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Findok · Richtlinien

UP-4500

2. Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

geltende FassungRichtlinie2025-0.556.814gilt ab 25.06.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-4500

Wortlaut laut Findok

2. Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen Unbeschadet der Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr gelten für den Warenverkehr zwischen den beiden Teilen der Zollunion unter den in diesem Beschluss festgelegten Voraussetzungen der Zollkodex der EU und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, die im Zollgebiet der EU gelten, sowie der Zollkodex der Türkei und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, die im Zollgebiet der Türkei gelten. Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 des Grundbeschlusses gelten die Einfuhrförmlichkeiten im Ausfuhrstaat als erfüllt, wenn die für den freien Warenverkehr erforderliche Bescheinigung (Warenverkehrsbescheinigung A.TR.) für die betreffenden Waren ausgefertigt worden ist. Die Ausfertigung der vorgenannten Bescheinigung (Warenverkehrsbescheinigung A.TR.) führt zum Entstehen einer Einfuhrzollschuld. Sie löst auch die Anwendung der in Artikel 12 des Grundbeschlusses genannten handelspolitischen Maßnahmen aus, denen die Waren unterworfen werden können. Als Zeitpunkt des Entstehens der genannten Zollschuld gilt der Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung der betreffenden Waren zur Ausfuhr von den Zollbehörden angenommen wird. Zollschuldner ist der Anmelder. Bei mittelbarer Stellvertretung ist der Beteiligte, für den die Anmeldung abgegeben wird, ebenfalls Zollschuldner. Der dieser Zollschuld entsprechende Zollbetrag wird in gleicher Weise bestimmt wie im Falle einer Zollschuld, die durch Annahme einer Anmeldung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zur Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung zum gleichen Zeitpunkt entstehen würde.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.556.814
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0016-IV/7/2014
Stammnummer
68274
Enthalten in Fassung
5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 9)
Gültig
25.06.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF