Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0038-G/03
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit beabsichtigter Vermietung eines Einfamilienhauses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0038-G/03vom 22.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Franz
Zeitlhofer und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Karl Fink, Dr. Gernot
Wolfsgruber und Kommerzialrat Wolfgang Sauer im Beisein der Schriftführerin
VB Eveline Wünscher am 22. Oktober 2003 über die Berufung
des Bw., vertreten durch S., Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., W., gegen
die Bescheide vom 24. August 2001 des Finanzamtes Mürzzuschlag,
vertreten durch Fachoberinspektor Bertram Siegl, betreffend Umsatzsteuer
für das Jahr 2000 (gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufiger Bescheid) und
Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Jänner bis Mai 2001 nach in
Graz durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
vorläufig ergangene Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000
wird gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für
endgültig erklärt.
Der Bescheid
betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Jänner bis
Mai 2001 bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat unter
Bedachtnahme auf die Feststellungen einer Umsatzsteuer-Nachschau die im
Zusammenhang mit der Liegenschaft (Einfamilienhaus) in P. geltend gemachten
Vorsteuern nicht anerkannt, da lt. Grundbuchsauszug nicht der Bw., sondern Ch.S.
Eigentümer sei (vgl. Tz 15 des Betriebsprüfungsberichtes vom
23. August 2001 und Punkt 4. der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 8. August 2001).
Dagegen hat der Bw. mit
nachstehender Begründung das Rechtsmittel der Berufung
erhoben:
Gemäß
§ 24 Abs. 1 lit. d BAO liege auf Grund des
gegenseitigen verbindlichen Anbotes hinsichtlich Verkaufes bzw. Kaufes der
Liegenschaft und der darauf erfolgten Annahme zum gleichen Preis und zu gleichen
Bedingungen lt. Vertrag vom 27. Mai 2000 wirtschaftliches Eigentum
vor.
Für den Vorsteuerabzug sei
nicht relevant, ob grundbücherliches Eigentum gegeben ist. Auf Grund des
wirtschaftlichen Eigentums und auf Grund der Tatsache, dass das Objekt bereits
zur Nutzung an den wirtschaftlichen Eigentümer übergeben worden sei,
sei daher bereits eine unternehmerische Tätigkeit gegeben, die zum
Vorsteuerabzug berechtige.
Im Ergänzungsschreiben vom
12. Dezember 2001 wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass das Objekt auf
Grund des von der Gemeinde P. für die Zeit vom 15. Mai bis
3. September verhängten Bauverbotes erst im Frühjahr 2002
fertiggestellt werden könne. Nach Fertigstellung werde nach einem
geeigneten Mieter gesucht bzw. das Objekt in verschiedenen Zeitschriften
inseriert werden.
In der Vorhaltsbeantwortung vom
16. September 2002 teilte der Bw. schließlich Nachstehendes
mit:
Es seien noch keine
Mietverträge abgeschlossen und demgemäß keine Mieteinnahmen
erzielt worden. Mit Vertrag vom 27. Mai 2000 sei mit Herrn Ch.S. eine
"unwiderrufliche Verkaufszusage" vereinbart worden. Nachdem sämtliche
Verkaufsbedingungen erfüllt und auch Investitionen in das Objekt wie
Adaptierungsarbeiten, Anschaffung von Einrichtungsgegenständen usw. zum
Zwecke der Vermietung getätigt worden seien, habe sich Herr Ch.S.
geweigert, eine verbücherungsfähige Urkunde zu unterfertigen und sei
vom Vertrag zurückgetreten. Da eine Rückabwicklung des Vertrages
verweigert worden sei, habe sich eine Klagsführung als notwendig erwiesen,
was eine vorläufige Veranlagung der Umsatzsteuer des Jahres 2000
erforderlich mache. Nach Abschluss des Rechtsstreites werde entweder eine
umsatzsteuerpflichtige Investitionsablöse seitens des Beklagten, Herrn
Ch.S. erfolgen bzw. werde das Objekt, falls die Eigentumsübertragung doch
zustandekommen sollte, plangemäß vermietet werden.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt folgendermaßen
begründet:
Der Bw. habe beabsichtigt, das
streitgegenständliche Einfamilienhaus, in dem er und seine
Lebensgefährtin, Frau H.S. gewohnt habe, um 1,500.000,00 S zu
erwerben. Der Liegenschaftseigentümer, Herr Ch.S. habe am
27. Mai 2000 handschriftlich eine verbindliche, unwiderrufliche
Verkaufszusage, die Frau H.S. das Wohnrecht bis September 2001 eingeräumt
habe, verfasst. Der Bw. habe am 2. Mai 2001 den Kaufpreis in Höhe
von 1,500.000,00 S bezahlt. Eine Einverleibung des Eigentums sei jedoch
nicht erfolgt. Herr Ch.S. habe im April des Jahres 2002 schriftlich
erklärt, dass er sich an die Zusage nicht mehr gebunden fühle, worauf
der Bw. eine Leistungsklage mit dem Begehren der Rückzahlung der Kauf- und
Investitionssumme erhoben habe. Der Finanzbehörde habe der Bw.
erklärt, dass er beabsichtige, das Objekt in der Sommersaison zu vermieten
und das restliche Jahr mit seiner Lebensgefährtin selbst zu
bewohnen.
Bei der Errichtung von Wohnraum
müsse nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, damit der
Vorsteuerabzug vor Erzielung von Einnahmen gewährt werden könne, die
Vermietungsabsicht in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag finden oder
aus sonstigen, über die Absichtserklärungen hinausgehenden
Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststehen.
Bei Vorbereitungshandlungen,
die ihrer Art nach sowohl zur unternehmerischen als auch zur privaten Verwendung
bestimmt sein könnten (im vorliegenden Fall die Sanierung eines
Einfamilienhauses, in der die Lebensgefährtin wohne) werde die
Unternehmensbezogenheit und damit die Unternehmereigenschaft idR nicht sofort
abschließend beurteilt werden können. Seien Vorbereitungshandlungen
ihrer Art nach typischerweise zur nichtunternehmerischen Nutzung bestimmt und
könne deren Unternehmensbezogenheit nicht nachgewiesen werden, sei in der
Vorbereitungsphase nicht von der Unternehmereigenschaft auszugehen.
Wenn die unternehmerische
Tätigkeit die aktive Phase nicht erreiche, sondern in der Phase der
Vorbereitung stecken bleibe, komme es entscheidend darauf an, ob in der Phase
der Vorbereitung die erklärte Absicht bestanden habe, in die aktive Phase
einzutreten und damit steuerbare Umsätze zu erzielen.
Im vorliegenden Fall habe die
Vermietungsabsicht weder durch bindende Vereinbarungen, noch durch sonstige
Umstände, die über die bloße Absichtserklärung hinausgehen,
nachgewiesen werden können. Die Vorbereitungshandlungen deuteten nicht
eindeutig auf eine beabsichtigte Vermietung hin. Er habe eine neue Zufahrt
errichtet, den Bungalow saniert und Einrichtungsgegenstände gekauft.
Überdies habe der Bw. nach seinen eigenen Angaben mit seiner damaligen
Lebensgefährtin, Frau H.S., die bis September 2001 das Wohnrecht und lt.
Grundbuchsauszug auch das Fruchtgenussrecht an dieser Liegenschaft habe, in
diesem Haus gewohnt.
Im Vorlageantrag führte
der Bw. ergänzend Folgendes aus:
Als Beweis für die
ernsthafte Absicht und als Vorbereitungshandlung schlechthin könne wohl die
Einbringung der Leistungsklage gegen Ch.S. betrachtet werden, da ohne
Übertragung des Objektes an ihn eine Vermietung nicht möglich sei.
Dass auf Grund der Klage und der damit verbundenen unklaren Situation betr. den
Zeitpunkt des Beginnes mit der Vermietung keine großen Anzeigenaktionen
gestartet worden seien, sei verständlich. Aus diesem Grund sei auch eine
vorläufige Veranlagung beantragt worden.
Da er seine Objekte in der
Steiermark auf Grund seiner Kontakte alle selbst ohne Beauftragung diverser
Maklerbüros und Durchführung von Inseraten vermietet habe, stehe einer
schnellen Vermietung nach Eigentumsübertragung nichts im Wege.
Außerdem lägen diverse mündliche Vorverträge bereits
vor.
Die Tatsache, dass er mit
seiner damaligen Lebensgefährtin, Frau H.S. dieses Haus fallweise bewohnt
und sie ihr Wohnrecht bis September 2001 genutzt habe, ändere nichts an der
Tatsache, dass die von ihm getätigten Investitionen für eine
spätere Vermietung bestimmt gewesen seien. In der Vereinbarung vom Mai des
Jahres 2000 werde auch festgehalten, dass die Liegenschaft lastenfrei
übergeben werde, was bedeute, dass das eingetragene Fruchtgenussrecht der
Frau H.S. bei Eigentumsübertragung gelöscht werden
würde.
Der
Senat hat erwogen:
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum UStG 1972 - diese Judikatur
ist auch auf die Rechtslage nach dem UStG 1994 uneingeschränkt
anwendbar - können Vorsteuern bereits steuerliche Berücksichtigung
finden, bevor noch der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen im Sinne
des § 2 Abs. 1 UStG 1972 erzielt. Für diese
Berücksichtigung reichen allerdings weder bloße
Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige
Vermietung aus, noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die
Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge
fasst. Gerade bei Gebäuden, die auch Wohnzwecken dienen können, kommen
Vorsteuern vor einer Einnahmenerzielung nur zum Tragen, wenn entweder die
Absicht der künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren
Niederschlag gefunden hat oder aus sonstigen, über die
Absichtserklärung hinausgehenden Umständen die künftige
Vermietung mit ziemlicher Sicherheit feststeht.
Ob diese eben geschilderten
Voraussetzungen vorliegen, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu
lösende Sachfrage (vgl. VwGH 17.12.1998, 97/15/0046;
VwGH 25.6.1997, 94/15/0227; VwGH 27.3.1996, 93/15/0210;
VwGH 23.6.1992, 92/14/0037 und VwGH 25.11.1986,
86/14/0045).
Unter Bedachtnahme auf die
vorhin dargelegte Rechtslage konnte der Berufung aus nachstehenden
Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Auch wenn Ch.S. durch sein
vertragswidriges Verhalten den Bw. letztlich aus wirtschaftlichen Gründen -
"Darüber hinaus hat der Beklagte nach Vertragsabschluss entgegen seiner
vertraglichen Zusicherung, die Liegenschaft lastenfrei zu stellen und dem
Kläger ins Eigentum zu übertragen, die Liegenschaft mit einem
Pfandrecht über € 190.000,00 samt Zinsen, Verzugszinsen und einer
Nebengebührensicherstellung zugunsten der Raiffeisenbank Sch-F-Sch.
belastet, die bezügliche Pfandurkunde datiert vom 08.03.2002" - dazu
gezwungen hat, sein Klagebegehren ausschließlich darauf zu
beschränken, dass der Beklagte schuldig gesprochen werde, der klagenden
Partei den Betrag von € 178.048,44 samt 8 % Zinsen aus diesem
Betrag seit 2. Mai 2001 zu bezahlen (vgl. Klagsschrift vom
26. Juni 2002), kann daraus nichts für ihn gewonnen
werden.
Selbst wenn man nämlich
das vertragswidrige Verhalten des bisherigen Eigentümers der Liegenschaft
als eine vom Bw. unbeeinflussbare Unwägbarkeit qualifiziert, kann daraus
noch nicht zwingend die Vorsteuerabzugsberechtigung abgeleitet werden. Denn aus
der bloßen Absichtserklärung allein und der Tatsache, dass bereits
mit der Adaptierung des Gebäudes begonnen worden ist, kann noch nicht
zwingend auf die künftige unternehmerische Nutzung geschlossen werden. Denn
dazu bedarf es nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, dass der auf die Vermietung des Objektes gerichtete
Entschluss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung tritt. Die
behauptete Vermietungsabsicht hat weder in den Streitjahren noch während
des Berufungsverfahrens in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden.
Vielmehr hat der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom
16. September 2002 ausdrücklich mitgeteilt, dass keine
Mietverträge abgeschlossen worden seien.
Dass die Vermietungsabsicht
auf Grund sonstiger, über die Absichtserklärungen hinausgehender
Umstände mit ziemlicher Sicherheit feststeht, vermag der erkennende Senat
im vorliegenden Fall auch nicht zu erkennen. Denn gerade die Tatsache, dass der
Bw. mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin (Mutter des Eigentümers
Ch.S.) zeitweise im streitgegenständlichen Haus wohnhaft war - lt.
vorgelegtem Meldezettel der Gemeinde P. vom 3. Juli 2001 handelte es
sich um einen Nebenwohnsitz - und nach den im Vorlageantrag unwidersprochen
gebliebenen Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung,
wonach er nach eigenen Angaben beabsichtige, "das Haus in der Sommersaison zu
vermieten und das restliche Jahr mit seiner Lebensgefährtin selbst zu
bewohnen", beweist, dass er offenkundig jedenfalls auch ein privates
Wohnbedürfnis befriedigen wollte. Diesfalls stellen die getätigten
Investitionen, wie die Errichtung einer neuen Zufahrt, die Sanierung des
Gebäudes und die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen
(Küchenblock, Esstisch, Sofa, Sesseln, Bett) keine geeigneten Umstände
dar, die mit ziemlicher Sicherheit auf die Vermietungsabsicht schließen
lassen. Denn diese Aufwendungen kommen zweifellos auch dem zeitweise dort
wohnhaften Bw. und auch seiner damaligen Lebensgefährtin, die jedenfalls
bis September 2001 ein Wohnrecht hatte, zugute. Die Ausführungen des Bw.
bezüglich der Vermietungsabsicht beschränken sich auf die bloße
Behauptung, dass er im Falle der Eigentumsübertragung die Absicht gehabt
habe, das Haus während der Sommermonate zu vermieten.
Weshalb die Einbringung der
Leistungsklage gegen Ch.S. als Beweis für die ernsthafte Vermietungsabsicht
und als Vorbereitungshandlung schlechthin gelten müsse, da ohne
Übertragung des Objektes an ihn eine Vermietung nicht möglich sei, ist
für den erkennenden Senat unerfindlich. Denn das Klagebegehren zielt
eindeutig, wie oben ausgeführt worden ist, ausschließlich auf die
Rückabwicklung unter vollständiger Rückzahlung der vom Bw.
getragenen Aufwendungen ab. Unabhängig von der beabsichtigten Nutzung,
hätte angesichts dieser Sachlage wohl jeder Geschädigte die
Rückzahlung der erwachsenen Aufwendungen begehrt. Ein unmittelbarer und
zwingender Zusammenhang der Klagsführung, die, wie aus dem Klagebegehren
eindeutig und unmissverständlich hervorgeht, ausschließlich auf
Ersatz der erwachsenen Aufwendungen abstellt, mit der behaupteten Nutzung im
Wege der Vermietung kann daraus wohl keinesfalls abgeleitet werden. Vielmehr
wird mit der Klagsführung ausschließlich die Beseitigung des
erlittenen finanziellen Schadens angestrebt. Wie aus dem Telefax vom
5. September 2002 der die Klage einbringenden Rechtsanwaltskanzlei an
die bevollmächtigte Vertreterin des Bw. hervorgeht, hat er "letztlich
diesen Rücktritt zur Kenntnis nehmen müssen".
Nach außen erkennbare
Umstände, aus denen mit ziemlicher Sicherheit auf die Vermietungsabsicht
geschlossen werden kann, sind somit aus der Aktenlage nicht
erkennbar.
Zu den Ausführungen des
Bw., wonach die Liegenschaft ihm bereits zur Nutzung überlassen worden sei
und er diese vorübergehend als wirtschaftlicher Eigentümer nutze, ist
festzustellen, dass sich mit dem Rücktritt vom Vertrag durch Ch.S. im
April 2002 und die daraufhin eingebrachte Klage, womit er lediglich die
Rückabwicklung unter vollständiger Erstattung der entstandenen
Aufwendungen begehrt, sämtliche Behauptungen bezüglich
unternehmerischer Nutzung nach Eigentumsübertragung mit der Realität
nicht in Einklang bringen lassen. Die Formulierung des Begehrens in der Klage
vom 26. Juni 2002 beweist, dass er selbst, vor allem unter
Bedachtnahme auf die Tatsache, dass die Liegenschaft mittlerweile mit einer
Hypothek über € 190.000,00 belastet worden ist, keine
realistische Chance sieht, die Eigentumsübertragung durchzusetzen. Aber
selbst wenn in einigen Jahren die Eigentumsübertragung zustandekäme,
würde dies nichts an der Beurteilung ändern. Denn streitentscheidend
ist einzig und allein die Tatsache, dass im vorliegenden Fall die von der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Voraussetzung für die
Abzugsfähigkeit von Vorsteuern bereits in der Vorbereitungsphase einer
behaupteten unternehmerischen Tätigkeit nach den obigen Erwägungen
nicht erfüllt ist.
Somit kann die vom Bw.
behauptete Vermietungsabsicht nicht als erwiesen angenommen werden, weshalb die
strittigen Vorsteuern nicht im Zusammenhang mit Vorbereitungshandlungen zu einer
unternehmerischen Tätigkeit stehen und daher nicht abzugsfähig
sind.
An dieser Beurteilung
vermögen auch die in der mündlichen Berufungsverhandlung vom Bw. und
seiner bevollmächtigten Vertreterin zur Glaubhaftmachung der
Vermietungsabsicht gemachten Ausführungen, wonach der
streitgegenständliche Bungalow, sollte die Eigentumsübertragung
tatsächlich zustandekommen - die nächste Gerichtsverhandlung finde
Ende November 2003 statt - ebenso wie die auf demselben Grundstück
befindliche Villa in kürzester Zeit zur Vermietung gelangen werde, nichts
zu ändern. Denn abgesehen davon, dass die anhängige Klage nicht auf
Eigentumsübertragung, sondern auf Rückabwicklung unter
vollständiger Rückzahlung der dem Bw. erwachsenen Aufwendungen lautet,
kann durch diese Ausführungen die Beweiswürdigung, dass für die
Streitjahre aus den oben angeführten Gründen die Vermietungsabsicht
als nicht erwiesen anzunehmen ist, nicht erschüttert werden. Die
Behauptung, wonach der Bw. versucht habe, die unter Geltendmachung des
Vorsteuerabzuges angeschafften Einrichtungsgegenstände in Bausch und Bogen
zu verkaufen, zeigt nach Ansicht des erkennenden Senates, dass offensichtlich
auch er selbst nicht mehr ernsthaft an das Zustandekommen der
Eigentumsübertragung glaubt. Mit den übrigen Ausführungen in der
mündlichen Verhandlung vermag der Bw. jedoch keine Umstände
aufzuzeigen, die eine Änderung der Beweiswürdigung des erkennenden
Senates bewirken würden.
Da auf Grund der vorhin
dargelegten Erwägungen bezüglich der Festsetzung der Umsatzsteuer
für das Jahr 2000 keine Ungewissheit besteht, war der angefochtene,
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig
ergangene Bescheid für endgültig zu erklären. Denn die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ist nach den Bestimmungen des
§ 279 Abs. 1 und § 280 BAO berechtigt bzw.
verpflichtet, auf neue Tatsachen, die ihr im Laufe des Berufungsverfahrens zur
Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 19.8.1997, 95/16/0328 und
VwGH 26.1.1994, 92/13/0097).
Bezüglich der vom Bw. in
der Vorhaltsbeantwortung vom 16. September 2002 unter Hinweis auf die
Klagsführung begehrten Vorläufigkeit der Veranlagung zur Umsatzsteuer
für das Jahr 2000 ist Folgendes auszuführen:
Da der erkennende Senat im
Wege der freien Beweiswürdigung auf Grund der obigen Ausführungen zum
Ergebnis gelangt ist, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung für dieses
Streitjahr nicht gegeben ist, da die zwingend erforderliche Vermietungsabsicht
als nicht erwiesen anzunehmen ist und der Ausgang des zivilgerichtlichen
Verfahrens keinen Einfluss auf die Lösung der Streitfrage hat, war die
Endgültigerklärung auszusprechen.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
22. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Vermietungsabsichtbindende Vereinbarungensonstige UmständeEinfamilienhausNebenwohnsitzLebensgefährtinAdaptierungRenovierungBeweiswürdigungfehlgeschlagener Grundstückskauf
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0038-G/03
- Stammnummer
- 6761
- Gültig
- 22.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF