Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2655-W/02
Wertfortschreibung, da sich das Ausmaß der weinbaumäßig genutzten Flächen reduziert hat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2655-W/02vom 17.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Veronika Picher, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18.
und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Feststellung des
Einheitswertes zum 1.1.2000 (Wertfortschreibung gemäß
§ 21 (1)
Z. 1 BewG) und Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2000
(Fortschreibungsveranlagung gemäß
§ 21 GrStG)
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Feststellungsbescheid zum
1. Jänner 1998 (Wertfortschreibung) wurde der Einheitswert für den
Weinbaubetrieb des nunmehrigen Berufungswerbers, kurz Bw., mit S 321.000,00
festgestellt. Bei der Berechnung des Einheitswertes wurde von
weinbaumäßig genutzten Flächen im Ausmaß von 3,3452 ha und
einem Hektarsatz von S 96.140,00 ausgegangen. In diesen Flächen sind
ua. die Grundstücke Nr. 176 und Nr. 177, beide inneliegend in der EZ X, im
Gesamtausmaß von 2.131
m2
enthalten.
Mit Einheitswertbescheid zum 1.
Jänner 1973 (Hauptfeststellung) war der Einheitswert für das auf dem
Grundstück Nr. 176 befindliche Gebäude als Mietwohngrundstück mit
S 30.000,00 festgestellt worden.
Mit Bescheid vom 20. Mai 1998
erteilte der Magistrat der Stadt Wien die Baubewilligung zur Errichtung eines
unterkellerten 3-stöckigen Wohnhauses mit ausgebautem Dachgeschoß,
beinhaltend 26 Wohnungen und ein Geschäftslokal im Erdgeschoß, auf
der Liegenschaft X.
Über entsprechendem
Vorhalt teilte der Vertreter des Bw. mit Schreiben vom 5. Dezember 2000 dem
Finanzamt mit, dass noch keine Baumassnahmen erfolgt seien. Die EZ X habe
früher aus den Grundstücken 176 und 177 mit zusammen 2.131 m²
bestanden, die in die EZ Y mit dem einzigen Grundstück 176 im Ausmaß
von 1.265 m² und in die verbleibenden EZ X mit der Parzelle 177 im
Ausmaß der verbleibenden 773 m² geteilt worden sei. Die Teilung sei
in der zweiten Jahreshälfte 1999 erfolgt.
Mit Feststellungsbescheid zum
1. Jänner 2000 (Wertfortschreibung § 21 (1) 1 BewG) vom
25. Jänner 2001 stellte das Finanzamt den Einheitswert für den
Weinbaubetrieb mit S 302.000,00 (entspricht € 21.947,20) fest.
Dabei wurde von weinbaumäßig genutzten Flächen im Ausmaß
von 3,3452 ha und einem Hektarsatz von S 96.140,00 ausgegangen.
Begründet wurde die Wertfortschreibung damit, dass eine Änderung im
Flächenausmaß eingetreten sei. Die EZ X werde ab 1. Jänner 2000
dem Grundvermögen unter den Einheitswertaktenzeichen x und y zugerechnet,
da kein landwirtschaftlicher Hauptzweck mehr vorliege. Gleichzeitig erließ
das Finanzamt am 25. Jänner 2001 einen Grundsteuermessbescheid zum 1.
Jänner 2000 (Fortschreibungsveranlagung) und setzte den
Grundsteuermessbetrag mit S 584,00 (entspricht € 42,44) fest.
Gegen beide Bescheide wurde
Berufung erhoben. Eingewandt wurde, dass keine Änderungen eingetreten
seien, die eine Nachfeststellung bzw. eine Fortschreibung rechtfertigen
würden. Gemäß
§ 2 Abs. 1 BewG sei jede wirtschaftliche
Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert sei im ganzen festzustellen. Was als
wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, sei nach den Anschauungen des Verkehrs zu
entscheiden. Dabei sei die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der
einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen. In § 22 Abs. 1
BewG sei die nachträgliche Feststellung des Einheitswertes
(Nachfeststellung) für den Fall vorgesehen, dass eine wirtschaftliche
Einheit (Untereinheit) neu gegründet wird. Im gegenständlichen Fall
sei jedoch keine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gegründet worden
und eine Nachfeststellung daher nicht vorzunehmen. Es sei lediglich eine
Grundstücksteilung durchgeführt worden. In den tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen sei keinerlei Änderung eingetreten. Es
sei daher nach wie vor eine wirtschaftliche Einheit mit dem Zweck des Weinbaues
gegeben. Das Grundstück 177 sei bereits bisher Bauland gewesen, wobei bei
der letzten Änderung des Flächenwidmungsplanes die Verbaubarkeit sogar
reduziert worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 3. September 2001 wies das Finanzamt die Berufung gegen den
Feststellungsbescheid als unbegründet ab. In der Begründung wurde ua.
ausgeführt, dass ein am 23. August 2001 durchgeführter Ortsaugenschein
ergeben habe, dass sich das Mietwohngrundstück Nr. 176 in einem desolaten
Zustand befinde und keine weinbaumäßige Nutzung vorliege. Das
unbebaute Grundstück Nr. 177 sei stark verunkrautet und befinde sich darauf
eine Hinweistafel mit der Errichtung eines mehrstöckigen Wohnhauses. Ein
rechtkräftiger Baubewilligungsbescheid liege vor. Dieses Grundstück
sei im Flächenwidmungsplan als Bauland (Wohngebiet II) gewidmet und
hätte zum Stichtag sehr wohl als Bauland verwertet werden
können.
Dazu wurde im Antrag auf
Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgebracht,
dass die Weingärten derzeit an verschieden Weinbauern in Grinzing
verpachtet seien, dennoch die gesamte Liegenschaft als Standort des
Weinbaubetriebes als Hauptzweck dem Weinbau diene. Es sei richtig, dass der
Garten derzeit verunkrautet sei, das ändere jedoch nichts an der Tatsache,
dass diese Liegenschaft als eine wirtschaftliche Einheit dem Weinbaubetrieb
diene und daher zum Weinbauvermögen gehöre. Es sei lediglich eine
Grundstücksteilung durchgeführt worden. Das Grundstück Nr. 177
sei bereits bisher Bauland gewesen, wobei die Verbaubarkeit sogar reduziert
worden sei. Da noch nicht abgesehen werden könne, ob diese Grundstück
veräußert wird, bleibe es bei der wirtschaftlichen Einheit des
Weinbaubetriebes. Die Voraussetzung für die Zurechnung zum
Grundvermögen, nämlich dass die Grundstücksflächen in
absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen
werden, sei nicht erfüllt. Auch seien die gegendweise oft konträren
Verhältnisse zu berücksichtigen, wie eben Gegenden am Standrand, in
denen intensiver Weinbau betrieben wird. Dort befinden sich oft
Grundstücke, die Zwecken den Weinbaues dienen, zwischen schon bebauten
Grundstücken und es sei nicht abzusehen ob bzw. wann sich an den
Verhältnissen etwas ändern wird. In den tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen sei bisher keine Änderung eingetreten
und sei daher nach wie vor eine wirtschaftliche Einheit mit dem Zweck des
Weinbaues gegeben.
Beweis wurde vom
unabhängigen Finanzsenat ua. noch erhoben durch Einsicht in die
Veranlagungsakte des Bw., in den digitalen Flächenwidmungs- und
Bebauungsplan sowie durch Grundbuchsabfragen zu EZ X und Y.
Mit Vorhalt vom 18. September
2003 brachte der unabhängige Finanzsenat dem Bw. zur Kenntnis, dass sich
aus dem Veranlagungsakt des Bw. ergibt, dass seit März 1993 sowohl das
Heurigenlokal in der S-Gasse als auch die Weingärten verpachtet werden und
der Weinbaubetrieb wegen des Gesundheitszustandes des Bw. nicht mehr
fortgeführt werden konnte, dass im Vorlageantrag nur ausgeführt wurde,
dass die Weingärten an verschiedene Weinhauer verpachtet seien, aber nicht
vorgebracht wurde, dass auch die Grundstücke Nr. 176 und Nr. 177 bzw. das
auf dem Grundstück Nr. 176 befindliche Gebäude mitverpachtet wurden
und dass bisher keinerlei Angaben darüber gemacht wurden, wodurch die
Grundstücke Nr. 176 und Nr. 177 zum 1. Jänner 2000 dem Weinbau dienten
und dass auf Grund der bisher vorliegenden Beweisergebnisse der unabhängige
Finanzsenat davon ausgeht, dass die beiden Grundstücke nicht mehr dem
Weinbau dienten.
Dazu gab der Bw. bis dato keine
Stellungnahme ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 48 Abs.
1 BewG gehören zum Weinbauvermögen alle Teile einer wirtschaftlichen
Einheit, die dauernd dem Weinbau als Hauptzweck dient
(Weinbaubetrieb).
Im allgemeinen gehören zum
Weinbauvermögen der Grund und Boden mit den Weinstöcken, die
Wohngebäude und die Wirtschaftsgebäude mit den Kellern und deren
Einrichtung sowie das für die Bearbeitung der Weingärten erforderliche
tote und lebende Inventar (siehe Twaroch-Frühwald-Wittmann, Kommentar zum
BewG/1, S. 231).
Aus den im Vorhalt vom 18.
September 2003 dargelegten Gründen geht der unabhängige Finanzsenat
davon aus, dass die beiden Grundstücke Nr. 176 und Nr. 177 nicht mehr dem
Weinbau dienten.
Im Übrigen sind
gemäß
§ 52 Abs. 2 BewG auch land- und forstwirtschaftlich
genutzte Grundstücksflächen dem Grundvermögen zuzurechen, wenn
nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit
Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen
ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen
Zwecken dienen werden, zB, wenn sie hienach als Bauland, Industrieland oder als
Land für Verkehrszwecke anzusehen sind. Im gegenständlichen Fall sind
nach dem Flächenwidmungsplan beide Grundstücke als Wohngebiet
gewidmet, und zwar das Grundstück Nr. 176 als Bauklasse I und das
Grundstück Nr. 177 als Bauklasse II. Sowohl unmittelbar angrenzend an die
beiden Grundstücke als auch in den umliegenden Straßen befinden sich
nur mehr verbaute Grundstücke und werden auch die umliegenden
Grundstücke nicht mehr weinbaumäßig genutzt. Außerdem lag
für das unbebaute Grundstück Nr. 177 zum Stichtag bereits eine
rechtskräftige Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit
26 Wohnungen und einem Geschäftslokal vor und befand sich auf dem
Grundstück auch schon eine Hinweistafel über dieses Bauvorhaben. Damit
ist, selbst wenn noch zum Stichtag noch eine weinbaumäßige Nutzung
vorgelegen wäre (wovon nach dem oben gesagten aber nicht ausgegangen wird)
jedenfalls anzunehmen, dass die Grundstücke in absehbarer Zeit anderen als
land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
Es wurden deshalb die beiden
Grundstücke zum Stichtag 1. Jänner 2000 zu Recht vom Finanzamt dem
Grundvermögen zugerechnet.
Damit hat sich das Ausmaß
der weinbaumäßig genutzten Flächen zum 1. Jänner 2000 auf
insgesamt 3,1321 ha reduziert, sodass sich durch Anwendung der
unveränderten Hektarsatzes von S 96.646,00 und der Rundungsbestimmung des
§ 25 BewG (idF vor BGBl. I 59/2001) zum 1. Jänner 2000 ein
Einheitswert von S 302.000,00 ergibt.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Z. 1 lit.a BewG (idF vor
BGBl. I Nr. 59/2001) wird der Einheitswert neu festgestellt, wenn der
gemäß
§ 25 leg. cit. abgerundete Wert, der sich für den
Beginn eines Kalenderjahres ergibt, bei den wirtschaftlichen Einheiten des land-
und forstwirtschaftlichen Vermögen entweder um mehr als ein Zwanzigstel,
mindestens aber um S 2.000,00 oder um mehr als S 50.000,00, von dem zum
letzen Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht
(Wertfortschreibung).
Da der zum letzen
Feststellungszeitpunkt festgestellte Einheitswert S 321.000,00 betrug, liegen
die in § 21 Abs. 1 Z. 1lit.a BewG (idF vor BGBl. I Nr. 59/2001) genannten
Voraussetzungen vor und war deshalb eine Wertfortschreibung
durchzuführen.
Es war daher die Berufung gegen
den Feststellungsbescheid als unbegründet abzuweisen.
Im Falle einer
Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert
gemäß
§ 21 Abs. 1 GrStG ist der neuen Veranlagung des
Steuermessbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu
legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs. 4 BewG) festgestellt
worden ist. Daraus ergibt sich, dass bei einer Wertfortschreibung zwingend auch
der Grundsteuermessbetrag zu ändern ist. Im Übrigen erstatte der Bw.
zum Grundsteuermessbescheid keinerlei Vorbringen. Es war daher auch die Berufung
gegen den Grundsteuermessbescheid als unbegründet abzuweisen.
Wien,
17. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 48 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2655-W/02
- Stammnummer
- 6734
- Gültig
- 17.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF