Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0704-W/02
Afa-Satz für Gebäude, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0704-W/02vom 17.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für einen höheren als den in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 angeführten Betrag von jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ist, dass ein Nachweis über eine Nutzungsdauer abweichend von der im EStG angenommenen Nutzungsdauer von 67 Jahren erbracht wird. Die Beweislast einer kürzeren Nutzungsdauer trifft den Abgabepflichtigen, der den Nachweis grundsätzlich nur mit einem Gutachten über den Bauzustand erbringen kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mercator-Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Mödling betreffend vorläufige Feststellung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1996 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die im
Kalenderjahr 1996 erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden
gemäß
§ 188 BAO mit -95.021,98 S (-6.905,52 €)
festgestellt.
Hinsichtlich
der Aufteilung dieser Einkünfte wird auf die Feststellungen am Ende der
Entscheidungsgründe verwiesen, welche einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bilden.
Hinweis
Diese
Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§§ 191
Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an
eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an
alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen
(§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber (Bw.) sind
Hälfteeigentümer der Liegenschaft in P., B. 65, die sie am
28. November 1996 um 18.000.000,00 S kauften, um daraus Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Im Streitjahr 1996 wurde eine
Abschreibung für Abnutzung (Afa) in Höhe von 294.005,00 S (das
entspricht einer Halbjahres-Afa von 6,67 % bzw. 15 Jahre
Restnutzungsdauer) geltend gemacht. Als Bemessungsgrundlage wurde mit der
Grunderwerbsteuer und der gerichtlichen Eintragungsgebühr von einem Betrag
von 18.810.314,00 S ausgegangen, wobei 53,11 % (9.990.158,00 S)
auf den Boden entfallend ausgeschieden wurden und letztlich ein Betrag von
8.820.156,00 (46,89 %) der Afa-Berechnung zugrundegelegt wurde.
Bei der Veranlagung für
das Streitjahr setzte das Finanzamt den von den Bw. erklärten Afa-Satz auf
4 % (25 Jahre) herab, der Halbjahresbetrag ergab 176.403,00 S.
Dagegen erhob die steuerliche
Vertreterin der Bw. mit der Begründung Berufung, dass zur Feststellung der
Restnutzungsdauer des erworbenen Objektes ein Gutachten eines gerichtlich
beeideten Sachverständigen eingeholt wurde, wonach auf den Seiten 5
und 6 die wirtschaftliche Restnutzungsdauer der Gebäude 15 Jahre
betrage.
Im Zuge des Verfahrens wurden
die Bw. aufgefordert, eine Vorschaurechnung über die zu erwartende
Ertragsentwicklung der nächsten Jahre und Mietverträge vorzulegen. Mit
Schreiben vom 17. November 1998 legten die Bw. Mietverträge vor und
erklärten, dass ungefähr die Hälfte der Objektflächen
vermietet ist und die aktuellen Mieteinnahmen 1.237.600,00 S (netto) p.a.
betragen. Den vorgelegten Mietverträgen ist zu entnehmen, dass
ca. 64 m² als Garage für private Fahrzeuge, 480 m²
zum Betrieb eines Großhandels mit Blumen, 320 m² als Lager (an
die Firma eines der Hälfteeigentümer) und 160 m²
voraussichtlich als Büro vermietet sind. Sämtliche Mietverträge
wurden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
In dem Bewertungsgutachten vom
27. April 1998 über den Verkehrswert mit Bewertungszeitpunkt November
1996 beschreibt der staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker zunächst
das Betriebsgrundstück und die darauf befindlichen Gebäudeteile. Es
handelt sich dabei um 2 Hallen, wobei die erste eine bebaute Fläche
von 56 x 20 m aufweist und laut Baubewilligung im Jahre 1967 errichtet
wurde, die zweite Halle hat eine bebaute Fläche von 20 x 40 m und
wurde aufgrund einer Baubewilligung aus dem Jahre 1975 errichtet. Die
Konstruktion beider besteht aus einem Betonstreifenfundament, Stahlbinder und
Wände aus Gasbetonplatten. In der ersten Halle ist ein zweigeschossiger
Bürotrakt mit einer Grundrissfläche von 20 x 8 m eingezogen.
Weiters sind eine Garage im Ausmaß 12 x 8 m und mehrere
Flugdächer angebaut, die wie die Hallen konstruiert wurden. Der Bau- und
Erhaltungszustand ist dem Baualter entsprechend mittelmäßig. Eine
Bewertung wurde nach dem Sachwert und separat nach dem Ertragswertverfahren
durchgeführt. Bei der Sachwertermittlung wurde der Berechnung beim
Gebäudesachwert als Wertminderung nach Ross-Brachmann eine technische
Lebensdauer von 50 Jahren zugrunde gelegt. In der Ertragswertberechnung
wurde die wirtschaftliche Nutzungsdauer herangezogen, die nach Ross-Brachmann
für moderne Industriebauten 30 bis 40 Jahre beträgt und im
konkreten Fall vom Gutachter für die gegenständlichen Gebäude mit
40 Jahren angenommen wurde. Danach ist die große Halle mit den
eingebauten Büros 29 Jahre alt, die Restnutzungsdauer daher
11 Jahre, die kleine Halle mit der Garage 22 Jahre alt, die
Restnutzungsdauer 18 Jahre. Eine gemeinsame durchschnittliche
Restnutzungsdauer beträgt daher 15 Jahre.
Mit Ersuchen um Stellungnahme
vom 2. Juni 2003 wurde den Bw. vom UFS unter Hinweis auf § 16
Abs. 1 Z 8 lit. e mitgeteilt, dass der Nachweis einer
kürzeren Nutzungsdauer nur mit einem Gutachten über den Bauzustand
erbracht werden kann. Im Bewertungsgutachten vom 27. April 1998 sei
auf Beeinträchtigungen aus verschiedensten Ursachen oder auf die
Vernachlässigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten nicht Bedacht genommen
worden. Mit Schreiben vom 25. August 2003 nimmt der Gutachter wie folgt
Stellung:
"Dieses
Gutachten ist ein Bewertungsgutachten über eine Ertragsliegenschaft, die
einer zweifachen Bewertung unterzogen wurde. Die Restnutzungsdauer war dabei
eine von vielen Berechungsgrundlagen. An diesem Gutachten wurde von der
Finanzbehörde bemängelt, dass für die Festlegung einer
angemessenen Restnutzungsdauer der Bauzustand nicht berücksichtigt wurde.
Dazu muss auf die beiden Begriffe technische Lebensdauer und wirtschaftliche
Nutzungsdauer näher eingegangen werden. ...Die technische Lebensdauer ist
bestimmt durch die Dauerhaftigkeit des Rohbaues, im wesentlichen durch Material
und Konstruktion der Fundamente, der tragenden Wände und Säulen, der
Decken und Stiegen. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer hängt ab von der
wirtschaftlichen Lage, Wirtschaftspolitik, Verkehr und Verkehrspolitik,
Grundstückslage, Grundrisslösung, Ausstattung, Fertigungsmethoden,
Trends...
Die
technische Lebensdauer ist maßgeblich bei der Sachwertberechnung, die
wirtschaftliche Nutzungsdauer für die Ertragswertberechnung.
Die
Nutzungsdauer kann nicht im Rahmen eines Gutachtens ermittelt werden, sie wird
der anerkannten Fachliteratur entnommen. Sie ist ein statischer Wert mit einer
gewissen Bandbreite, in der auch technische Gegebenheiten eine Rolle spielen.
Dies
wird dadurch bewiesen, dass die ergänzenden Hinweise des deutschen BM Bau
des Wertes R 91 die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer bei
ordnungsgemäßer Instandhaltung angeben z.B. Gewerbe- und
Industriebauten 40 - 60 Jahren (Zitat Rössler/Langner, 7. Auflage
1996, Pt. 5.104). ...
Zu
der konkreten Restnutzungsdauer: Dass die einzelnen Autoren bzw. Fachunterlagen
leicht differierende Angaben machen, ist systemimmanent und beeinträchtigt
die grundsätzliche Glaubwürdigkeit nicht:
Ross-Brachmann:
Industriebauten, Fabrikshallen (modern) 30 - 40 Jahre. Nach Modernisierung
bzw. grundlegende Renovation weitere 20 - 30 Jahre.
Hilger:
industriell genutzte Hallen und Stockwerksbauten in Massivbauweise 50 -
60 Jahre.
Kranewitter:
allerdings unter gewöhnlicher Lebensdauer, Werk- und Lagerhallen,
Fabriksgebäude je nach Ausführung und Brancheneignung 30 -
50 Jahre.
Mittelung
der oben zitierten Werte:
|
Deutsche
öffentliche Richtlinie (Pt. 1.6):
|
40
- 60 Jahre:
|
Mittel
50
|
Ross-Brachmann
|
30
- 40 Jahre:
|
Mittel
35
|
Hilger
|
50
- 60 Jahre:
|
Mittel
55
|
Kranewitter
|
30
- 50 Jahre:
|
Mittel
40
|
Mittel
aus allen vier Angaben
|
|
45
Nimmt
man für die Benotung des Bau- und Erhaltungszustandes die Noten "sehr gut",
"gut", "mittelmäßig", "schlecht", so ist in der Bandbreite der
angeführten verschiedenen Werte die im Gutachten festgehaltenen Benotung
"mittelmäßig" als Begründung von 40 Jahren
Gesamtnutzungsdauer nicht abwegig, soferne man überhaupt technischen
Aspekten die ganze Bandbreite opfern sollte. Die durchschnittliche technische
Wertminderung wird im Kapitalisierungsfaktor der Ertragswertberechnung
berücksichtigt.
Im
Gutachten wurden die technischen Aspekte dadurch berücksichtigt, dass eine
Mittelung zwischen Sachwert und Ertragswert erfolgte. Der Sachwert ist
wesentlich bestimmt durch die technische Lebensdauer. ....
Darüberhinaus
darf bei Bewertungsgutachten nicht übersehen werden, dass Abweichungen nach
oben und unten bis 15 %, ja 20 % nicht vermeidbar sind.
Ich
hoffe, ich konnte verständlich machen, warum ich für den Ertragswert
keine technischen Gründe anführte und dass die Nutzungsdauer weder mit
der technischen Lebensdauer begrifflich identisch, noch im Wert gleich sein
kann."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist der Afa-Satz bei
Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung dienen.
Es wird vom Vorliegen folgenden
Sachverhaltes ausgegangen:
Die Bw. haben im November 1996
ein Betriebsgebäude bestehend aus zwei Lagerhallen samt Bürotrakt und
Nebenräumen im Erdgeschoss und einem weiteren Bürotrakt im
Obergeschoss zum Zwecke einer Vermietung gekauft. Im November 1998 liegen
3 Mietverträge und 1 potentieller Mieter vor, wobei ungefähr
die Hälfte der Objektfläche vermietet ist. Eine Beschreibung der
Gebäude ist einem Bewertungsgutachten über den Verkehrswert der
Liegenschaft vom 27. April 1998 mit Bewertungszeitpunkt November 1996 zu
entnehmen. Laut Punkt 1. 1 des Gutachtens ist ".....Gegenstand.....die
Ermittlung des Verkehrswertes .....zum Zwecke der Berechnung des im Kaufpreis
enthaltenen Gebäudepreises."
Gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 können bei Gebäuden, die nicht
zu einem Betriebsvermögen gehören und die der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der
Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Afa geltend
gemacht werden.
Voraussetzung für einen
höheren Betrag an Afa ist nach § 16 Abs. 1 Z 8
lit. e EStG 1988, dass ein Nachweis über eine abweichend von der vom
Gesetzgeber angenommenen Nutzungsdauer von 67 Jahren erbracht wird. Dieser
Bestimmung ist eine Beweislastverteilung hinsichtlich einer kürzeren
Nutzungsdauer zu entnehmen; die Beweislast trifft den, der die kürzere
Nutzungsdauer behauptet (VwGH 27.1.1994, 92/15/0127). Der Nachweis einer
kürzeren Nutzungsdauer kann grundsätzlich nur mit einem Gutachten
über den Bauzustand erbracht werden. Die voraussichtliche Nutzungsdauer ist
ab dem sich jeweils aus § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG
ergebenden Zeitpunkt zu ermitteln (VwGH 22.6.2001, 2000/13/0175).
Die Afa für den Bereich
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist in § 16
Abs. 1 Z 8 geregelt. Die Gebäude-Afa-Sätze des § 8
Abs. 1 kommen dabei niemals in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn das
betreffende Gebäude beim Mieter betrieblichen Zwecken dient.
Steuersystematisch sind die unterschiedlichen Afa-Sätze damit zu
begründen, dass die stillen Reserven eines Gebäudes bei
Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen steuerhängig bleiben.
Dies ist bei Gebäuden im Privatvermögen mangels Besteuerung der
Einkunftsquelle nicht der Fall (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
§ 28 Tz. 38).
Grundsätzlich gelten
für die Afa außerbetrieblich genutzter Wirtschaftsgüter die
Prinzipien und Bestimmungen des § 7, soweit nicht § 16
Abs. 1 Z 8 Sonderregelungen trifft.
Eine derartige
eigenstängige Regelung ist etwa der gesetzliche Afa-Satz von 1,5 %.
Die Afa bemisst sich nach der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes. Unter
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist die Dauer seiner technischen und
wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen. Die technische Abnutzung ist der
materielle Verschleiß, sein Substanzverzehr. Als wirtschaftliche Abnutzung
bezeichnet man die Verminderung oder das Aufhören der
Verwendungsmöglichkeiten für den Steuerpflichtigen. Die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes (und damit die
Höhe des Afa-Satzes) kann regelmäßig nur geschätzt werden.
Eine solche Schätzung obliegt grundsätzlich dem Abgabepflichtigen, der
in aller Regel über einen besseren Einblick als die Abgabenbehörde
verfügt, wie lange sich das von ihm angeschaffte Wirtschaftsgut nach seinen
Verhältnissen nutzen lässt. Die Abgabenbehörde ist allerdings
befugt, die Schätzung des Abgabenpflichtigen zu überprüfen und
von ihr abzuweichen, wenn sie sich als unzutreffend erweist (vgl. das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.1992, 92/14/0141). Für die
Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes
können Erfahrungswerte herangezogen werden, wobei sich auch eine
100-jährige Gesamtnutzungsdauer durchaus im Rahmen dieser Erfahrungswerte
halten kann.
Zu schätzen ist der
derzeitige Bauzustand und damit verbunden die Restnutzungsmöglichkeit des
Gebäudes. Für die voraussichtliche Nutzbarkeit ist dessen
tatsächlicher Bauzustand, das ist das Mauerwerk bzw. die konstruktiven und
haltbaren Bauteile maßgebend. Das Alter spielt dabei eine Rolle, aber
keine entscheidende.
Während für die
Gesamtnutzungsdauer eines neu errichteten Gebäudes in erster Linie die
Bauweise maßgebend ist, hängt die Restnutzungsdauer eines erworbenen
Gebäudes vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes ab; hiebei
ist auch auf Beeinträchtigungen aus verschiedensten Ursachen und auf die
Vernachlässigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten Bedacht zu nehmen. Als
solche Umstände kämen z.B. ein schlechter Bauzustand, schlechte
Bauausführungen oder besondere statische Probleme in Betracht (VwGH
27.1.1994, 92/15/0127).
Sowohl die Gesamtnutzungsdauer
als auch die Restnutzungsdauer eines Gebäudes hängen daher von seiner
Beschaffenheit ab. Da die Beschaffenheit von Gebäuden sehr unterschiedlich
sein kann, kann auch die Nutzungsdauer (Restnutzungsdauer) bei Gebäuden
stark voneinander abweichen. Es entscheidet nicht das Alter, sondern der
Bauzustand eines Gebäudes.
Im beigebrachten
Sachverständigengutachten vom 27. April 1998 wird die wirtschaftliche
Nutzungsdauer nach Ross-Brachmann, jene Zeitspanne, die im Hinblick auf seine
allgemeine Zweckbestimmung wirtschaftlich vertretbar genutzt werden kann, bei
modernen Industriebauten für das gegenständliche Gebäude mit 40
Jahren festgelegt. Davon wird die Zeitspanne zwischen Errichtungsdatum und
Kaufdatum abgezogen. Die Restnutzungsdauer ergibt sich als Differenzwert.
Mit dem Begriff "Nutzungsdauer"
in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 laut VwGH vom 18.7.2001,
98/13/0003 ist nicht nur die Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes
angesprochen, sondern auch die Restnutzungsdauer. Es wäre nämlich
für jedes Gebäude entsprechend seinem jeweiligen tatsächlichen
Alter ein anderer und nur in Ausnahmefällen - nämlich bei Neubauten -
der im Gesetz normierte Prozentsatz zur Anwendung zu bringen. Dies widerspreche
aber dem klaren Wortlaut des Gesetzes, welcher einen grundsätzlich
einheitlichen, jährlich geltend zu machenden Prozentsatz von 1,5 normiert,
was einer Nutzungsdauer von 67 Jahren entspricht.
Im vorliegenden Fall stellt der
Sachverständige konkret keinen Bezug zum bewerteten Objekt her. Er
beschreibt lediglich das Gebäude und dessen Konstruktion (Betonfundament,
Wände aus Gasbetonplatten usw.). Der Bau- und Erhaltungszustand ist laut
Gutachter dem Baualter entsprechend mittelmäßig. D.h. es wird nur auf
das Baualter Bezug genommen. Auf den konkreten Bauzustand geht der Gutachter
hingegen nicht ein, es werden aber auch keine Baumängel, wie Baurisse oder
statische Probleme festgestellt. Für die Ermittlung der Nutzungsdauer
(Restnutzungsdauer) sind jedoch nur die konstruktiven und haltbaren Bauteile
(Mauern und Decken) sowie deren Zustand maßgebend.
Unzulässig ist es etwa,
bloß schematisch von einer geschätzten Gesamtnutzungsdauer (von
beispielsweise 100 Jahren) auszugehen und davon die bisherige Nutzungsdauer
abzuziehen, ohne dabei auf die individuellen Gegebenheiten der Liegenschaft
einzugehen. Gutachten mit der sinngemäßen Aussage "Die Nutzungsdauer
von Gebäuden beträgt 100 Jahre; da die Liegenschaft vor
80 Jahren erbaut wurde, beträgt die Restnutzungsdauer 20 Jahre"
sind daher für den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer ungeeignet
(Lenneis, ÖStZ 22/1998, S 578). Im konkreten Fall wurde eine
Nutzungsdauer von 40 Jahren angenommen, und da die Gebäude vor 29 bzw.
22 Jahren erbaut wurden, die Aussage getroffen, dass die Restnutzungsdauer
11 bzw. 18 Jahre beträgt.
Der UFS kommt zum Schluss, dass
mangels jeglicher Anhaltspunkte für eine besondere Auffälligkeit des
Gebäudes (wie schlechter Bauzustand oder statische Probleme) bzw. schon
eingetretener Gebäudeschäden die Restnutzungsdauer nicht kürzer
als im Regelfall zu schätzen ist und von der gesetzlichen Nutzungsdauer von
67 Jahren nicht abgegangen werden kann.
Die von den Bw. vorgelegte
Bewertungsgutachten vom 27. April 1998 und das Ergänzungsschreiben vom
25. August 2003 sind nicht geeignet, den Nachweis einer kürzeren
Nutzungsdauer des gegenständlichen Gebäudes als 67 Jahre zu
führen, weil sie nicht auf den zum Erwerbszeitpunkt gegebenen Bauzustand
eingehen.
Eine Nutzungsdauer von
67 Jahren kommt auch für gebrauchte Gebäude im guten Zustand zur
Anwendung.
Da die Nutzungsdauer vom
Bauzustand des Gebäudes abhängt und auf die individuellen
Gegebenheiten der streitgegenständlichen Gebäude nicht eingegangen
wurde und konkrete Baumängel bzw. Bauschäden nicht nachgewiesen wurden
(Angaben von Nutzungsdauer von Industriebauten in Literatur oder Fachunterlagen
sind nur abstrakte Nachweise), war auch die vom Finanzamt als Kompromiss
angenommene Restnutzungsdauer von 25 Jahren bei diesem Gutachten zu
großzügig, weshalb der nicht widerlegte Afa-Satz zur Anwendung kam.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Darstellung
der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das
Jahr 1996:
Afa-Berechung:
1,5% von 8.820.156,00 ergibt
einen Betrag von 132.302,34 S (Halbjahres-Afa von 66.151,17 S).
|
Einnahmen lt.
Erklärung
|
31.120,00
|
Ausgaben lt.
Erklärung
|
-59.990,81
|
Halbjahres-Afa
|
-66.151,17
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
|
-95.021,98
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
|
S-95.021,98
|
€-6.905,52
|
davon 50 % H. Josef
|
S-47.510,99
|
€-3.452,76
|
|
50 % H. Elisabeth
|
S-47.510,99
|
€-3.452,76
Wien,
17. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0704-W/02
- Stammnummer
- 6824
- Gültig
- 17.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF