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Findok · Richtlinien

UP-4500

7. Nachweis

überholte Fassung (bis 24.06.2020)RichtlinieBMF-010310/0215-III/11/2019gilt ab 20.10.2014

Inhaltsverzeichnis der UP-4500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.10.2014 bis 24.06.2020.

Wortlaut laut Findok

7. Nachweis 7.1. Grundsätzliches Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist der einzige Nachweis für die Freiverkehrseigenschaft. Bezüglich Druck der Formblätter WVB A.TR. siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.8.7. 7.2. Verfahren zur Ausstellung einer WVB A.TR. Die WVB A.TR. wird von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellt, wenn die Waren, auf die sie sich bezieht, ausgeführt werden. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist. Die WVB A.TR. darf nur ausgestellt werden, wenn sie als Nachweis für die Zwecke des freien Warenverkehrs im Sinne des Grundbeschlusses verwendet werden kann. Der Ausführer, der die Ausstellung der WVB A.TR. beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrstaats, in dem die WVB A.TR. ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis des Status der betreffenden Waren sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Grundbeschlusses und dieses Beschlusses vorzulegen. Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Status der Waren und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Grundbeschlusses und dieses Beschlusses zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die ausstellenden Zollbehörden achten auch darauf, dass die Bescheinigung ordnungsgemäß ausgefüllt ist. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. 7.3. Nachträglich ausgestellte WVB A.TR. Eine WVB A.TR. kann ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a)wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, oder b)wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine WVB A.TR. ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. Der im Feld 8 der A.TR. anzubringende Vermerk über die nachträgliche Ausstellung lautet "NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT" und kann in allen Amtssprachen der EU und in türkischer Sprache erfolgen. Aus Erfahrungen wird empfohlen, den Vermerk in englischer Sprache "ISSUED RETROSPECTIVELY" anzubringen. Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.9.1. und UP-3000 Abschnitt 7.11.1. 7.4. Ausstellung eines Duplikates der WVB A.TR. Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer WVB A.TR. kann der Ausführer bei den Behörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Der imIn Feld 8 dieses Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. anzubringende Vermerk übersind das Datum der Ausstellung und die nachträgliche Ausstellung lautet "DUPLIKAT"Seriennummer der ursprünglichen Bescheinigung und kannder Vermerk "Duplikat" in alleneiner der Amtssprachen der EU undoder in türkischer Sprache erfolgen einzutragen. Aus Erfahrungen wird empfohlen, den Vermerk in englischer Sprache "DUPLICATE" anzubringen. Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.9.2. und UP-3000 Abschnitt 7.11.2. 7.5. Ausstellung von WVB A.TR. (Ersatzzeugnis) 7.5.1. Grundsätzliches Werden Waren in der EU oder in der Türkei der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann die ursprüngliche WVB A.TR. im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der EU oder in der Türkei durch eine oder mehrere WVBen A.TR. ersetzt werden. Diese WVB A.TR. wird von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden. 7.5.2. Abfertigungen immer bei derselben Zollstelle Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden. 7.5.3. Abfertigung bei unterschiedlichen Zollstellen - Angaben im Ersatzpräferenznachweis Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010310/0215-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0016-IV/7/2014
Stammnummer
68274
Enthalten in Fassung
2, 3, 4 (geltend: 9)
Gültig
20.10.2014 bis 24.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF