Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0471-G/02
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0471-G/02vom 10.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Entlohnung eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers in Abhängigkeit von der Ertragslage ist nach der Verkehrsauffassung auch bei Dienstverhältnissen, vor allem bei Arbeitnehmern in leitender Position eine nicht unübliche Vorgangsweise und stellt somit kein spezifisches Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit dar. Auch müssen nicht "alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, sondern es kommt bloß darauf an, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses vorliegen (vgl. VwGH 29.1.2002, 2001/14/0076).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Steuerberatung Gaedke & Partner GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Umgebung betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid 1996 bis 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer den Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.2000
umfassenden Lohnsteuerprüfung stellte die Prüferin unter anderem fest,
dass für die Geschäftsführerbezüge des mit 100 % an der
Berufungswerberin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag nicht entsprechend der ab 1994 geänderten
Gesetzeslage abgeführt wurde. Die Prüferin zog im strittigen Zeitraum
Geschäftsführerbezüge in Höhe von insgesamt
S 2,990.000.- als Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlage heran.
In der Berufung gegen den diesbezüglich vom Finanzamt
erlassenen Haftungs- und Abgabenbescheid brachte die Berufungswerberin Folgendes
vor:
Die Einbeziehung der Geschäftsführerbezüge
in die Bemessungsgrundlage DB und DZ erfolgte mit folgender
Begründung: "Gemäß
§ 41 FLAG 1967 sind Bezüge
von GF, die in einer Kapitalgesellschaft überwiegend beteiligt sind, DB-
und DZ-pflichtig, wenn die Tätigkeit sonst die Merkmale (außer
Weisungsgebundenheit) eines Dienstverhältnisses aufweist". Die
Begründung des Finanzamtes Graz-Umgebung entspricht insofern nicht den
gesetzlichen Bestimmungen, da § 41 Abs. 2 FLAG auf § 22 Z. 2 EStG 1988
verweist und diese Bestimmung wie folgt lautet: "Die Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst
alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung
gewährt werden". Wenn die Finanzverwaltung es als ausreichend ansieht, dass
Bezüge von Geschäftsführern, die in einer Kapitalgesellschaft
überwiegend beteiligt sind, DB- und DZ-pflichtig sind, die sonst die
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisen, entspricht dies nicht der
zitierten Gesetzesstelle. Möglicherweise kann das eine oder andere Merkmal
eines Dienstverhältnisses vorliegen, das Gesetz spricht aber
ausdrücklich von sonst allen
Merkmalen eines Dienstverhältnisses. Allein zu Folge dieser
Ausführungen erweist sich der Haftungs- und Abgabenbescheid als
rechtswidrig, da die Behörde bei der Beurteilung des Sachverhaltes nicht
von den gesetzlichen Vorgaben ausgegangen ist. Die Behörde hat es
aber auch unterlassen auszuführen, welche der Merkmale im konkreten Fall zu
einer DB-Pflicht des Geschäftsführerbezuges führen. Sie
übersieht, dass die Begründung eines Bescheides Klarheit über die
zum Bescheid führenden tatsächlichen Annahmen der Behörde und
ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen hat. Die Begründung muss
erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung
zugrundegelegt hat und aus welchen Überlegungen sie zur Ansicht gelangt
ist, dass dieser Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt und dass dieser dem
Tatbestand der in Betracht kommenden Norm entspricht oder nicht entspricht (VwGH
21.2.1989, 87/15/33).
Aufgrund der bisherigen Ausführungen erübrigt es
sich, weitere Begründungen auszuführen. Festzuhalten ist, dass der
Geschäftsführer die wesentlichen Merkmale eines Unternehmers bei
seiner Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft aufweist und insbesonders
das Unternehmerrisiko trägt.
Da das Finanzamt den angefochtenen Bescheid mit Hinweis auf
einen unrichtigen Gesetzestext begründet, belastet die Behörde den
Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit und wird der
Antrag, auf ersatzlose Aufhebung
gestellt.
Am 27. August 2001 erging vom Finanzamt ein Schreiben
mit dem Ersuchen um Ergänzung mit folgenden
Inhalt: 1. In der Berufung wird
festgehalten, dass der Geschäftsführer die wesentlichen Merkmale eines
Unternehmers bei seiner Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft aufweist
und insbesondere das Unternehmerrisiko
trägt.
Im Zuge der
stattgefundenen abgabenbehördlichen Prüfung wurde das Vorliegen
derartiger wesentlicher Merkmale/eines derartigen Risikos als nicht gegeben
festgestellt.
Sie werden um
nähere Ausführungen zu diesem Berufungspunkt ersucht.
2. Wann und auf welches
Konto wurde der Geschäftsführerbezug für 12/2000
gebucht?
In welcher
Höhe?
Welche Gründe
waren maßgeblich, dass die Buchung nicht so wie ansonsten gepflogen
bereits zu Monatsbeginn erfolgt ist, sondern erst im folgenden
Kalenderjahr?
Wurde der
Geschäftsführerbezug für 12/2000 zwar nicht auf dem Konto "3
5070" gebucht, aber trotzdem in anderer Weise dem Geschäftsführer im
Jahr 2000 verfügbar gutgeschrieben oder ausbezahlt?
3. Der
Geschäftsführerbezug betrug in den Jahren 1997 - 2000
regelmäßig S 600.000,00, im Jahr 1996 aber
S 640.000,00.
Welche
(besonderen) Gründe lagen für diesen Mehrbetrag von S 40.000,00
vor?
4. Wurden die
Geschäftsführerbezüge in den Jahren 1996 - 2000
regelmäßig ausbezahlt bzw. vom Verrechnungskonto
entnommen?
Wenn nein: lagen die
Gründe hiefür in der Liquiditätslage der Gesellschaft oder im
Bereich der persönlichen Dispositionen des
Geschäftsführers?
5. Im Zuge der
Prüfung wurde hinsichtlich des Vorliegens der Merkmale eines
Dienstverhältnisses (außer Weisungsgebundenheit) für Ing. H.
(hier kurz zusammengefasst)
festgestellt:
Büro im
Betrieb, PC im Betrieb, Nutzung der übrigen Betriebsmittel der
Gesellschaft, Erhalt von Spesenersatz wie die übrigen
Dienstnehmer;
Tätigkeiten:
Kalkulation, Auftragsvergabe, Geschäftsanbahnung, Einteilung der
Produktion, Überwachung der Produktion- in den letzten Jahren
persönlich, davor Anweisung/Dienstaufsicht über die hiermit betrauten
Dienstnehmer.
Es wird um
Bestätigung dieser Kurzzusammenfassung
ersucht.
Es steht Ihnen frei
weitere/andere entscheidungsrelevante Umstände
anzuführen.
6. Besteht die
Möglichkeit, dass sich der Geschäftsführer im Rahmen dieser
Tätigkeit vertreten lassen
kann?
Ist dies auch vorgekommen?
Diesfalls wird um nähere Angaben ersucht.
7. Bitte um Vorlage einer
Kopie des
Geschäftsführervertrages.
Sollte
dieser nicht schriftlich abgeschlossen worden sein, wird um Angabe des für
das Berufungsverfahren wesentlichen Inhaltes ersucht (Höhe der Bezüge,
Kriterien nach denen die Bezugshöhe abhängig/variabel ist, Anspruch
auf sonstige Bezüge und Sachleistungen, Spesenersatz, Vertragslaufzeit,
Kündigungs/Beendigungsbestimmungen, Urlaubsanspruch, Entlohnung im
Krankheitsfall, Arbeitszeit, Arbeitsort, Pensionsvereinbarung...)
8. Tatsächliche
bisherige Handhabung betr. Urlaub und Krankenstand?
9.
Wie gestaltet sich die Arbeitszeit?
10. "sonst
alle
Merkmale aufweisende ..." lt.
EStG
"sonst
die
Merkmale aufweisende ..." lt.
Bescheidgründung:
Der
Begriffsinhalt dieser beiden Formulierungen ist als synonym zu
betrachten.
Es steht Ihnen frei
nach diesem Hinweis Ihre Berufungsausführungen einzuschränken,
abzuändern oder zu ergänzen.
Zu diesem Ergänzungsansuchen wurde seitens des
steuerlichen Vertreters der Bw. Folgendes vorgebracht:
1. Als wesentlicher
Verfahrensmangel im Zuge der stattgefundenen Betriebsprüfung wurde
aufgezeigt, wonach die Lohnsteuerprüfung von einer nicht durch das Gesetz
gedeckten in dieser Frage wesentlichen Formulierung nachweislich ausgegangen
ist.
Es macht einen so
wesentlichen Unterschied, ob von einer "sonst die Merkmale aufweisende" oder
"sonst alle Merkmale aufweisende" gesetzlichen Bestimmung auszugehen
ist.
Nunmehr den
Begriffsinhalt bei beiden Formulierungen als "synonym" darzustellen, trifft
nicht den Kern.
Wenn nur Merkmale eines
Dienstverhältnisses in den Augen der Betriebsprüfung vorliegen
müssen, um zu einer DB-Pflicht der Geschäftsführerbezüge zu
kommen, widerspricht dies dem Gesetz und sind die gezogenen Schlussfolgerungen
unrichtig.
Im übrigen wird auf
die Bestimmung des § 115 Abs. 3 BAO verwiesen, wonach die
Abgabenbehörden die gegebenen Umstände auch zugunsten der
Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen haben.
Aus der Fragestellung zu
Punkt 1. ist abzuleiten, dass in Richtung Unternehmermerkmale eine Prüfung
nicht stattgefunden hat.
2. Der
Geschäftsführerbezug 12/00 wurde nicht gebucht, da für Dezember
keine Zahlung getätigt wurde.
Der Grund hiefür war
die schlechte wirtschaftliche Lage und der Verzicht durch Herrn Ing. H.
(Unternehmerrisiko).
Im übrigen wurde der
Bezug des Geschäftsführers mit S 550.000,00 nur akontiert und
zufolge des enormen Verlustes vom vorgenannten Betrag ein Betrag von
S 250.000,00 an das Unternehmen zurückgeführt, sodass der
endgültige Geschäftsführerbezug S 300.000,00 für das
Jahr 2000 beträgt.
3. Im Kalenderjahr 1996
wurde in den Monaten Jänner und Februar ein Betrag in Höhe von
S 70.000,00 und ab März bis Dezember ein Betrag von S 50.000,00
akontiert, da Herr Ing. H. zufolge des Geschäftsverlaufes eine
Bezugskürzung hinnehmen musste.
Die Kürzung der
Akontierungen ist auf das von Herrn Ing. H. zu tragende Unternehmerrisiko
zurückzuführen.
4.
Die Geschäftsführerbezüge wurden im übrigen jeweils zwischen
dem 1. und 10. eines Kalendermonates ausbezahlt; ab dem Kalenderjahr 2000 kam es
durch Liquiditätsschwierigkeiten zu eher größeren
Verzögerungen in der Auszahlung.
5., 6., 8. u.
9.:
Tätigkeiten
bzw. Sachverhalte Ing. H. Unternehmermerkmal/Merkmal eines
Dienstverhältnisses
Unternehmerrisiko/Bezugskürzung x
Vertretung durch
Ehegattin bzw. Beiziehung zu
Unternehmensentscheidungen x
Regelmäßige
Arbeitsleistung während aller
Betriebsferien x
Keine Inanspruchnahme von
Urlaubstagen 1994-2001
mit geringfügigen
Ausnahmen x
Akontierung des
Unternehmerlohns 12 x statt 14 x x
Hiezu ist im Einzelnen zu
erläutern, dass es völlig unüblich ist, dass die Ehegattin eines
Dienstnehmers regelmäßig bei Kreditverhandlungen,
Leasinggesprächen und anderen für das Unternehmen wesentlichen
Umständen anwesend ist bzw. diese Verhandlungen stellvertretend
führt.
Da somit - wie oben
ausgeführt - mehrere Nichtmerkmale eines Dienstverhältnisses
vorliegen, kann eine DB-Pflicht der Geschäftsführerbezüge bei
exakter Beachtung des Gesetzeswortlautes von vornherein ausgeschlossen
werden.
Dass die weiteren
Tätigkeiten, wie Kalkulation, Auftragsvergabe, Geschäftsanbahnung,
Einteilung der Produktion, etc. nicht nur Merkmale eines
Dienstverhältnisses, sondern auch Merkmale eines typischen Unternehmers
sind, ist in diesem Zusammenhang festzuhalten und sind die diesbezüglichen
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes aus unserer Sicht
verfehlt.
7. Ein schriftlicher
Geschäftsführungsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Zur
Bezugshöhe wurde vereinbart, dass sich diese nach dem Geschäftserfolg
der GmbH richtet und insbesonders das Unternehmerrisiko des Herrn Ing. H.
ausdrücklich vereinbart wurde und dass die übrigen angeführten
typischen Bestimmungen eines Dienstverhältnisses nicht Gegenstand der
Vereinbarung mit Herrn Ing. H. sind bzw. waren.
Im
übrigen wird zur unentgeltlichen Überlassung von Kraftfahrzeugen an
selbstständig Tätige auf den BMF-Erlass vom 11.02.1999 verwiesen.
Somit kann nach Auffassung des BMF die unentgeltliche Überlassung von
Kraftfahrzeugen an selbstständig Tätige nicht als Kriterium eines
Dienstverhältnisses angesehen werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2002, zugestellt
am 13. Mai 2002, wurde die Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid
vom 18. Juli 2001 mit folgender Begründung als unbegründet
abgewiesen und Nachforderung neu
festgesetzt: Der angefochtene Bescheid
wird dahingehend abgeändert, als sich die Bemessungsgrundlage hinsichtlich
der Geschäftsführerbezüge für den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag von 217.291,00 Euro auf 275.521,00 Euro
erhöht. Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgewiesene Nachforderung wird
daher wie folgt neu festgesetzt:
Dienstgeberbeitrag bisher
Euro 9.778,13 neu: Euro 12.398,49 (S bisher 134.550,00 neu
170.607,00)
Zuschlag z.DB (DZ) bisher
Euro 1.143,65 neu: Euro 1.450,40 (S bisher 15.737,00 neu
19.958,00)
Begründung:
Im Zuge einer bei der Bw.
durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurden Vergütungen an den
Geschäftsführer - Hrn. Ing. H. - in die DB - und DZ -
Bemessungsgrundlage einbezogen.
Dagegen wurde innerhalb
offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Gem. § 41 Abs. 2
FLAG sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen
im Sinne des § 22 Z. 2 EStG.
Gem. § 47 Abs. 2
EStG liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in
der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Das Element der
Weisungsgebundenheit ist kraft gesetzlicher Anordnung in § 22 Z. 2,
Teilstrich 2 EStG wegzudenken.
Zu den Merkmalen, die in
diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur
Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes
des steuerlichen Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten.
Insgesamt stellt somit
das in § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte
Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses vor allem auf die Kriterien der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses ab.
Von Bedeutung ist noch
das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen oder monatlich
gleich bleibender) Entlohnung.
Ausgehend von diesen
Kriterien ist bei Anwendung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 leg.cit. (und damit
der darauf gestützten Dienstnehmereigenschaft gem. § 41 Abs. 2 FLAG)
zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein
Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung.
Neben den durch das GmbHG
schon verpflichtend vorgegebenen Agenden war der Geschäftsführer Ing.
H. im Prüfungszeitraum laufend mit folgenden Tätigkeiten betraut:
Kalkulation, Auftragsvergabe, Geschäftsanbahnung, Einteilung der
Produktion, Überwachung der Produktion. Teilweise wurden diese
Tätigkeiten persönlich ausgeführt, teilweise wurde die Aufsicht
über die Personen, denen die Ausführung dieser Aufgaben
übertragen worden waren, geführt. Dieser überblicksartigen
Zusammenstellung wurde in der Beantwortung des Bedenkenvorhaltes vom 27.8.2001
nicht widersprochen.
Das Erfordernis des
§ 47 Abs. 2 EStG der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
ist daher erfüllt.
Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss.
Auch hier kommt es auf
die tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales
steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft.
In die Überlegungen
einzubeziehen sind auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Dass bei falschen
Entscheidungen des Geschäftsführers der Verlust des Einkommens der
GmbH und in der Folge des Einkommens des Geschäftsführers droht, ist
nicht davon abhängig, ob der Geschäftsführer an der Gesellschaft
beteiligt ist oder nicht.
Aus einem allgemein
gehaltenen Hinweis auf das Risiko künftiger Entwicklungen des
Betriebserfolges lässt sich auch deshalb nichts für ein relevantes
Risiko des Geschäftsführers gewinnen, weil das
Geschäftsführungsverhältnis jederzeit (also auch bei Beginn einer
sich abzeichnenden Krise) gekündigt werden kann.
Als Umstände, die
für das Vorliegen eines Unternehmermerkmals sprechen sollen wurde durch die
Bw. angeführt:
a) Vertretung durch die
Gattin und Beiziehung zu Unternehmensentscheidungen
b) regelmäßige
Arbeitsleistung während aller Betriebsferien
c) keine Inanspruchnahme
von Urlaubstagen
d) Akontierung des
Unternehmerlohns 12 x statt 14 x
e)
Unternehmerrisiko/Bezugskürzung.
Maßgeblich für
die hier in Frage stehende rechtliche Würdigung können nur jene
Tatsachen aus dem oa. Vorbringen sein, die das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses untermauern.
Nicht maßgeblich
sind (wie bereits oben ausgeführt) solche Kriterien, die nur Unterschiede
zu arbeits- und sozialrechtlichen Bedingungen eines Beschäftigten
darlegen.
Im gegenständlichen
Fall sind die Argumente b) und c) daher nicht
entscheidungsrelevant.
Aus den selben
Gründen ist aus dem Argument d) die 12-malige statt 14-malige Zahlung nicht
unterscheidungsrelevant.
Zum Argument a) wird
ausgeführt:
Interne oder externe
Berater bei bestimmten Geschäftsfällen beizuziehen, auch dann wenn es
sich dabei um die hiezu qualifizierte Ehegattin handeln sollte, ist dem Grunde
nach kein unüblicher Vorgang. Die Entscheidung zur Beiziehung eines
Beraters ist diesfalls im Rahmen der Ausübung der
Geschäftsführertätigkeit erfolgt. Diese Befugnisse stehen auch
leitenden Angestellten zu.
Wenn es dabei sogar dazu
kommt, dass der beigezogene Berater auch Verhandlungen führt,
erläutert dies nur den Umfang des Beratermandats.
(Ob die Beziehung zum
Berater eine entgeltliche ist oder wie hier denkbar die Beratung eventuell nur
im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht erfolgt, wurde nicht erhoben, weil es
für die Berufungsfrage nicht entscheidungswesentlich erscheint: die
Entscheidungen selbst und die verbindlichen Vertragsabschlüsse trifft in
der Folge nicht der verhandelnde Berater sondern der verantwortliche
Geschäftsführer.
Es kann in diesem
Zusammenhang auch dahingestellt bleiben, ob vielleicht die Beiziehung der
Ehegattin durch Ing. H. in seiner Rolle als Gesellschafter, der private
Haftungen und Garantien für die Gesellschaft übernommen hat, oder in
einer Rolle als Vermieter und Vertragspartner der Gesellschaft erfolgt
ist.
Zum Argument d) wird
ergänzend ausgeführt:
Die
Geschäftsführerbezüge wurden bis November 2000 grundsätzlich
monatlich geleistet.
Ab März 1996 kam es
wegen des Geschäftsverlaufes zu einer Neufestlegung der Höhe des
Geschäftsführerbezuges. Eine solche umständebedingte
Neufestlegung kommt auch bei leitenden Angestellten vor. Die einmalige
Inkaufnahme einer dauernden Bezugsherabsetzung auf einen anderen
gleichbleibenden Betrag begründet noch kein
Unternehmerwagnis.
Die Bezughöhe blieb
bis November 2000 unverändert und stand bis dahin in keinerlei
Abhängigkeit vom ausgesprochen stark schwankenden
Geschäftserfolg.
Es kann für diesen
Zeitraum daher nicht mit Erfolg behauptet werden, es habe sich nur um
Akontierungen gehandelt, die einer späteren Endabrechnung in
Abhängigkeit von Parametern wie Geschäftserfolg unterliegen
würden.
Zum Argument a) wird
ausgeführt, soweit nicht schon vorstehend unter d)
gewürdigt:
Im Dezember 2000 wurde
auf den Geschäftsführerbezug von vorne herein
verzichtet.
In der
Bemessungsgrundlage sind daher nur die im Zeitraum 1.1.1996 - November 2000
geflossenen Bezüge enthalten.
Aus dem Verrechnungskonto
des Geschäftsführers bestand zum 31.12.1999 eine Forderung der
Gesellschaft von S 500.563,30.
Zum 31.12.2000 hat sich
diese Forderung gegen den Geschäftsführer auf S 863.093,00
erhöht. Diese Erhöhung resultiert ganz wesentlich aus der im Zuge der
Um- und Abschlussbuchungen erfolgten Rückführung von S
250.000,00.
Um dem gerade bei
wesentlich beteiligten Gesellschaftern wegen des häufig vorzufindenden
Umstandes des Selbstkontrahierens notwendigen Objektivierungserfordernis
Rechnung zu tragen, ist der nach außen in Erscheinung tretenden
tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung
zuzumessen. Die Würdigung eines Vorganges stellt nicht darauf ab, welchen
Vertragstyp das Zivilrecht diesem zuordnet oder welche bilanzielle Behandlung
der einmal gesetzte Vorgang später im Zuge der Abschlussarbeiten
erfährt.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 17.9.2001 wird unter Pkt. 7. ausgeführt, dass kein
schriftlicher Geschäftsführungsvertrag vorliege. Typische Bestimmungen
eines Dienstverhältnisses seien nicht Gegenstand der Vereinbarung gewesen.
Die Bezugshöhe richte sich nach dem Geschäftserfolg der GmbH. Gerade
diesem letzteren behaupteten Vertragsinhalt widerspricht die Handhabung bis
31.12.1999 jedenfalls. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss oder ein
anderes zeitauthentisches Gedächtnisprotokoll über die
Handhabungsänderung betreffend 2000 wurde im Zuge der Vorhaltsbeantwortung
nicht vorgelegt.
Mit Rücksicht auf
die 100%-ige (mittelbare) Gesellschafterstellung des Geschäftsführers
ist daher bei nachträglich in Erscheinung tretenden
Handhabungsänderungen bezüglich der Rückwirkung ein strenger
Maßstab anzulegen.
Nachdem die monatlich
gleichgebliebenen Geschäftsführerbezüge im Wesentlichen bereits
geflossen waren, ist danach auf Grund einer nach November 2000 erfolgten
Willensbildung der beschlossene Rückfluss erfolgt. Im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld für DB/DZ war noch vom Inhalt der
ursprünglichen Vereinbarung auszugehen.
Diesem nachträglich
beschlossenen Rückfluss kommt daher eher der Charakter eines in der
Stellung als 100%-iger (mittelbaren) Gesellschafter begründeten
spätern Forderungsverzichtes zu.
Anders werden u.U. die
nach November 2000 anfallenden Geschäftsführerbezüge und das
Ausmaß des ab diesem Zeitpunkt gegebenen Unternehmerwagnisses des
Geschäftsführers zu würdigen sein. Ab diesem Zeitpunkt hat sich
die offenkundig neu (und nicht schon im März 1996) vereinbarte
Erfolgsanhängigkeit des Geschäftsführerbezuges in ausreichender
Deutlichkeit nach außen hin manifestiert. Ob die nach November getroffene
Vereinbarung schließlich als relevantes Überwiegen eines
Unternehmerwagnisses zu würdigen sein wird, ist nicht Gegenstand dieser
Entscheidung.
Zur Benützung des
Kfz:
Diesbezüglich
enthält die Bemessungsgrundlage für DB/DZ keinen Wertansatz. Insoweit
kann sich die Bw. nicht beschwert fühlen.
Dass Betriebsmittel (hier
das Kfz) durch die Gesellschaft beigestellt werden, belegt nur die Eingliederung
in den Organismus der Gesellschaft. Und belegt auch, dass dem
Geschäftsführer auf die Aufwandsseite diesbezüglich keine
für ein Unternehmerwagnis relevanten Unkosten anfallen.
Bei Einsicht in alle
Bilanzen des Prüfungszeitraumes wurde festgestellt, dass die Gesellschaft
auch den Aufwand für die Beiträge des Geschäftsführers an
die GSVG getragen hat.
Zur Beitrags- bzw.
Bemessungsgrundlage zählen grundsätzlich alle Arten von
Vergütungen, die der Geschäftsführer als Gegenleistung (Entgelt)
für seine Geschäftsführertätigkeit erhält. Außer
Ansatz bleiben dabei Zahlungen die nicht Entgeltcharakter haben. Dazu zählt
der Ersatz von Gesellschaft bzw. für diese tätigt, wenn ihnen nicht
Entgelt-, sondern bloßer Durchlaufcharakter im Sinne des § 26 Z. 2
EStG zukommt.
Die den
Geschäftsführer persönlich treffenden und zusätzlich zum
Geschäftsführerbezug von der Bw. getragenen Beiträge an die
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft für die Jahre 1996 -
November 2000 hingegen sind zur Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage
hinzuzuzählen, da der gesetzliche Beitragsschuldner der
Gesellschaftergeschäftsführer und nicht die Bw. ist.
In Verböserung der
bisherigen Abgabenfestsetzung wird die Nachforderung für bis zur
Prüfung nicht selbstberechneten DB und DZ daher wie folgt ermittelt:
(Darstellung in S)
|
|
GF-Bezug
|
GSVG
|
GF+GSVG
|
4,5% DB
|
0,53% DZ
|
0,51% DZ
|
1996
|
640.000
|
47.060
|
687.060
|
|
|
|
1997
|
600.000
|
185.237
|
785.237
|
|
|
|
1998
|
600.000
|
271.368
|
871.368
|
|
|
|
1999
|
600.000
|
165.330
|
765.330
|
|
|
|
Zwischensumme
|
2.440.000
|
668.995
|
3.108.995
|
|
16.478
|
|
2000
|
550.000
|
132.263*)
|
682.263
|
|
|
3.480
|
Gesamtsumme
|
2.990.000
|
801.258
|
3.791.258
|
170.607
|
|
|
in
EURO
|
|
|
|
12.398,49
|
1.197,50
|
252,90
*) geschätzt: 11/12
von 144.287
Gegenüber den
Festsetzungen lt. Bescheid vom 18.7.2001 errechnet sich die Mehrvorschreibung
wie folgt:
|
in S
|
|
|
|
|
|
|
DB bisher
|
DB nunmehr
|
mehr
|
|
DZ bisher
|
DZ nunmehr
|
mehr
|
134.550
|
170.607
|
36.057
|
|
15.737
|
19.958
|
4.221
|
in
EURO
|
|
|
|
|
|
|
DB bisher
|
DB nunmehr
|
mehr
|
|
DZ bisher
|
DZ nunmehr
|
mehr
|
9.778,13
|
12.398,49
|
2.620,36
|
|
1.143,65
|
1.450,40
|
306,75
Am 28. Mai 2002 beantragte der steuerliche Vertreter der
Bw. die Vorlage an die II. Instanz wobei ersucht wurde eine entsprechende
zusätzliche Begründung nachreichen zu dürfen.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2002 wurde die
Begründung mit folgenden Inhalt nachgereicht:
Im Auftrag und in Vollmacht der
obigen Gesellschaft wird nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung vom 29.4.2002
das bisherige Vorbringen ergänzt.
Wie
schon in der Eingabe vom 17.9.2001 angemerkt, ist das Finanzamt Graz-Umgebung,
Prüfungsabteilung, im Zusammenhang mit der OB-Pflicht des zu 100 %
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers davon ausgegangen, dass
"sonst die Merkmale (außer der Weisungsgebundenheit eines
Dienstverhältnisses) vorliegen". Dies lässt den Schluss zu, dass das
Finanzamt Graz-Umgebung bereits in der Anfangsphase der Prüfung von einer
nicht durch das Gesetz gedeckten - aber in der Sache selbst wesentlichen
Bestimmung - unrichtigen Gesetzesinterpretation ausgegangen ist. Auch kommt man,
wenn man die Begründung zur Berufungsvorentscheidung liest, zum Schluss,
dass der zuständige Rechtsmittelbearbeiter unter außer Achtlassung
der Bestimmung des § 115 Abs. 3 BAO nur darauf aus ist, eine einmal
getätigte unrichtige Rechtsauslegung der gleichen Behörde
festzuschreiben.
Nochmals
zur Ausgangssituation:
Nur
dann, wenn sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen, liegt
eine DB-Pflicht von Geschäftsführerbezügen wesentlich beteiligter
Personen vor. Ob der Verwaltungsgerichtshof Auslegungshilfen in diversen
Judikaten gegeben hat oder nicht, ist in diesem Zusammenhang völlig
unbedeutend, da die gesetzliche Bestimmung "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" nicht uminterpretiert werden kann in viele, einige,
wenige etc. Auch die Ausführungen der Behörde, zu Punkt 5., 6., 8. und
9. der Eingabe vom 17.9.2001 wird mit einer völlig unrichtigen
Begründung abgetan, nämlich im Zusammenhang mit der Frage des
Vorliegens eines Unternehmerwagnisses. Auch diese Auslegung lässt sich dem
Gesetz nicht entnehmen. Allein die regelmäßige Arbeitsleistung
während aller Betriebsferien durch den Geschäftsführer ist ein
reines Unternehmermerkmal, das gleiche gilt für die Nichtinanspruchnahme
von Urlaubstagen der Jahre 1994 bis 2001, wobei selbst bei leitenden
Angestellten eine Nichtinanspruchnahme von Urlaubstagen zu einer entsprechenden
Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsablöse führt.
Erstaunlich sind auch die
Ausführungen zum Argument, wonach die nichtbeteiligte Ehegattin des
Geschäftsführers regelmäßig bei diversen
Geschäftsbesprechungen anwesend ist und auch Entscheidungen wesentlich mit
trägt. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof zu diesem Argument bislang noch
nicht Stellung genommen hat, hat sich das Finanzamt Graz- Umgebung auch mit
diesem Argument schwer getan. Natürlich ist es kein dem Grunde nach
unüblicher Vorgang, dass eine hiezu qualifizierte Ehegattin Entscheidungen
direkt beeinflusst und bei Verhandlungen mit Geschäftspartnern, Banken,
Leasinggesellschaften, Wirtschaftstreuhändern etc. anwesend ist. Aber es
ist eben ein so typisches Unternehmermerkmal, denn kein Manager eines
Großkonzerns, kein Geschäftsführer einer mittelgroßen
Handelsgesellschaft, kein nichtbeteiligter Geschäftsführer einer
HandwerksgmbH könnte und würde die Ehegattin, die im vorliegenden Fall
noch dazu Ärztin ist, zu derartigen Verhandlungen mitnehmen. Dies als
Merkmal eines Dienstverhältnisses darzustellen, geht an der Sache
völlig vorbei.
Wenn
ein Steuerpflichtiger monatliche Akontozahlungen erhält und über diese
erst nach Vorliegen eines entsprechenden Betriebsergebnisses verfügen kann,
kann dies nicht mit Recht so ausgelegt werden, dass erst zum Zeitpunkt der
Rückzahlung eine Änderung des Vertragsverhältnisses eingetreten
ist und dies in nicht ausreichender Deutlichkeit nach außen hin
manifestiert wurde. Wem sollte in einer Ein-Mann-GmbH die Kürzung des
Geschäftsführerbezuges nach Vorliegen der entsprechenden Ergebnisse
des abgelaufenen Kalenderjahres dokumentiert werden. Den Dienstnehmern? Den
Geschäftsfreunden? Risiko in diesem Zusammenhang bedeutet natürlich,
dass eine einmal erhaltene Akontozahlung auch wieder zurückgezahlt werden
muss. Somit liegt von Beginn an - nämlich vom Erhalt des ersten
Akontobezuges - ein Unternehmerrisiko vor und nicht erst dann, wenn eine
Rückzahlung notwendig wird.
Darüber
hinaus hat die Finanzbehörde den Geschäftsführerbezug des Jahres
2000 unrichtig mit S 550.000 statt richtig mit S 300.000 angesetzt.
Weiters
ist die Finanzbehörde auf die Bezugskürzung im Kalenderjahr 1996 von S
70.000 auf S 50.000 nicht eingegangen; wohl deshalb unter Verletzung der
Bestimmung des § 115 Abs. 3 BAO, weil diese Bezugskürzung das
Unternehmerrisiko mehr als deutlich untermauert und daher nicht in das Konzept
der ablehnenden Beurteilung passt.
Am 24. Juni 2002 legte das Finanzamt Graz-Umgebung die
Berufung der Finanzlandesdirektion Steiermark zur Entscheidung vor. Bis 31.
Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der Unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG
1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd
§ 22 Z. 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z. 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet
sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7
und 8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkennt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 22
Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und aus dem Zusammenhang mit der Bestimmung des
§ 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b EStG 1988, dass der Formulierung "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" in § 22 Z. 2 das Verständnis
beizulegen ist, dass es auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese
wegen der Beteiligung an der Gesellschaft nicht gegeben ist, im Übrigen
aber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist die auf Grund des
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit
hinzuzudenken und dann zu beurteilen, ob die Merkmale der
Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im Vordergrund
stehen. Dem Vorliegen bzw. dem Fehlen des Unternehmerwagnisses kommt in diesem
Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
27. Juli 1999, 99/14/0136). Es kommt nicht daher darauf an, dass der
gegenständlich zu 100 % beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund seiner Beteiligung
weisungsungebunden ist (vgl. weiters VwGH vom 28.10.1997, 97/14/0132).
Ein Dienstverhältnis liegt nach § 47 Abs. 2 EStG
1988 vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist. Dabei ist für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
vereinbarten Tätigkeit maßgebend (vgl. zB die hg. Erkenntnisse vom
25.10.1994, 90/14/0184, und vom 22.2.1996, 94/15/0123). Nach Lehre und
Rechtsprechung sind für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und
nichtselbstständiger Tätigkeit das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses, die (gegenständlich nicht relevante)
Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des
Arbeitgebers wesentliche Merkmale. Unter diesen Gesichtspunkten ist das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbstständigkeit oder jene der Unselbstständigkeit überwiegen
(vgl. VwGH vom 22.2.1996, 94/15/0123, und die dort zitierte Judikatur).
Lt. Erkenntnis des VwGH vom 8.6.1967, 431/66, liegt ein
Unternehmerwagnis unter anderem dann vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit und
daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der
persönlichen Geschicklichkeit, sowie von den Zufälligkeiten des
wirtschaftlichen Verkehrs abhängig sind. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom
21.12.1999, 99/14/0255, liegt ein Unternehmerwagnis vor, wenn der
Steuerpflichtige sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich beeinflussen und damit den materiellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft (vgl. VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080). In diese
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Der Verfassungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen G
109/00 und G 110/00 jeweils vom 1.3.2001, mit dem die Anfechtungsanträge
des Verwaltungsgerichtshofes auf (teilweise) verfassungswidrige Aufhebung
einiger Gesetzesbestimmungen des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im
Zusammenhang mit der Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18.9.1996, 96/15/0121, sowie 20.11.1996, 96/15/0094 und den zuletzt
veröffentlichten Erkenntnissen wie 24.10.2002, 2002/15/0160, 25.11.2002,
2002/14/0080, 26.11.2002, 2002/15/0178 und 28.11.2002, 2001/13/0117, in
ständiger Rechtsprechung mit ausführlicher Begründung erkannt
hat, stellt das in § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende Kriterien ab:
• die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und
• das Fehlen des Unternehmerwagnisses.
Von Bedeutung ist auch noch das Merkmal der laufenden (wenn
auch nicht notwendigen monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von den genannten
Kriterien ist zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund
der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000,
2000/15/0075, 30.11.1999, 99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer
Arbeitsort (vgl. VwGH 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (vgl. VwGH
24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften,
wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339). Die
diesbezüglichen Ausführungen der Bw. sind im gegebenen Zusammenhang
daher nicht von entscheidender Bedeutung.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 21, § 19 Anm. 72f.). Die
Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Zu der im Vorlageantrag angeführten Argumentation,
dass die Auszahlung der Geschäftsführervergütung in
Abhängigkeit von der Ertragslage, (Akontierung - sogar verbunden mit einer
Rückzahlungsverpflichtung) und somit vom wirtschaftlichen Erfolg
abhänge, ist festzustellen, dass die Entlohnung entsprechend der
Ertragslage nach der Verkehrsauffassung auch bei Dienstverhältnissen, vor
allem bei Arbeitnehmern in leitender Position, wie auch die Delegierung von
Arbeit und die Heranziehung von Hilfskräften beim leitenden
Führungspersonal eine nicht unübliche Vorgangsweise ist und kein
spezifisches Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit darstellt (VwGH
vom 27.7.1999, 99/14/0136 und vom 26.4.2000, 99/14/0339), wobei sich die
Möglichkeit der Heranziehung von Hilfskräften gegenständlich auf
die Weisungsfreiheit gründet (vgl. VwGH vom 20.11.1996, 96/15/0094).
Eine laufende Entlohnung liegt aber auch dann vor, wenn der
Jahresbezug nicht in monatlich gleichbleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt
wird (vgl. VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054).
Im Übrigen bildet das Risiko einer Bezugskürzung
bei einer Verlustsituation der GmbH ebenso wenig ein unternehmerspezifisches
Risiko der Geschäftsführerbezüge wie eine Kürzung der
Geschäftsführergehälter bei einer negativen allgemeinen
Wirtschaftsentwicklung (vgl. VwGH 10.2.1999, 97/15/0175, 24.9.2002,
2001/14/0106). In diesem Zusammenhang wird auch auf die ausführliche
Begründung des Finanzamtes Graz-Umgebung in der Berufungsvorentscheidung
vom 29. April 2002 verwiesen.
Zur Frage der Vertretungsbefugnis ist fest zu halten, dass
es nicht unüblich ist und einem Dienstverhältnis nicht entgegen steht,
wenn sich leitende Angestellte, insbesondere Geschäftsführer, bei
bestimmten Verrichtungen vertreten lassen können (auch wenn es die eigene
Gattin ist; vgl. VwGH vom 22.9.2000, 2000/15/0089). Fest steht, dass
für das Unternehmen der persönliche Arbeitseinsatz des
Geschäftsführers erforderlich war. Es ist daher nach der Aktenlage
eine faktische Eingliederung des Geschäftsführers bei Erfüllung
des von ihm persönlich übernommenen Tätigkeitsbereiches in den
betrieblichen Ablauf der Bw. gegeben und zwar sowohl in zeitlicher,
örtlicher als auch in organisatorischer Hinsicht.
Ihrem Einwand ist zu entnehmen, dass der
Geschäftsführer weder an eine Arbeitszeit oder an einen Arbeitsort
gebunden ist; es wird darauf verwiesen, dass eine freie Zeitdisposition, das
Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der Unterwerfung unter
betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit und
arbeitsbezogenes Verhalten, Kontrolle und disziplinäre Verantwortlichkeit
im Zusammenhang mit der auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung
fehlenden Weisungsgebundenheit stehen und daher im gegebenen Zusammenhang nicht
von entscheidender Bedeutung sind (vgl. VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0264,
25.11.1999, 99/15/0188 sowie 25.11.2002, 2002/14/0080 und die darin zitierte
Vorjudikatur). Die Einordnung in das Angestelltengesetz, Anspruch auf
Abfertigung, weiters die Geltung des ArbVG und Steuervergünstigung bei
Überstunden, sowie Anspruch auf Urlaub und Weiterzahlung des Entgelts bei
Krankheit, sind Rechtsfolgen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des
Arbeitsrechtes, welches jedoch bei unter § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG
1988 fallenden Personen häufig nicht vorliegt.
Das Anstellungsverhältnis eines
Geschäftsführers kann ein Dienstvertrag im Sinne der
§§ 1151 ff ABGB, ein so genannter freier Dienstvertrag, ein
Werkvertrag oder ein Auftrag sein (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.7.1998,
97/13/0169). Der Fall eines Werkvertrages wird dann angenommen werden
können, wenn die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten
Erfolges, etwa in Form eines durch die Geschäftsführung abzuwickelnden
konkreten Projektes, vereinbart ist, nicht aber, wenn Gegenstand des Vertrages
die auf Dauer angelegte und damit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen ist
(vgl. Reich/Rohrwig, GmbH-Recht
I2, Rz 2/83).
Während beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, ist beim
Dienstvertrag und beim freien Dienstvertrag die Arbeit selbst Leistungsinhalt
(vgl. Krejci in
Rummel2, Rz 117 zu
§§ 1165, 1166 ABGB). Laut Firmenbuch vertritt der
Geschäftsführer die Bw. bereits seit 21. Juni 1994. Evident ist
auch, dass die Tätigkeitsverpflichtung des Geschäftsführers nicht
auf die Abwicklung eines konkreten (überschaubaren) Projektes abstellt. Wie
die Bw. in der Tätigkeitsbeschreibung (Ergänzungsbeantwortung vom
17. September 2001) des Geschäftsführers selbst darlegt, muss
dieser in vielseitiger Art und Weise für die Gesellschaft tätig
werden. Aus dem umfangreichen Aufgabenbereich des Geschäftsführers und
der Tatsache, dass er durchgehend als Geschäftsführer der Bw.
tätig war, ist auf dessen Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der GmbH zu schließen.
Damit ist klargestellt, dass der Geschäftsführer
leitend tätig ist und in den geschäftlichen Organismus der GmbH
eingegliedert sein muss. Aus dem Berufungsvorbringen ist nicht ersichtlich,
worin im konkreten Fall das einzelne Werk (im Sinne des geschuldeten Erfolges)
bestehen sollte, welches eine kontinuierliche Entlohnung des
Geschäftsführers rechtfertigen würde. Vielmehr kann aus der
kontinuierlichen Geschäftsführertätigkeit das Schulden der
persönlichen Arbeitskraft des Gesellschafter-Geschäftsführers
abgeleitet werden. Insbesondere zeugt die Art der Tätigkeit von einem
Dauerschuldverhältnis, das wiederum ein typisches Merkmal einer nicht
selbstständigen Tätigkeit, ebenso wie die gegenständlich
vorliegende persönliche Abhängigkeit darstellt.
Zu Ihrem wiederholt vorgebrachten Einwand, dass die
gesetzliche Bestimmung "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses"
nicht uminterprediert werden kann in viele, einige, wenige etc. wird auf das
VwGH Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, 2001/14/0076 verwiesen, wo u.a.
ausgeführt wurde:
Die
Beschwerdeführerin wendet ein, das Gesetz stelle in § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 darauf ab, dass beim Geschäftsführer sonst
(also außer der gegebenenfalls hinzuzudenkenden Weisungsunterworfenheit)
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vorlägen, was
gegenständlich nicht zuträfe.
Diesem Vorbringen ist die
ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg.
Erkenntnis vom 18. September 1996, 96/15/0121) entgegenzuhalten, wonach dem
angesprochenen Tatbestandsmerkmal des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 das
Verständnis beizulegen ist, dass es - gleich wie bei jedem
herkömmlichen Dienstverhältnis iSd § 47 EstG - bloß
darauf ankommt, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen
eines Dienstverhältnisses vorliegen.
Das Dienstverhältnis
ist ein Typusbegriff. Die Merkmale eines Typusbegriffes sind nicht immer in
gleicher Intensität ausgebildet, die Entscheidung hat letztendlich nach dem
Gesamtbild zu erfolgen.
Beim vorliegenden Arbeitsverhältnis des
Geschäftsführers überwiegen demnach aus steuerrechtlicher Sicht
die Merkmale von nicht selbstständig Tätigen im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988.
Die Berufung war daher, wie aus
dem Spruch ersichtlich, vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
10. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-Geschäftsführerwesentlich beteiligtsonst alle Merkmale eines DienstverhältnissesBezugskürzungVertretungsbefugnisUnternehmerwagnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0471-G/02
- Stammnummer
- 6800
- Gültig
- 10.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF