Findok · Richtlinien
UP-4520
4. Warenkreis
überholte Fassung (bis 08.08.2024)Richtlinie2020-0.247.167gilt ab 01.07.2014
Inhaltsverzeichnis der UP-4520
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2014 bis 08.08.2024.
Wortlaut laut Findok
4. Warenkreis
4.1. Industriell gewerbliche Waren
Das Abkommen umfasst nur den Warenverkehr mit in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nachstehend angeführten Waren (siehe Anhang 1).
Der angesprochene Anhang ist derzeit nur in englischer Sprachfassung vorhanden. Sobald eine deutschsprachige Fassung vorliegt, wird diese in die Arbeitsrichtlinie eingearbeitet.
4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft
Dem Abkommen unterliegen keine Agrarwaren, sondern nur jene Waren, die in Abschnitt 4.1. angeführt sind.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.247.167
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0286-IV/7/2013
- Stammnummer
- 67790
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 7)
- Gültig
- 01.07.2014 bis 08.08.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF