Findok · Richtlinien
UP-4500
2. Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
überholte Fassung (bis 24.06.2020)RichtlinieBMF-010310/0215-III/11/2019gilt ab 01.07.2014
Inhaltsverzeichnis der UP-4500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2014 bis 24.06.2020.
Wortlaut laut Findok
2. Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
Unbeschadet der Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr gelten für den Warenverkehr zwischen den beiden Teilen der Zollunion unter den in diesem Beschluss festgelegten Voraussetzungen der Zollkodex der EU und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, die im Zollgebiet der EU gelten, sowie der Zollkodex der Türkei und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, die im Zollgebiet der Türkei gelten.
Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 des Grundbeschlusses gelten die Einfuhrförmlichkeiten im Ausfuhrstaat als erfüllt, wenn die für den freien Warenverkehr erforderliche Bescheinigung (Warenverkehrsbescheinigung A.TR.) für die betreffenden Waren ausgefertigt worden ist.
Die Ausfertigung der vorgenannten Bescheinigung (Warenverkehrsbescheinigung A.TR.) führt zum Entstehen einer Einfuhrzollschuld. Sie löst auch die Anwendung der in Artikel 12 des Grundbeschlusses genannten handelspolitischen Maßnahmen aus, denen die Waren unterworfen werden können.
Als Zeitpunkt des Entstehens der genannten Zollschuld gilt der Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung der betreffenden Waren zur Ausfuhr von den Zollbehörden angenommen wird.
Zollschuldner ist der Anmelder. Bei mittelbarer Stellvertretung ist der Beteiligte, für den die Anmeldung abgegeben wird, ebenfalls Zollschuldner.
Der dieser Zollschuld entsprechende Zollbetrag wird in gleicher Weise bestimmt wie im Falle einer Zollschuld, die durch Annahme einer Anmeldung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zur Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung zum gleichen Zeitpunkt entstehen würde.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010310/0215-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0016-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68274
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.07.2014 bis 24.06.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF