anwendungsbereich des türkischen MEDOS-Systems mit Wirkung vom 24. April 2020 auf die Ausstellung elektronischer WVB A.TR., EUR.1 und EUR-MED ausgeweitet. Diese im MEDOS System erstellten WVB (Musterformular im Intranet und BMF zu finden) werden für die Zollpräferenzgewährung akzeptiert.
Seit dem 8. Juli 2024 erkennen die Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten und der Türkei elektronisch ausgestellte WVB A.TR an, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Das Formular entspricht dem Muster in Anhang I des Beschlusses Nr. 1/2006, und dient als Grundlage für die elektronisch ausgestellten WVB A.TR;
ein sicheres Online-Prüfsystem zur Echtheitskontrolle wird von der Zollbehörde des Ausfuhrstaats bereitgestellt (z. B.zB über: https://mdc.gtb.gov.tr oder https://uygulama.gtb.gov.tr/);
die elektronisch ausgestellten WVB A.TR weisen eine einmalige Seriennummer sowie ggf. Sicherheitsmerkmale auf, anhand deren sie identifiziert werden können.
Hinweis:: Kann eine elektronisch ausgestellte WarenverkehrsbescheinigungWVB auf der jeweiligen Website gefunden werden, so kann man davon ausgehen, dass keine Fälschung vorliegt. Jedoch beweist die elektronische Ausstellung die materielle Richtigkeit nicht. Zweifel am Ursprungan der WarenFreiverkehrseigenschaft sind daher immer mit einem zwischenstaatlichen Verifizierungsverfahren abzuklären.
Kann eine elektronisch ausgestellte WarenverkehrsbescheinigungWVB auf der jeweiligen Website nicht gefunden werden, so ist dies rechtlich kein Grund zur automatischen Ablehnung. In diesen Fällen ist mit einem zwischenstaatlichen Verifizierungsverfahren die formelle und materielle Richtigkeit der WarenverkehrsbescheinigungWVB abzuklären.
7.3. Nachträglich ausgestellte WVB A.TR.
Eine WVB A.TR. kann ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
a)wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, oder
b)wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine WVB A.TR. ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
Der im Feld 8 der A.TR. anzubringende Vermerk über die nachträgliche Ausstellung lautet "NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT" und kann in allen Amtssprachen der EU und in türkischer Sprache erfolgen. Aus Erfahrungen wird empfohlen, den Vermerk in englischer Sprache "ISSUED RETROSPECTIVELY" anzubringen.
Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.8.1. und UP-3000 Abschnitt 7.11.1.
7.4. Ausstellung eines Duplikates der WVB A.TR.
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer WVB A.TR. kann der Ausführer bei den Behörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
In Feld 8 dieses Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. sind das Datum der Ausstellung und die Seriennummer der ursprünglichen Bescheinigung und der Vermerk "Duplikat" in einer der Amtssprachen der EU oder in türkisch einzutragen. Aus Erfahrungen wird empfohlen, den Vermerk in englischer Sprache "DUPLICATE" anzubringen.
Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.8.2. und UP-3000 Abschnitt 7.11.2.
7.5. Ausstellung von WVB A.TR. (Ersatzzeugnis)
7.5.1. Grundsätzliches
Werden Waren in der EU oder in der Türkei der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann die ursprüngliche WVB A.TR. im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der EU oder in der Türkei durch eine oder mehrere WVBen A.TR. ersetzt werden. Diese WVB A.TR. wird von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
7.5.2. Abfertigungen immer bei derselben Zollstelle
Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden.
7.5.3. Abfertigung bei unterschiedlichen Zollstellen - Angaben im Ersatzpräferenznachweis
Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.573.618
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0016-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68274
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 9)
- Gültig
- 18.07.2025 bis 14.10.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF