Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1659-W/11
Forderungsabtretung in einem Unternehmenskaufvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1659-W/11vom 23.10.2013Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Unternehmenskaufvertrag als solcher, in dem nur festgehalten wird, dass die gesetzlichen Rechtsfolgen des § 38 UGB eintreten, unterliegt nicht der Gebühr gemäß § 33 TP 21 GebG. Enthält der Kaufvertrag jedoch eine Regelung über die rechtsgeschäftliche Abtretung von Forderungen, dann ist es der maßgebliche Urkundeninhalt der zu einer Unterstellung unter die TP 21 führt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, ADR, vertreten durch Diwok Hermann Petsche RA GmbH, 1010 Wien, Schottenring 25, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 22. März 2011 betreffend Rechtsgebühr zu ErfNr***, StNr*** entschieden:
Der Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO wird der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die Gebühr gemäß
§ 33 TP 21 GebG mit € 454.399,10 (0,8% einer Bemessungsgrundlage von € 56.799.887,57) festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
I. Verfahren vor dem Finanzamt
1. Gebührenanzeige
Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 zeigte der rechtsfreundliche Vertreter der BW (der nunmehrigen Berufungswerberin, kurz Bw.) dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ein am 30. Dezember 2010 unterzeichnetes "Business Transfer Agreement" mit der KÄUFERIN an und führte dazu Folgendes an:
"1. Übertragung von Vermögenswerten als Sachgesamtheit
Wie aus 2.1 in Verbindung mit den Definitionen in § 1 des als Beilage angefügten Business Transfer Agreements (im Folgenden "Vertrag" genannt) hervorgeht, wurden mit dem Vertrag sämtliche Vermögenswerte der BW an die KÄUFERIN für einen Gesamtkaufpreis in Höhe von € 59.222.700,02 übertragen. Die Übertragung der Vermögenswerte stellt einen Erwerb eines Unternehmens im Sinne des
§ 38 UGB
dar, sodass die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten vom Käufer übernommen worden sind, sofern diese nicht gemäß
§ 38 Abs. 4 UGB
von der Übernahme ausgeschlossen worden sind. Da der vorgelegte Kaufvertrag keine weiteren Rechtsfolgen anordnet, als jene die in
§ 38 UGB
für den Unternehmenserwerb vorgesehen sind, wurden sämtliche Verträge und sonstige Rechtsverhältnisse im Wege der gesetzlich angeordneten Zession gemäß
§ 38 Abs. 1 UGB
als Sachgesamtheit von dem Käufer übernommen. Aufgrund der gesetzlich angeordneten Zession löst der vorliegende Vertrag keine Rechtsgeschäftsgebühr aus (so auch Arnold, § 33 TP 21, Rz 10 d). Die beigefügte Rechnung ist gebührenrechtlich irrelevant, da diese nicht als Urkunde gilt und darüber hinaus nur Beweis über die fakturierten Vermögensgegenstände erbringt, nicht jedoch über die dahinter stehende Vereinbarung (Endfellner/Kuster, Zessionsgebühr bei M&A, ecolex 2008, 766ff.)
2. Hilfsweises Vorbringen
Sofern das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern unsere Auffassung nicht teilt und auch den Erwerb eines Unternehmens gemäß
§ 38 UGB
entgegen der herrschenden Meinung den Rechtsgeschäftsgebühren unterwirft, zeigen wir hiermit den beigefügten Vertrag an und bringen hilfsweise Folgendes vor:
Der Kaufpreis für den übernommenen Betrieb bestand aus den im Wege einer gebührenfreien privativen Schuldübernahme übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe von € 53.729.724,54 und einer zusätzlichen Kaufpreiszahlung in Höhe von € 5.492.975,48. Die Guthabensstände bei den Kreditinstituten in Höhe von insgesamt € 1.434,21 wurden an die KÄUFERIN
überwiesen, sodass keine Zession gegeben ist. Hinsichtlich der übertragenen Kundenverträge ist zu beachten, dass keiner dieser Verträge an sich gebührenpflichtig ist, sodass eine gebührenfreie Vertragsübernahme vorliegt. Sofern die Finanzbehörde der Ansicht ist, dass es sich bei der Übertragung der Kundenverträge um eine Zession im Sinne des
§ 33 TP 21 GebG
handelt ist zu bemerken, dass keiner der Verträge einen innewohnenden Wert aufweist und daher die Zession unentgeltlich erfolgte.
Es wurden weiters Forderungen in Höhe von € 56.807.679,89 übertragen, sodass unter der Voraussetzung, dass der unter Punkt 1 dargestellten Argumentation nicht gefolgt wird, eine Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von 0,8% und somit Gebühren in Höhe von € 454.461,44 anfallen."
Dem Schreiben angeschlossen waren eine Kopie des englischsprachigen Business Transfer Agreement sowie eine beglaubigte Übersetzung des Business Transfer Agreement und der an die KÄUFERIN adressierten Rechnung.
2. Inhalt der beglaubigten Übersetzung des Business Transfer Agreement sowie der Rechnung
Die beglaubigte Übersetzung des Business Transfer Agreement hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"Präambel
A) Der Verkäufer betreibt den Geschäftsbetrieb (wie unten definiert). Der Verkäufer und der Käufer sind übereingekommen, die Vermögenswerte und eingegangenen Verbindlichkeiten (wie unten definiert), nämlich alle Vermögenwerte, Verbindlichkeiten und sonstigen Rechtsstellungen, welche zum Geschäftsbetrieb gehören (wie unten definiert) als laufendes Unternehmen zu den in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen zu verkaufen und zu übertragen beziehungsweise dieselben zu kaufen und zu erwerben.
....
VERTRAGSBESTIMMUNGEN
1. DEFINITIONEN UND AUSLEGUNG
1.1. Sofern es der Zusammenhang gestattet, haben in diesem Vertrag die folgenden Worte und Ausdrücke die folgenden Bedeutungen:
....
"Außenstände" bedeutet alle verbuchten und sonstigen Schulden gegenüber dem Verkäufer und andere Zahlungsforderungen aus dem Geschäftsbetriebsbetrieb zum oder vor dem Stichzeitpunkt, gleichgültig, ob zu diesem Zeitpunkt bereits fakturiert oder nicht und ob zu diesem Zeitpunkt fällig und zahlbar;
....
"Vermögenswerte" bedeutet die Vermögenswerte, die nach diesem Vertrag an den Käufer zu verkaufen und übertragen sind, wie in Artikel 2.1 beschrieben, aber mit Ausnahme aller Vermögenswerte, die zu den Ausgenommenen Vermögenswerten gehören.
....
"Geschäftsbetrieb" bedeutet den gesamten Geschäftsbetrieb des Verkäufers, welcher aus dem Verkauf und dem Marketing elektrischer Artikel für Haushalt, Unterhaltung, Geschäft und den professionellen Markt besteht, wie sie der Verkäufer in allen Rechtsordnungen unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Vertrages betreibt.
....
"Erfüllungszeitpunkt" bedeutet den 1. Jänner 2011;
....
"Ausgenommenen Vermögenswerte" bedeutet die Ausgenommenen Steuerlichen Vermögenswerte und die Barmittel;
....
"Geistiges Eigentum" bedeutet alle Patente, Rechte an Erfindungen, Rechte an Design, Handelsmarken, Handels- und Geschäftsbetriebsmarken und allem damit verbundenen Goodwill, Rechte auf Klageführung wegen Markenverwendung, unlauterem Wettbewerb, Copyright, moralischen und verbundenen Rechten, Rechten an Dateien, typographischen Rechten, Namen von Domainen, Rechten auf Information (einschließlich Know-How und Geschäftsbetriebsgeheimnissen) und allen anderen ähnlichen oder gleichwertigen Rechten, wo immer auf der Welt, gleichgültig ob registriert oder nicht registriert, und einschließlich aller Anträge auf solche Rechte, deren Erneuerung oder Verlängerung für ihre gesamte Laufzeit;
....
" Vorläufiger Verkaufspreis " bedeutet den vorläufigen Verkaufspreis für den Geschäftsbetrieb, basierend auf dem Vorläufigen Bewertungsbericht, im Betrag von € 6.355.386;
"Vorläufiger Bewertungsbericht" bedeutet den vorläufigen Bewertungsbericht vom 16. Dezember 2010 verfasst vom Käufer mit Hilfe von KPMG LLP, mit welchem der vorläufige angemessene Marktwert des Geschäftsbetriebs bei Inkrafttreten des Vertrags bestimmt wurde.
"Kaufpreis" bedeutet den endgültigen Kaufpreis für den Geschäftsbetrieb, welcher gemäß dem Bewertungsbericht bestimmt wird;
....
"Bewertungsbericht" bedeutet den endgültigen Bewertungsbericht der vom Käufer ausgestellt wird und den angemessenen Marktwert des Geschäftsbetrieb bei Inkrafttreten des Vertrags bestimmt und dem Verkäufer binnen 30 Tage ab Erfüllungszeitpunkt zu übergeben ist;
....
2. VERKAUF UND ERWERB DES GESCHÄFTSBETRIEBS
2.1. Der Verkäufer verkauft, überträgt und zediert, und der Käufer kauft, erwirbt und akzeptiert die Übertragung des Geschäftsbetriebs einschließlich [compromising, s. oben] Vermögenswerte und eingegangen Verbindlichkeiten als laufendes Geschäft gemäß
§ 38 UGB
, mit Wirkung ab Inkrafttreten des Vertrags und betreffend die folgenden Vermögenswerte, frei von allen Belastungen:
(a) Außenstände;
(b) Einrichtung
(c) Geistiges Eigentum
(d) Inventar
(e) Büroeinrichtung
(f) die Rechte aus dem Mietvertrag betreffend die Mietobjekte
(g) die Rechte aus den erworbenen Kontrakten
(h) die Rechtsstellungen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb
(i) Unterlagen und
(j) Verkaufsdokumentation
und alle anderen Reche und Vermögenswerte des Verkäufers, die bei Inkrafttreten des Vertrags zum Geschäftsbetrieb gehören oder in Bezug auf denselben genützt werden, sofern ihr Übergang nicht gemäß
§ 38 Abs. 1 UGB
ausgeschlossen ist, wobei die Ausgenommenen Vermögenswerte und Ausgenommenen Verbindlichkeiten von dem Verkauf und Kauf nach diesem Vertrag ausgenommen sind.
....
3. GEGENLEISTUNG
3.1. Die Gegenleistung für Verkauf und Erwerb dieses Geschäftsbetriebs sind:
(a) die Übernahme der Übernommenen Verbindlichkeiten durch den Käufer, mit Wirksamkeit ab Inkrafttreten des Vertrags; und
(b) Die Bezahlung des Kaufpreises an den Verkäufer, wobei der Kaufpreis dem angemessenen Marktpreis des Geschäftsbetriebs entspricht, wie er im Bewertungsbericht bestimmt ist, und ohne jede anwendbare MWSt.
....
4. VERTRAGSERFÜLLUNG UND ÜBERTRAGUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS
4.1 Die Vertragserfüllung erfolgt an einem Ort, auf den sich die Vertragspartner zum Erfüllungsdatum einigen, wenn der Verkäufer jene Handlungen setzt, die für die Übertragung des Rechtstitels zu den vermögenswerten und Übernommenen Verbindlichkeiten erforderlich sind.
2. Die dingliche Übertragung der materiellen Vermögenswerte)mit Ausnahme von Wertpapieren, die frei bei Banken deponiert sind) findet statt:
(a) bei Übertragung aller materiellen Vermögenswerte an den Käufer im angemessenen Ausmaß;
(b) bei Erhalt der Schlüssel zum Mietobjekt durch einen Vertreter des Käufers oder auf eine andere passende weise, und
(c) insoweit die Vermögenswerte sich im Besitz Dritter befinden, durch Anweisung an die dritten, die jeweiligen Vermögenswerte namens des Käufers zu besitzen, wobei diese Anweisung vom Käufer (falls notwendig, unterstützt durch den Verkäufer) den Dritten so bald wie möglich nach dem Erfüllungszeitpunkt mitgeteilt wird.
....
4.4. Die Übertragung des Geistigen Eigentums erfolgt durch Unterfertigung der entsprechenden Übertragungsurkunden (falls erforderlich) durch den Käufer und den Käufer in notarieller Form.
....
4.6. Die Übertragung der Rechtspositionen, die sich aus den Erworbenen Kontrakten ergeben (mit Ausnahme von Dienstverträgen) sowie die Übernahme der Übernommenen Verbindlichkeiten erfolgt zum Erfüllungszeitpunkt:
(a) gemäß
§ 38 UGB
kraft Gesetzes, wobei zum Erfüllungszeitpunkt die Vertragspartner gemeinsam Informationsschreiben im Sinne von
§ 38 Abs. 2 UGB
an alle Dritten der Erworbenen Kontrakte oder an die Gläubiger der Übernommenen Verbindlichkeiten senden, vorausgesetzt dass der dritte des jeweiligen Übernommenen Kontrakts oder der Gläubiger der Übernommenen Verbindlichkeit binnen drei Monate ab Erhalt dieses Informationsschreibens keinen Einwand gegen diese Übertragung erhebet.
(b) insoweit spezielle Übertragungsbestimmungen gelten, insbesondere nach dem österreichischen Mietrechtsgesetz und dem österreichischen Versicherungsvertragsgesetz, gemäß den speziellen anwendbaren Übertragungsbestimmungen kraft Gesetzes, oder
(c) insoweit ein Erworbener Kontrakt oder eine Übernommene Verbindlichkeit außerhalb des Anwendungsbereichs des
§ 38 UGB
liegt und/oder keine speziellen Übertragungsbestimmungen gelten, mit Zustimmung des Dritten oder mit Abschluss eines Novationsvertrags, wobei zum Erfüllungszeitpunkt die Vertragspartner gemeinsam entsprechende Ersuchsschreiben an alle Dritten aus den jeweiligen Erworbenen Kontrakten, soweit vorhanden, und/oder die Gläubiger der jeweiligen Übernommenen Verbindlichkeit, soweit vorhanden.
4.7. Der Verkäufer übergibt dem Käufer die ordnungsgemäß unterfertigten Übertragungsurkunden, Zessionen und sonstigen Zusicherungen, die erforderlich sind, um voll und ganz den Rechtstitel an den Vermögenswerten auf den Käufer zu übertragen, zusammen mit allen erforderlichen Zustimmungen und Gestattungen, und alle Urkunden und Dokumente, die sich auf den Rechtstitel des Verkäufers an den Vermögenswerten beziehen.
....
4.10. Der Verkauf und Kauf des Geschäftsbetriebes und die Übernahme der Übernommenen Verbindlichkeiten wird mit Inkrafttreten des Vertrags wirksam.
....
8. GESAMTE WILLENSEINIGUNG
8.1. Dieser Vertrag (mit allen darin genannten oder zugleich mit ihm unterfertigten Dokumenten) stellt die gesamte Willenseinigung der Vertragspartner dar.
...."
Die mit 16. Februar 2011 datierte Rechnung hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"Gemäß dem Business Transfer Agreement vom 30.12.2010 werden folgende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Stichtag 01.01.2011 übertragen:
|
BEZEICHNUNG
|
MWST %
|
NETTO
|
Inventar
|
20 %
|
2.413.585,92
|
Forderung /Trade Receivables
|
0 %
|
55.260.470,47
|
Non-trade Receivables
|
0 %
|
1.547.209,42
|
Kassa/Cash
|
0 %
|
1.434,21
|
Rückstellung für Abfertigung
sonstige Rückstellungen
|
0 %
0 %
|
-871.534,07
-17.026.158,15
|
Verbindlichkeiten
|
0 %
|
-34.923.711,04
|
Rechnungsabgrenzungsposten
|
0 %
|
-908.321,28
|
Good Will
|
20 %
|
0,00
|
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
|
NETTO
|
EUR
|
5.492.975,48
|
|
BASIS MWST
20%
10%
0%
|
|
2.413.585,92
|
|
MWST
|
20%
|
482.717,18
|
|
GESAMTBETRAG
|
EUR
|
5.975.692,66
3. Gebührenbescheid
Mit Bescheid vom 22. März 2011 setzte das Finanzamt gegenüber der Bw. Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 21 Abs. 1 GebG mit € 0,8% vom Wert des Entgeltes in Höhe von € 56.807.679,89, somit in Höhe von € 454.461,44 fest.
Zur Begründung führte das Finanzamt Folgendes aus:
"Die mit der Geschäftsbetriebsübertragung im Zusammenhang stehende Übertragung von Forderungen in der Höhe von € 56.807.679,89 der "BW", welche gemäß Punkt 2.1 und 4.7 des Betriebsübertragungsvertrages vom 30.12.2010 auf die "KÄUFERIN" zediert wurden, stellt eine gebührenpflichtige Zession gemäß
§ 33 TP 21 Abs. 1 GebG
dar."
4. Berufung
In der dagegen eingebrachten Berufung beantragte die Bw. die ersatzlose Aufhebung des Gebührenbescheides mit folgender Begründung.
"1. Sachverhalt und Gang des Verfahrens
Mit schriftlichem Vertrag von 30. Dezember 2010 hat die VERKÄUFERIN ihren Betrieb gemäß
§ 38 UGB
an die KÄUFERIN mit der Adresse ******* ("X") verkauft. Wie aus Punkt 2.1 in Verbindung mit den Definitionen in Punkt 1 des Business Transfer Agreement ("Vertrag") hervorgeht, wurden mit dem Vertrag sämtliche Vermögenswerte der VERKÄUFERIN an die X für einen Gesamtkaufpreis in Höhe von EUR 59.222.700,02 (exkl. USt) übertragen. Die Übertragung der Vermögenswerte stellt ausweislich des Punktes 2.1 des Vertrages den Erwerb eines Unternehmens im Sinne des
§ 38 UGB
dar, sodass die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten vom Käufer übernommen worden sind. Zu den gemäß
§ 38 UGB
übernommenen Rechten gehörten auch Forderungen in Höhe von EUR 56.807.679,89.
Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2011 hat die VERKÄUFERIN den Vertrag vorsichtshalber beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel angezeigt und in dieser Anzeige die Rechtsmeinung vertreten, dass aufgrund des gesetzlich angeordneten Übergangs der Rechte und Verbindlichkeiten gemäß
§ 38 Abs. 1 UGB
und der dadurch gesetzlich angeordneten Zession der zum Betrieb gehörenden Forderungen keine Rechtsgeschäftsgebühr gemäß
§ 33 TP 21 GebG
angefallen ist.
Mit Bescheid vom 22. März 2011 hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel Rechtsgeschäftsgebühren in Höhe von EUR 454.461,44 festgesetzt. In der Begründung zum Gebührenbescheid führte das Finanzamt aus, dass die mit der Geschäftsbetriebsübertragung in Zusammenhang stehende Übertragung von Forderungen in Höhe von EUR 56.807.679,89 auf die X eine gebührenpflichtige Zession gemäß
§ 33 TP 21 Abs. 1 GebG
darstelle und somit Gebühren in Höhe von 0,8% berechnet vom Wert des Entgeltes anfallen.
Gegen diesen Gebührenbescheid und die darin enthaltenen Festsetzungen richtet sich diese Berufung.
2. Begründung der Berufung - Aufhebung des Gebührenbescheides vom 22. März 2011 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts
Der Gebührenbescheid vom 22. März 2011 ist hinsichtlich der Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühren in Höhe von EUR 454.461 ,44 rechtswidrig und daher ersatzlos aufzuheben. Die Gebührenfestsetzung entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage.
2.1 Keine Gebührenpflicht bei Forderungsübergang kraft Gesetzes
Eine Gebührenpflicht nach
§ 33 TP 21 GebG
ist ausgeschlossen, wenn eine bloße gesetzliche Rechtsfolge schriftlich festgehalten wird oder wenn der Forderungsübergang nicht die Folge eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts ist, sondern kraft Gesetzes (Legalzession) erfolgt (
GebR Rz 1019
; Arnold, Rechtsgebühren, Kommentar zum I., III. und IV. Abschnitt des Gebührengesetzes, Rz 6a und 10d zu § 33 TP 21; Fellner, Stempel- und Rechtsgeschäftsgebühren, E20 zu § 33 TP 21; Gaier, GebG-Kommentar zum Gebührengesetz 1957, Rz 39f. zu § 33 TP21). Dies ist bei der Übertragung des Betriebes der VERKÄUFERIN auf die X der Fall, sodass keine Rechtsgeschäftsgebühren angefallen sind.
a. Vorliegen eines gebührenfreien, gesetzlich angeordneten Forderungsübergangs
Nach Maßgabe des
§ 38 UGB
übernimmt ein Erwerber eines unter Lebenden erworbenen Unternehmens die zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs bestehenden unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten. Der gesetzlich angeordnete Übergang der Rechte und Verbindlichkeiten erfolgt nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart ist. Das Gesetz sieht somit im Sinne einer Zweifelsregel einen gesetzlich angeordneten Übergang von Rechtsverhältnissen und somit auch von bestehenden Forderungen vor. Der Mechanismus des
§ 38 Abs 1 UGB
kann daher mit dem einer Legalzession gleichgesetzt werden.
Es ist herrschende Meinung, dass Legalzessionen, wie zum Beispiel nach
§§ 1358
,
1422 ABGB
,
§ 332 ASVG
oder § 67 VVG, keine rechtsgeschäftsgebührenpflichtige Rechtsgeschäfte darstellen (Arnold, aaO, § 33 TP 21 Rz 10; Fellner, aaO, § 33 TP 21 E20). Dies folgt aus dem rechtlichen Umstand, dass die zitierten Gesetzesstellen die Forderungsübergänge an Tatbestände knüpfen, die keiner Willenseinigung zwischen altem und neuem Gläubiger über die Übertragung der Forderung enthalten. So ist die Einlösungserklärung nach
§ 1422 ABGB
lediglich eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; eine vertragliche Willenseinigung zwischen dem Zahler und dem Gläubiger ist nicht erforderlich.
Ebenso verhält es sich mit dem Tatbestand des Untemehmensübergangs im Sinne des
§ 38 UGB
. Der Unternehmensübergang an sich setzt zivilrechtlich sehr wohl eine notwendige Einigung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer voraus. Ist diese Einigung jedoch erzielt, erfolgt der Übergang der betriebsbezogenen Forderungen automatisch und durch gesetzliche Anordnung. Die Parteien müssen ausdrücklich und vertraglich jene Forderungen ausnehmen, die nicht übergehen sollen. Weiters ist auch keine Zustimmung des Schuldners erforderlich, sodass es sich bei dem gegenständlichen Forderungsübergang um einen gesetzlich angeordneten Forderungsübergang handelt, der keine Rechtsgeschäftsgebühren hervorruft.
b. Keine anderweitigen, rechtgeschäftsgebührenpflichtige Parteienvereinbarungen
Es liegen auch keine über den Umfang des
§ 38 UGB
hinausgehende Parteienvereinbarungen vor, die Rechtsgeschäftsgebühren nach
§ 33 TP 21 GebG
hervorrufen.
Es ist ständige Rechtsprechung, dass im Falle des grundsätzlichen Vorliegens einer Legalzession lediglich dann Rechtsgeschäftsgebühren anfallen können, wenn umfangreiche vertragliche Vereinbarungen über die einzulösende Forderung, aber auch über eine von Gesetz abweichende Haftung des Gläubigers für die übergehende Forderung und hinsichtlich der Ausübung der beim Gläubiger verbleibenden Rechte getroffen werden. Ein solcher Umstand spricht für das Zustandekommen einer Willensübereinstimmung zwischen den Vertragsparteien auch über den Forderungsübergang. Liegt somit ein vertraglicher Titel für den Forderungsübergang vor, so ist diese vertraglich bewirkte Forderungseinlösung gebührenpflichtig (VwGH 23. Jänner 1989,
87/15/0141
). Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezog sich auf die Übertragung einer Forderung im Wege der Forderungseinlösung, die zum Zeitpunkt des Forderungsüberganges noch nicht entstanden war. Es ging somit neben der Vereinbarung von beim Gläubiger verbleibender Rechte auch um die Bestimmung der übergegangenen Forderung, denn der Forderungsübergang kraft Gesetzes setzt bereits begriffsmäßig voraus, dass eindeutig feststeht, welche Forderung durch die Zahlung eingelöst werden soll (So explizit VwGH 23. Jänner 1989,
87/15/0141
). Somit haben die Parteien in dem dem zitierten Erkenntnis zugrundeliegenden Fall detaillierte Vereinbarungen hinsichtlich der übergegangenen Forderungen getroffen. In Entsprechung dieser Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichtshofes geht das Bundesministerium für Finanzen richtigerweise selber davon aus, dass die Beurkundung der gesetzlichen Rechtslage des
§ 38 UGB
keine Gebührenpflicht hervorruft. Lediglich wenn trotz gesetzlichen Übergangs des Rechtsverhältnisses über diesen Übergang zwischen dem Erwerber und einem vom Übergang betroffenen Dritten eine Willensübereinstimmung über den Übergang der Rechtsverhältnisse beurkundet wird, tritt eine Gebührenpflicht entsprechend
§ 33 TP 21 GebG
ein (Glega, Highlights der neuen Gebührenrichtlinien aus Sicht des BMF, RDW 2007, 653 ff. mit Verweis auf GebR, Rz 1019).
Der gegenständliche Vertrag enthält weder eine Willensübereinstimmung zwischen dem Erwerber und einem vom Übergang der Forderungen betroffenen Dritten noch enthält der Vertrag umfangreiche vertragliche Vereinbarungen zwischen der VERKÄUFERIN und der X, die auf das Zustandekommen einer Willensübereinstimmung zwischen den Vertragspartnern hinsichtlich des Forderungsüberganges schließen lassen.
Punkt 2.1 des Vertrages enthält lediglich gemäß
§ 861 ABGB
das Anbot, den laufenden Geschäftsbetrieb des Käufers an den Verkäufer gemäß
§ 38 UGB
zu übertragen. In Punkt 2.2 des Vertrages findet sich die für den zivilrechtlichen Vertragsschluss notwendige Annahme des vorstehenden Anbotes. Weiteres legt Punkt 2.1 des Vertrages exemplarisch und in abstrakter Weise dar, welche Arten von Vermögenswerten sich in dem laufenden Geschäftsbetrieb befinden, verweist darüber hinaus jedoch auf "alle anderen Rechte und Vermögenswerte des Verkäufers, die bei Inkrafttreten des Vertrages zum Geschäftsbetrieb gehören oder in Bezug auf denselben genutzt werden, sofern ein Übergang nicht gemäß
§ 38 Abs 1 UGB
ausgeschlossen ist". Die Verwendung der Begriffe "verkauft, überträgt und zediert" (im Original "sell, transfer and assign") in Punkt 2.1 des Vertrages beruht auf der Tatsache, dass die rechtswirksame Übertragung der verschiedenen Vermögenswerte aus denen das verkaufte Unternehmen besteht unterschiedliche Modi erfordert. Wiewohl das Unternehmen als Sachgesamtheit übertragen wird, sind die sachrechtlichen Modi für die Übertragung der einzelnen Vermögenswerte jedoch weiterhin einzuhalten, sodass Forderungen stets gemäß
§ 1392 ABGB
zediert werden.
Es geht daher aus dem Wortlaut des Vertrages hervor, dass die Parteien ausschließlich jene Vermögenswerte übertragen wollten, die auch gemäß
§ 38 UGB
kraft gesetzlicher Anordnung übertragen werden. Der Vertrag wiederholt daher lediglich den gesetzlich angeordneten Übergang sämtlicher unternehmensbezogener Rechtsverhältnisse sowie der Rechte und Verbindlichkeiten. Dies wird auch daraus deutlich, dass die Parteien weder im Vertrag noch in einem diesbezüglichen Anhang die zu übertragenden Forderungen oder anderen Vermögensgegenstände beziffert, identifiziert oder anderweitig näher bezeichnet haben. Die Parteien haben sich lediglich auf eine Gesamtkaufpreissumme geeinigt, die aus den betriebsbezogenen Verbindlichkeiten sowie eines zusätzlichen Kaufpreises besteht, der aufgrund eines Bewertungsgutachtens ermittelt worden ist. Die Bezugnahme auf einen Gesamtkaufpreis ohne näher gehende Identifizierung der zu übertragenen Forderungen ist jedoch gebührenrechtlich unschädlich (Endfellner/Kuster, Zessionsgebühr bei M&A , ecolex 2008, 766 ff).
Auch aus dem vom Finanzamt zitierten Punk 4.7 des Vertrages lässt sich keine rechtsgeschäftspflichtige Beurkundung der Übertragung der verschiedenen Vermögenswerte ableiten, da diese Vorschrift ausschließlich den Modus der Übertragung der jeweiligen Vermögensgegenstände entsprechend der Gesetzeslage wiedergibt und darüber hinaus eine Herausgabepflicht des Verkäufers für jene Urkunden begründet, die erforderlich sind, um den Rechtstitel an den Vermögenswerten auf den Käufer zu übertragen. Auch hierbei handelt es sich um keine umfassende vertragliche Vereinbarungen des Käufers und des Verkäufers zur Übertragung der Forderungen, sondern die Vorschrift stellt lediglich klar, dass der Verkäufer verpflichtet ist, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den Rechtstitel an den jeweiligen Vermögenswerten wirksam auf den Käufer zu übertragen. Es handelt sich somit nur um die Verpflichtung des Verkäufers, den Eigentumsübergang gemäß
§ 38 UGB
zu bewirken und somit um die Verpflichtung, die entsprechenden Modi zu setzen um die gesetzlich angeordnete Folge des
§ 38 UGB
wirksam eintreten zu lassen. Eine darüber hinausgehende Willenseinigung der Parteien hinsichtlich des Forderungsübergangs kann jedoch nicht erblickt werden.
2.2 Ergebnis
Die gegenständlichen Forderungen wurden somit nicht aufgrund einer zwischen dem Käufer und dem Verkäufer getroffenen umfassenden Vereinbarung übertragen, sondern der Forderungsübergang erfolgte als automatische Folge des Unternehmenserwerbs gemäß
§ 38 UGB
. Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich somit nicht um eine gebührenpflichtige Beurkundung der Zession von Forderungen, sondern lediglich um die schriftliche Darlegung der in
§ 38 UGB
angeordneten Rechtsfolge.
Eine darüber hinausgehende Willenseinigung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, die eine Gebührenpflicht nach
§ 33 TP 21 GebG
hervorrufen würde, kann in diesem Vertrag nicht gesehen werden. Weiters enthält dieser Vertrag keine Einigung zwischen dem Erwerber und einem von dem Übergang der Forderungen betroffenen Dritten, sodass auch nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen keine Gebührenpflicht eintritt. Der angefochtene Bescheid vom 22. März 2011 ist daher ersatzlos aufzuheben."
II. Verfahren vor dem UFS
1. Vorlage der Berufung an den Unabhängiger Finanzsenat
Die Berufung wurde dem UFS vom Finanzamt ohne Erlassung einer BVE zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht (der auch der Bw. übermittelt wurde) führte das Finanzamt ua. noch Folgendes aus:
"Grundsätzlich unterliegen die im
§ 33 GebG
taxativ aufgezählten Rechtsgeschäfte der Gebühr gem. dem Gebührengesetz 1957, wenn über sie eine rechtserzeugende oder rechtsbezeugende Urkunde errichtet wurde.
Gehen Rechtsverhältnisse ex lege (
§ 1358 ABGB
) auf den Erwerber über, und wird diese gesetzliche Rechtsfolge bloß schriftlich festgehalten ohne dass eine Willensübereinstimmung getroffen wird, entsteht grundsätzlich keine Gebührenschuld. Wird jedoch trotz gesetzlichen Übergangs der Rechtsverhältnisse eine Willensübereinstimmung über die Forderungsabtretung beurkundet, tritt die Gebührenpflicht gem.
§ 33 TP 21 GebG
ein. Im vorliegenden Fall wurden umfangreiche vertragliche Vereinbarungen und Klarstellungen (Punkt 2.1 und 4.7) getroffen. Vereinbart wurde auch die Wirkung der Zession ab Inkrafttreten des Vertrages und die Art der Übertragung sowie die Bezahlung des Kaufpreises. Unter Punkt 8.1 wurde schließlich noch festgehalten, dass der vorliegende Vertrag die gesamte Willenseinigung darstellt."
2. Schriftsatz der Bw. vom 8. Juni 2011
Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2011 regte die Bw. unter Bezugnahme auf den Vorlagebericht und die darin vom Finanzamt vorgebrachte Begründung und der daraus ersichtlichen Rechtsansicht die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 284 Abs. 1 Z. 2 BAO oder die Anberaumung eines Erörterungstermins gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO an.
3. Vorhaltverfahren des UFS
Zur Vorbereitung auf den von der Bw. angeregten Erörterungstermin teilte die Referentin des UFS der Bw. und dem Finanzamt mit Vorhalt vom 24. Juli 2013 mit, wie sich die Sach- und Rechtslage für die Referentin zum damaligen Zeitpunkt darstellte und auf Grund welcher Erwägungen ihrer Ansicht nach der angefochtene Bescheid abzuändern sei und die Gebühr gemäß
§ 33 TP 21 GebG mit € 454.399,10 (0,8% einer Bemessungsgrundlage von € 56.799.887,57 festzusetzen sei. Beiden Parteien wurde dabei Gelegenheit gegeben, noch vor Durchführung des Erörterungstermins eine schriftliche Stellungnahme abzugeben sowie Beweismittel vorlegen (zB die im Vertrag genannten und die zugleich unterfertigten Dokumente auf die in Punkt 8.1. des Vertrages verwiesen wird; den endgültigen Bewertungsbericht).
3.1. Stellungnahme des Finanzamtes
Das Finanzamt erklärte mit Schriftsatz vom 26. August 2012 (von dem eine Ausfertigung auch an die Bw. übersandt wurde), sich der Meinung des Unabhängigen Finanzsenates anzuschließen; den Ausführungen sei nichts hinzuzufügen. Auch hinsichtlich der Bemessungsgrundlage sei das Entgelt für die abgetretene Forderung heranzuziehen. Zur Ermittlung sei das Gesamtentgelt proportional auf die zum Geschäftsbetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter aufzuteilen, wie vom UFS dargestellt.
3.2. Stellungnahme der Bw.
Die Bw. gab mit Schriftsatz vom 30. August 2013 eine ergänzende Stellungnahme mit auszugsweise folgendem Inhalt ab, welche in Kopie auch dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zugestellt wurde:
"
1. Vertragsstruktur
Gemäß Punkt 2. 1 des Vertrages "verkauft, überträgt und zediert" der Verkäufer und kauft, erwirbt und akzeptiert der Käufer "die Übertragung" des Geschäftsbetriebes als laufendes Geschäft gemäß
§ 38 UGB
. Die Parteien haben sich somit schuldrechtlich auf die Übertragung des Betriebes und der dazugehörigen Assets und Verbindlichkeiten gemäß
§ 38 UGB
geeinigt.
Punkt 4.2 bis 4.10 des Vertrages konkretisiert lediglich in zeitlicher Hinsicht die Regelung des Punktes 2.1 des Vertrages. Dabei enthält Punkt 4. des Vertrages aber keinerlei selbständige Verpflichtung und/oder Verfügung über den Geschäftsbetrieb oder einzelne Vermögensgegenstände, die einen Bestandteil des Geschäftsbetriebs bilden. Dies wird durch die Auslegung der einzelnen Vertragsbestimmungen deutlich.
2. Grundsätzliche Wirkung des
§ 38 UGB
Zunächst möchten wir nochmal, die grundsätzliche Wirkung des
§ 38 UGB
erläutern.
Die Übertragung eines Unternehmens im Wege der Einzelrechtsnachfolge bereitet insofern Probleme, als das Unternehmen nicht uno actu mit allen seinen sachen-, vermögens- und immaterialgüterrechtlichen Rechtsbeziehungen auf den Erwerber übergehen kann (vgl nur Krejci, Unternehmensrecht
4
, 137; Fuchs/Schuhmacher in Straube, UGB I
4
Vor § 38 Rz 8). Die Unternehmensübertragung wurde durch die Einführung von
§ 38 UGB
allerdings insofern erleichtert, als im Sinne der Kontinuitätstheorie der Unternehmensübergang vollzogen werden kann, ohne dass es der Zustimmung Dritter bedarf (vgl nur Krejci, Unternehmensrecht
4
, 137). Rechtsfolge von
§ 38 UGB
ist nämlich - unter anderem - der Übergang aller unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten auf den Erwerber. Dieser Rechtsübergang erfolgt ex lege, eines gesonderten Verfügungsaktes bedarf es nicht (s nur Karollus in Jabornegg/Artmann, UGB
2
§ 38 Rz 20). Voraussetzung für die Anwendbarkeit von
§ 38 UGB
ist der (rechtsgeschäftliche) Erwerb samt Fortführung eines Unternehmens.
Wenngleich
§ 38 UGB
die Übertragung von Unternehmen hinsichtlich der damit zusammenhängenden Rechtspositionen erleichtert, erscheint unklar, ob
§ 38 UGB
auch die Notwendigkeit ersetzt, sachenrechtlich Rechtsverhältnisse unter Anwendung der entsprechenden sachenrechtlichen Grundsätze zu übertragen. Nach einem Teil der Literatur erhält der Erwerber mit dem Abschluss des Grundgeschäfts (Vertrag über die Unternehmensübertragung) einen schuldrechtlichen Titel auf die Übertragung des Eigentums an den zum Unternehmen gehörenden Sachen, wobei die Übertragung des Eigentums eines gesonderten Modus bedarf. Nach Ansicht dieser Meinung bedarf die Übertragung beweglicher Sachen der Übergabe, jene von Immobilien der Grundbuchseintragung, Wertpapiere sind nach dieser Ansicht wiederum noch den wertpapierrechtlichen Übertragungsregeln zu übertragen (so Fuchs/Schuhmacher in Straube, UGB I4 § 38 Rz 32; Rechberger, RdW 2007, 72). Demgegenüber vertritt ein anderer Teil der Literatur, dass sich die in
§ 38 UGB
angeordnete Übernahme von Rechtsverhältnissen auch auf unternehmensbezogene dingliche Rechte bezieht, eine gesonderte Übertragung der materiellen Vermögensbestandteile also nicht erforderlich ist (U.Torggler, JBl 2008, 141). Die Rechtsfolge des
§ 38 UGB
ist somit nicht eindeutig geklärt.
Für die Frage, welche Rechtsverhältnisse den Erwerber übertragen werden, ist ein einheitlicher Zeitpunkt erforderlich (Fuchs/Schuhmacher in Straube, UGB (I
4
) § 38 Rz 47). Entscheidend ist die Übertragung der Verfügungsgewalt am Unternehmen (ErläutRV zum HaRÄG 2005 § 38 Abs 1). Der Erwerber muss somit tatsächlich in die Lage versetzt werden, das Unternehmen fortzuführen (Zugang zu den Betriebsräumlichkeiten, Inventar, Kommunikationseinrichtungen etc) (Flume, ZHR 170 [2006] 754 f). Häufig wird dafür ein Stichtag festgelegt (ErläutRV aaO). Teilweise wird auch eine enge zeitliche Nähe verlangt (Karollus in Jabornegg/Artmann, UGB I
2
§ 38 Rz 28). Die faktische Herrschaft kann ab einem bestimmten Zeitpunkt auch vom Veräußerer im Namen des Erwerbers ausgeübt werden (Übertragung durch Besitzkonstitut; mittelbarer (Eigen-)Besitz, der durch den Veräußerer (vorübergehend) als Fremdbesitzer ausgeübt wird).
Nicht vollkommen klar ist allerdings, ob die Rechtsübertragung bereits mit der Unternehmensübertragung (Closing = Verfügungsgeschäft = Modus) eintritt oder erst nach ausdrücklicher oder impliziter Zustimmung der Vertragspartner durch Nichterhebung eines Widerspruchs innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung von der Unternehmensübertragung (Fuchs/Schuhmacher in Straube, UGB (I
4
) § 38 Rz 48). Für den Fall eines wirksamen Widerspruchs besteht nach dem Wortlaut das Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer fort (§ 38 Abs 2 Satz 3). Die zwingende Erwerberhaftung nach anderen Bestimmungen (
§ 1409 ABGB
) bleibt jedoch unberührt (ErläutRV 1058 BlgNR 22. GP 31). Regelmäßig wird der Parteiwille von Veräußerer und Erwerber weiterhin darauf gerichtet sein, Geschäfte auf Rechnung des Erwerbers abzuwickeln. Dafür wird zum Teil eine rein interne Abwicklung vorgeschlagen (Karollus in Jabornegg/Artmann, UGB I
2
§ 38 Rz 42). Zu beachten ist, dass auch im Falle eines Widerspruchs Forderungen drittwirksam an den Erwerber zediert und Verbindlichkeiten durch einen (kumulativen) Schuldbeitritt durch den Erwerber erfüllt werden können. Die Rechtsfolgen beim Widerspruch beschränken sich damit regelmäßig primär auf die fehlende Enthaftung des Veräußerers bei langfristigen Forderungen (
§ 39 UGB
), die erst nach fünf Jahre fällig werden. Inwieweit damit sonstige Verhältnisse auf den Erwerber als übertragen qualifiziert werden können, ist nicht vollkommen klar (Fuchs/Schuhmacher in Straube, UGB (I
4
) § 38 Rz 66).
Die Referentin zieht weiters auch die Argumentation zu
§ 25 HGB
heran, der Vorgängerbestimmung zu
§ 38 UGB
. Hierzu ist folgendes festzuhalten: Unstreitig enthält § 25 Abs 1 Satz 2 keine Legalzession, sondern fingiert nur einen Forderungsübergang zu Gunsten der Schuldner: Hat keine wirkliche Abtretung stattgefunden bleiben die Forderungen solche des Veräußerers und können daher zB von dessen Gläubigern gepfändet werden (vgl zB Hüffer, in GroßK4 § 25 Rz 68). Aber die Schuldner können mit schuldbefreiender Wirkung an den Erwerber leisten, auch wenn zwischen Veräußerer und Erwerber keine Abtretung stattgefunden hat (Schuhmacher in Straube, HGB online § 25 HGB Rz 20).
§ 25 Abs 1 Satz 2 HGB
gilt nur zu Gunsten des Schuldners; für den Erwerber folgt aus der Vorschrift nur eine widerlegbare Vermutung, dass er der Neugläubiger ist (K. Schmidt, HR5, 226 ff; Baumbach/Hopt30 § 25 Anm 4 A b; mit eingehender Begründung Karollus, ÖJZ 1989, 202 ff). Die Fiktion des
§ 25 Abs 1 Satz 2 HGB
gilt nur für solche Forderungen, die überhaupt und ohne Einhaltung von Formvorschriften abtretbar sind (Hüffer, in GroßK4 § 25 Rz 67). Heymann/Emmerich2 § 25 Rz 39), daher nicht für Forderungen, die nur mit Zustimmung Dritter (insb des Schuldners) abgetreten werden können (BGH ZIP 1992, 763 = WM 1992, 736). Somit bedurfte es auch nach
§ 25 HGB
stets eines gesonderten Abtretungsaktes.
Bei der gebührenrechtlichen Bewertung und Auslegung des Vertrages muss daher die rechtliche Wirkungsweise des § 38 UBG beachtet werden. Diese ist zusammengefasst die Folgende:
- die Einigung zur Übertragung des Unternehmens gemäß
§ 38 UGB
begründet einen schuldrechtlichen Titel auf die Übertragung des Eigentums an den zum Unternehmen gehörenden Sachen;
- es ist strittig ob die Übertragung der einzelnen Rechtspositionen erst durch das jeweils notwendige Verfügungsgeschäft (Modus) erfolgt oder bereits aufgrund gesetzlicher Anordnung;
- die Parteien müssen sich auf einen Zeitpunkt einigen, in dem die Rechtspositionen übertragen werden.
3. Grundsätzliche gebührenrechtliche Anmerkungen
Gebührenrechtlich ist Folgendes zu beachten: Die Referentin legt richtigerweise dar, dass grundsätzlich keine Gebühr anfällt, wenn der von den Parteien gewünschte Erfolg kraft Gesetzes eintritt. Eine diesbezügliche Parteienvereinbarung kann jedoch dann Gegenstand einer Gebühr sein, wenn diese "überflüssig" ist und der vereinbarte Erfolg auch ohne Vorliegen dieser Vereinbarung kraft Gesetzes einträte. Gemäß der von der Referentin ebenfalls zitierten Rechtsprechung des VwGH liegt eine "überflüssige" und somit gebührenrechtlich relevante Vereinbarung dann vor, wenn neben dem gesetzlichen Übergang der Forderungen die vertragliche Vereinbarung den Parteien als zusätzlicher Rechtstitel dient. Somit ist Voraussetzung, dass das gebührenrechtlich relevante Rechtsgeschäft aufgrund der vertraglichen Regelung auch dann zustande käme, wenn man den Kraft Gesetzes eintretenden Erfolg wegdenken würde. Wird jedoch lediglich die gesetzliche Rechtsfolge beurkundet, wird kein Tatbestand des
§ 33 TP 21 GebG
verwirklicht (Arnold, Rechtsgebühren
9
, § 15 Rz 9; GebR § 33 TP 21, Rz 1019).
Eine Gebührenpflicht nach
§ 33 TP 21 GebG
tritt nur ein, wenn sowohl ein Titelgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) vorliegt, dass auf die entgeltliche Übertragung von Forderungen oder anderen Rechten gerichtet ist, und die Übertragung durch das Verfügungsgeschäft erfolgt ist (VwGH 23.01.1989,
87/15/0141
; GebR § 33 TP 21, Rz 1015). Gebührenrechtlich kann das Titelgeschäft und somit das Verpflichtungsgeschäft als rechtserzeugende oder rechtsbezeugende Urkunde beurkundet werden. Beide Varianten lösen Gebühren aus. Einer rechtsbezeugenden Urkunde ist eine (schriftliche oder mündliche) Willenseinigung der Parteien bereits vorangegangen, wobei eine Fixierung des bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäftes in der Urkunde erfolgt. Bei rechtserzeugenden Urkunde kommt das Rechtsgeschäft erst durch die Willensübereinstimmung anlässlich der Urkundenerrichtung (idR auf Grund der Unterfertigung der Urkunde) zustande (VwGH 26/06.1995, 93/16/0022; (Arnold, Rechtsgebühren
9
, § 16 Rz 5).
4. Gebührenrechtliche Auswirkung auf den Vertrag
4.1 Punkt 2.1 des Vertrages
Wie unter Punkt 2 dargelegt. ist die Rechtsfolge des
§ 38 UGB
nicht unstrittig und es ist unklar, ob es bei einem Unternehmensübergang nach
§ 38 UGB
einer gesonderten sachenrechtlichen Übereignung bedarf. Punkt 2.1. reflektiert diese (teils unklare) Rechtslage. Zum einen stellt er die Basis für die Anwendbarkeit von § 38 UBG dar, indem die Parteien vereinbaren, den Geschäftsbetrieb gemäß
§ 38 UGB
zu übertragen. Dieser Punkt ist somit der Rechtstitel, nach dem der Erwerber die Übertragung des Betriebes nach
§ 38 UGB
verlangen kann. Zum zweiten wird hinsichtlich der (sachenrechtlichen) Verfügung über den Geschäftsbetrieb - soweit möglich - auf die Rechtsfolgen von
§ 38 UGB
verwiesen. Darüber hinaus enthält Punkt 2.1. keinerlei Hinweis auf den Willen der Vertragspartner eine Zession von Rechten, insbesondere von Forderungen zu vereinbaren. Vielmehr wiederholt Punkt 2.1 des Vertrages lediglich die gesetzliche Rechtsfolge des
§ 38 UGB
, was gebührenrechtlich irrelevant ist.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang insbesondere folgendes:
- Der Begriff "assign", wie in Punkt 2.1 des englischsprachigen Originals des Vertrages verwendet, wurde in der vorgelegten Übersetzung des Vertrages unpräzise mit "zediert" übersetzt. Die mangelnde Präzision zeigt zum einen der Umstand, dass der englische Begriff "assignment" (als Korrelat zu "assign" auf Seite des Käufers) richtigerweise nicht mit "Zession sondern mit "Übertragung" übersetzt wurde. Zum anderen bezieht sich der Begriff "assign" auf den Geschäftsbetrieb als solchen, der - nach juristischer Terminologie - nicht im Sinne von
§ 1392 ABGB
"zediert" werden kann.
Nach herrschender Ansicht (vgl nur Karollus in Jaborneg/Artmann, UGB
2
§ 38 Rz 21; s a U.Torgler, JBI 2008, 141) erfordert
§ 38 UGB
eine exakte Abgrenzung des Übertragungsgegenstandes, was die Vertragsparteien mit der in Punkt 2.1 enthaltenen Aufzählung der einzelnen zum Unternehmen gehörenden Positionen intendiert haben, um den Übergang der Ausgenommenen Vermögenswerte und Ausgenommenen Verbindlichkeiten (wie im Vertrag definiert) auszuschließen. Diese Abgrenzung vermag aber nichts daran zu ändern, dass nach dem Parteiwillen der Geschäftsbetrieb als solcher Vertragsgegenstand war, wie sich schon aus der Präambel des Vertrages ergibt.
4.2 Punkt 4 des Vertrages
4.2.1 Allgemeines
Die Punkte 4.2 bis 4.10 des Vertrages ergänzen - wie bereits oben kurz angesprochen - Punkt 2.1. des Vertrages durch Einführung eines zeitlichen Elements. Damit haben die Vertragsparteien der schon in den Gesetzesmaterialien angesprochenen gängigen Praxis entsprochen, wonach für den Übergang der Rechtsverhältnisse ein Stichtag bzw. ein konkreter Zeitpunkt vereinbart wird, welcher auch vor dem Hintergrund eines möglichen Widerspruches nach
§ 38 Abs. 2 UGB
geboten ist. Diese beschränkte Wirkung der Punkte 4.2 bis 4.10 des Vertrages kommt deutlich in der gewählten Terminologie zum Ausdruck:
(a) Gemäß Punkt 4.2 des Vertrages erfolgt die dingliche Übertragung der materiellen Vermögenswerte
bei
Übertragung aller materieller Vermögenswerte,
bei
Erhalt der Schlüssel bzw.
bei
Anweisung eines Dritten, die jeweiligen Vermögensgegenstände namens des Käufers zu besitzen. Zu betonen ist, dass die übermittelte Übersetzung des Vertrages im Zusammenhang mit der Besitzanweisung suggeriert, dass nicht bloß der Zeitpunkt des Übergangs von Vermögenswerten, sondern auch deren Modus geregelt ist. Dies trifft allerdings nicht zu. Fälschlicherweise wurde nämlich der im Vertrag enthaltene englische Begriff "upon", der bereits in den Punkten 4.2.(a) und 4.2.(b) richtigerweise mit dem Begriff "bei" übersetzt wurde, in Punkt 4.2.(c) mit "durch" übersetzt. Bei richtiger Übersetzung wird die wahre Intention der Vertragsparteien deutlich, alleine den Zeitpunkt des Übergangs von Vermögensgegenständen zu regeln.
(b) Ganz ähnlich regelt Punkt 4.4 des Vertrages, dass die Übertragung des geistigen Eigentums (falls erforderlich), d.h. also sofern
§ 38 UGB
nicht greift, bei Unterfertigung der entsprechenden Übertragungsurkunden erfolgen soll. Hinsichtlich der falschen Übersetzung des Begriffes "upon" wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
(c) Am deutlichsten wird die (beschränkte) Aussagekraft der Punkte 4.2 bis 4.10 freilich in Punkt 4.6. Danach erfolgt die Übertragung der Rechtspositionen "zum Erfüllungszeitpunkt".
4.2.2 Punkt 4.5 des Vertrag"
Die Referentin stützt sich in ihrer Begründung - unter Außerachtlassung der eben dargestellten Aspekte - insbesondere auf Punkt 4.5. des Vertrages. Dabei führt die Referentin aus, dass die Übertragung der Außenstände in Punkt 4.5 "durch Information der jeweiligen Schuldner und durch Eintragung der Abtretung der jeweiligen "Außenstände" durch Verkäufer und Käufer in ihren Büchern vorgesehen" ist.
Dieses Verständnis beruht zunächst auf einer falschen Übersetzung des englischen Originals des Vertrages. Danach soll die Übertragung der Außerstände "upon the Seller informing the relevant debtor and by recording the assignment of the respective Accounts Receivables by the Seller and the Purchaser in their accounts" erfolgen. Wie bereits oben dargestellt drückt der Begriff "upon" dabei allerdings nicht die inhaltliche Einigung über den Modus, sondern lediglich den Zeitpunkt des Übergangs aus. Dies wird durch einen Blick in diverse Thesauri deutlich, wonach der Begriff "upon" wie folgt beschrieben wird:
(a) gleichbedeutend mit den Begriffen "beginning with", "consequent to" und "simultaneous" (
www.thesaurus.com
); oder
(b) "upon that (in time or order); thereafter, thereupon" (Oxford Dictionary).
Punkt 4.5 des Vertrages kommt dann aber gerade nicht die ihm von der Referentin beigemessene Bedeutung zu. Vielmehr bestimmt er - wie auch die übrigen Bestimmungen der Punkte 4.2 bis 4.10 - bloß den Zeitpunkt des Übergangs.
4.2.3 Keine rechtsbezeugende oder rechtserzeugende Regelung
Wie unter Punkt 3 ausgeführt liegt gebührerenrechtlich dann eine überflüssige vertragliche Vereinbarung vor, wenn diese den Parteien als zusätzlicher Rechtstitel dient. Dies kann im Wege einer rechtserzeugenden oder rechtsbezeugenden Urkunde erfolgen. Wird jedoch lediglich die gesetzliche Rechtsfolge beurkundet, wird kein Tatbestand des
§ 33 TP 21 GebG
verwirklicht.
Wie bereits erläutert haben die Parteien in Punkt 2.1 des Vertrages sich darauf geeinigt, den Betrieb gemäß
§ 38 UGB
zu übertragen und haben die gesetzliche Folge des
§ 38 UGB
wiederholt. Punkt 2.1 des Vertrages ist somit jene Bestimmung, die rechtserzeugend den schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Unternehmens gemäß
§ 38 UGB
begründet. Erst durch Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien wird der Vertrag wirksam geschlossen und der Käufer kann die Übertragung des Betriebes nach
§ 38 UGB
verlangen. Eine mündliche Einigung ist diesem schriftlichen Vertrag nicht vorhergegangen, sodass dieser Vertrag nicht rechtsbezeugend ist.
Punkt 4 mitsamt seinen Unterpunkten hingegen ist weder rechtserzeugend noch rechtsbezeugend. Wie bereits erläutert ist dem schriftlichen Vertragsschluss keine mündliche Einigung vorhergegangen, sodass bereits aus diesem Grund eine rechtsbezeugende Urkunde nicht gegeben sein kann. Weiters bezeugt aber auch Punkt 4 isoliert betrachtet kein bereits abgeschlossenes Rechtsgeschäft. Vielmehr ist - wie bereits dargelegt - Zweck des Punktes 4. für den Übergang der Rechtsverhältnisse einen Stichtag bzw. einen konkreten Zeitpunkt zu vereinbaren. Um der rechtlichen Unsicherheit des Vorliegen oder Nichtvorliegen des Erfordernisses eines gesonderten Übertragungsaktes gerecht zu werden, wurden auch jene Übertragungsakte zeitlich geregelt, die notwendig werden, sofern ein Übergang des entsprechenden Assets bzw Rechts nicht nach
§ 38 UGB
erfolgt. Die Formulierung zum Beispiel in Punkt 4.4 macht dies besonders deutlich. Denn dieser Punkt verweist eindeutig darauf, dass die Übertragung des geistigen Eigentums (falls erforderlich), d.h. also sofern
§ 38 UGB
nicht greift,
bei
Unterfertigung der entsprechenden Übertragungsurkunden erfolgen soll.
Punkt 4 begründet in keiner Weise eine rechtsgeschäftliche Einigung der Übertragung von bestimmten Assets, welche für sich betrachtet dem Käufer als gesonderter Rechtstitel dienen könnte. Denn sofern das Eigentum an den betriebszugehörigen Assets nicht nach
§ 38 UGB
übergeht, sondern ein gesonderter Übertragungsakt notwendig ist, ist der vorliegende Vertrag lediglich als Abtretungsversprechen zu werten. Der Vertrag begründet somit lediglich die Pflicht zur Abtretung bzw. Übertragung z.B. der IP Rechte, die Abtretung selber ist jedoch einem gesonderten Abtretungsakt zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten, nämlich der notariellen Urkunde. Ein solches Abtretungsversprechen ist jedoch gebührenrechtlich irrelevant (VwGH 18.08.1994,
94/16/0044
; Mayrhofer, in Ehrenzweig, System
3
, das Recht der Schuldverhältnisse, 479).
Für die betriebszugehörigen Forderungen wurde noch nicht einmal ein solches Abtretungsversprechen vereinbart, da die Parteien davon ausgegangen sind, dass diese nach
§ 38 UGB
übergehen. Für diese wurde lediglich ein zeitliches Element eingefügt. Punkt 4.5 des Vertrages stellt für sich betrachtet jedoch keinen Rechtstitel dar, aus dem der Käufer eine Übertragung der Forderungen verlangen könnte. Punkt 4 und insbesondere Punkt 4.5 stellt somit auch keine rechtserzeugende Vereinbarung dar und ist somit gebührenrechtlich irrelevant.
4.3 "Unmöglichkeit" der Zession von Außenständen
Selbst wenn man den dargestellten rechtlichen Ausführungen nicht folgt, geht die Referentin in ihrer Annahme, die Vertragsparteien hätten eine rechtsgeschäftliche Übertragung von Forderungen vorgenommen, fehl.
Wie bereits mehrfach erläutert liegt ein (aus gebührenrechtlicher Sicht) gültiger Zessionsvertrag nur dann vor, wenn sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft vorliegt. Entsprechend ist bei einer Doppelzession die "Zweite" gebührenrechtlich irrelevant. Der Zedent ist nämlich nach der ersten Abtretung nicht mehr Inhaber der Forderung, weshalb der Zedent sie nicht noch einmal wirksam übertragen kann (Arnold/Arnold, Rechtsgebühren
9
§ 33 TP 21 Rz 2 und 2c).
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 38 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1659-W/11
- Stammnummer
- 67384
- Gültig
- 23.10.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF