Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0943-W/11
Sicherheitszuschlag und Liebhaberei beim Betrieb eines Gasthauses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0943-W/11vom 13.12.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Besprechungsprotokoll vom 23. Februar 2009 (S 191 Arbeitsbogen der Bp) wurde eine Vielzahl von Marketingmaßnahmen aufgelistet (Teilnahme bei den O, Glühweinstände, Happy Hour, Oldie Abend, div. Werbeaktivitäten beim P, Silvesteraktivitäten, Heringsschmaus, Ganslessen und Werbung für diverse Feiern und Hochzeiten), jedoch wurde im Prüfungszeitraum 2004 bis 2008 laut Feststellung der Betriebsprüferin von diesen Maßnahmen nur mehr der P umgesetzt. Auch wurde im Besprechungsprotokoll vom 23. Februar 2009 dargelegt, dass im organisatorischen Bereich versucht wurde, sämtliche Arbeits- und Geschäftsessen der Firmen F GmbH und Q GmbH im eigenen Gasthaus abzuhalten; jedoch liegen im Prüfungszeitraum keine Rechnungen an diese Firmen über Arbeits- und Geschäftsessen vor, womit diese Maßnahme offensichtlich nicht umgesetzt wurde.
Hinsichtlich der Einschränkung der Öffnungszeiten (ab Juli 2008 wurden diese bis 14.00 Uhr eingeschränkt, dafür war an sechs Tagen in der Woche nur mehr eine Halbtagskraft beschäftigt) bzw. der Straffung des Speisenangebotes ist nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates den Ausführungen der Betriebsprüferin zuzustimmen, wonach diese Maßnahmen nicht geeignet sind, die wirtschaftliche Situation des Betriebes zu verbessern. Diese Maßnahmen führen zwar einerseits zu einer Verringerung des Personalaufwands bzw. des Wareneinkaufs, andererseits aber resultiert daraus auch ein Umsatzrückgang, dem die hohen Fixkosten für das Gebäude (Fremdkapitalzinsen, hohe Betriebskosten) in unveränderter Höhe gegenüber stehen.
Zusammenfassend ist daher hinsichtlich des Punktes "Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen" festzuhalten, dass gewisse Strukturverbesserungsmaßnahmen offensichtlich gar nicht oder nur teilweise umgesetzt wurden, während anderen Maßnahmen der Charakter einer Strukturverbesserung bzw. Rationalisierung nicht zukommt. Die Maßnahmen zur Verbesserung der (Verlust-)Situation sind somit als nicht ausreichend zu beurteilen.
Vor allem aber ist von entscheidender Bedeutung, dass der Bw. bereits wenige Jahre nach Aufnahme des Gasthausbetriebes im Jahr 1997, jedenfalls aber zu Beginn des Streitzeitraumes im Jahr 2004 in Anbetracht der Umstände des gegenständlichen Falles (das ganze Areal (Kaufpreis 1997: 436.000,00 €) wurde mit Fremdkapital angekauft, sehr hohe Betriebskosten belasteten den Standort, im Umkreis von 500 Metern befand sich eine Konkurrenz von sieben Gasthäusern, jedes Jahr waren hohe Einlagen des Bw. nötig, um den Betrieb fortzuführen (2004: 43.418,06 €, 2005: 44.500,00 €, 2006: 31.723,20 €, 2007: 33.100,00 €, 2008: 40.500,00 €)) hätte erkennen müssen, dass seine Betätigung niemals erfolgbringend sein würde, sodass mangels Einstellung der Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt Liebhaberei anzunehmen ist ("niemals erfolgbringend" bedeutet, dass sich der Abgabepflichtige zu Beginn des Streitzeitraums bei im Wesentlichen unveränderter Fortsetzung keine Hoffnung auf einen zukünftigen Gesamterfolg in einem angemessenen Zeitraum machen durfte (vgl. UFS 16.10.2007, RV/0205-G/07)). Die Berufung war somit hinsichtlich des Punktes c) als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich des ausdrücklichen Antrags auf Durchführung eines Erörterungstermins ist festzuhalten, dass ein derartiger Antrag in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehen ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 5 Berechnungsblätter
Wien, am 13. Dezember 2013
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
SicherheitszuschlagAufzeichnungsmängelSchätzungLiebhabereiKriterienprüfungstrukturverbessernde Maßnahmen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0943-W/11
- Stammnummer
- 68079
- Gültig
- 13.12.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF