Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2657-W/02
Nachfeststellung des Einheitswertes für ein unbebautes Grundstück, das bisher einem Weinbaubetrieb zugerechnet wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2657-W/02vom 17.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Veronika Picher, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18.
und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Feststellung des Einheitswertes zum
1.1.2000 (Nachfeststellung gemäß
§ 22 (1) BewG) und
Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2000 (Nachveranlagung)
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Einheitswertbescheid zum 1.
Jänner 1973 (Hauptfeststellung) war der Einheitswert für das auf dem
Grundstück Nr. 176 befindliche Gebäude als Mietwohngrundstück mit
S 30.000,00 festgestellt worden. Der Bodenwert der Grundstücke Nr. 176
und 177 , beide inneliegend in der EZ X, im Gesamtausmaß von 2.131
m2 wurde dabei nicht
berücksichtigt, da die Grundstücksflächen beim Weinbaubetrieb des
nunmehrigen Berufungswerbers als weinbaumäßig genutzte Flächen
mitbewertet wurden.
Mit Bescheid vom 20. Mai 1998
erteilte der Magistrat der Stadt Wien die Baubewilligung zur Errichtung eines
unterkellerten 3-stöckigen Wohnhauses mit ausgebautem Dachgeschoß,
beinhaltend 26 Wohnungen und ein Geschäftslokal im Erdgeschoß, auf
der Liegenschaft X.
Über entsprechendem
Vorhalt teilte der Vertreter des Bw. mit Schreiben vom 5. Dezember 2000 dem
Finanzamt mit, dass noch keine Baumassnahmen erfolgt seien. Die EZ X habe
früher aus den Grundstücken 176 und 177 mit zusammen 2.131 m2
bestanden, die in die EZ Y mit dem einzigen Grundstück 176 im Ausmaß
von 1.265 m2 und in die verbleibenden EZ X mit der Parzelle 177 im Ausmaß
der verbleibenden 773 m2 geteilt worden sei. Die Teilung sei in der zweiten
Jahreshälfte 1999 erfolgt.
Mit Feststellungsbescheid zum
1. Jänner 2000 (Nachfeststellung § 22 (1) BewG) vom 25. Jänner
2001 stellte das Finanzamt den Einheitswert für den Grundbesitz (unbebautes
Grundstück, Grundstücksnummer 177) mit S 618.000,00 (entspricht €
44.911,81) und den gemäß AbgÄG 1982 erhöhten Einheitswert
mit S 834.000,00 (entspricht € 60.609,14) fest. Begründet wurde die
Nachfeststellung damit, dass eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit)
gegründet worden sei. Gleichzeitig erließ das Finanzamt am 25.
Jänner 2001 einen Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2000
(Nachveranlagung) und setzte den Grundsteuermessbetrag mit S 1.618,00
(entspricht € 117,58) fest.
Gegen beide Bescheide wurde
Berufung erhoben. Eingewandt wurde, dass keine Änderungen eingetreten
seien, die eine Nachfeststellung bzw. eine Fortschreibung rechtfertigen
würden. Gemäß
§ 2 Abs. 1 BewG sei jede wirtschaftliche
Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert sei im ganzen festzustellen. Was als
wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, sei nach den Anschauungen des Verkehrs zu
entscheiden. Dabei sei die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der
einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen. In § 22 Abs. 1
BewG sei die nachträgliche Feststellung des Einheitswertes
(Nachfeststellung) für den Fall vorgesehen, dass eine wirtschaftliche
Einheit (Untereinheit) neu gegründet wird. Im gegenständlichen Fall
sei jedoch keine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gegründet worden
und eine Nachfeststellung daher nicht vorzunehmen. Es sei lediglich eine
Grundstücksteilung durchgeführt worden. In den tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen sei keinerlei Änderung eingetreten. Es
sei daher nach wie vor eine wirtschaftliche Einheit mit dem Zweck des Weinbaues
gegeben. Das Grundstück 177 sei bereits bisher Bauland gewesen, wobei bei
der letzten Änderung des Flächenwidmungsplanes die Verbaubarkeit sogar
reduziert worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 3. September 2001 wies das Finanzamt die Berufung gegen den
Feststellungsbescheid als unbegründet ab. In der Begründung wurde
unter Hinweis auf die Bestimmung des § 52 Abs. 2 BewG im Wesentlichen
ausgeführt, dass das gegenständliche Grundstück zum
Feststellungszeitpunkt im Flächenwidmungsplan als Bauland (Wohngebiet II)
gewidmet sei und zum Stichtag sehr wohl als Bauland verwertet werden hätte
können. Im Verfahren betreffend Feststellung des Einheitswertes für
den Weinbaubetrieb wies das Finanzamt außerdem darauf hin, dass ein am 23.
August 2001 durchgeführter Ortsaugenschein ergeben habe, dass das unbebaute
Grundstück Nr. 177 stark verunkrautet sei und sich darauf eine Hinweistafel
mit der Errichtung eines mehrstöckigen Wohnhauses befinde. Ein
rechtkräftiger Baubewilligungsbescheid liege vor.
Dazu wurde im Antrag auf
Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgebracht,
dass die Weingärten derzeit an verschieden Weinbauern in Grinzing
verpachtet seien, dennoch die gesamte Liegenschaft als Standort des
Weinbaubetriebes als Hauptzweck dem Weinbau diene. Es sei richtig, dass der
Garten derzeit verunkrautet sei, das ändere jedoch nichts an der Tatsache,
dass diese Liegenschaft als eine wirtschaftliche Einheit dem Weinbaubetrieb
diene und daher zum Weinbauvermögen gehöre. Es sei lediglich eine
Grundstücksteilung durchgeführt worden. Das Grundstück Nr. 177
sei bereits bisher Bauland gewesen, wobei die Verbaubarkeit sogar reduziert
worden sei. Da noch nicht abgesehen werden könne, ob diese Grundstück
veräußert wird, bleibe es bei der wirtschaftlichen Einheit des
Weinbaubetriebes. Die Voraussetzung für die Zurechnung zum
Grundvermögen, nämlich dass die Grundstücksflächen in
absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen
werden, sei nicht erfüllt. Auch seien die gegendweise oft konträren
Verhältnisse zu berücksichtigen, wie eben Gegenden am Standrand, in
denen intensiver Weinbau betrieben wird. Dort befinden sich oft
Grundstücke, die Zwecken den Weinbaues dienen, zwischen schon bebauten
Grundstücken und es sei nicht abzusehen ob bzw. wann sich an den
Verhältnissen etwas ändern wird. In den tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen sei bisher keine Änderung eingetreten
und sei daher nach wie vor eine wirtschaftliche Einheit mit dem Zweck des
Weinbaues gegeben.
Beweis wurde vom
unabhängigen Finanzsenat ua. noch erhoben durch Einsicht in die
Veranlagungsakte des Bw., in den digitalen Flächenwidmungs- und
Bebauungsplan sowie durch Grundbuchsabfragen zu EZ X und Y.
Mit Vorhalt vom 18. September
2003 brachte der unabhängige Finanzsenat dem Bw. zur Kenntnis, dass sich
aus dem Veranlagungsakt des Bw. ergibt, dass seit März 1993 sowohl das
Heurigenlokal in der S-Gasse als auch die Weingärten verpachtet werden und
der Weinbaubetrieb wegen des Gesundheitszustandes des Bw. nicht mehr
fortgeführt werden konnte, dass im Vorlageantrag nur ausgeführt wurde,
dass die Weingärten an verschiedene Weinhauer verpachtet seien, aber nicht
vorgebracht wurde, dass auch die Grundstücke Nr. 176 und Nr. 177
mitverpachtet wurden und dass bisher keinerlei Angaben darüber gemacht
wurden, wodurch die Grundstücke Nr. 176 und Nr. 177 zum 1. Jänner 2000
dem Weinbau dienten und dass auf Grund der bisher vorliegenden Beweisergebnisse
der unabhängige Finanzsenat davon ausgeht, dass die beiden Grundstücke
nicht mehr dem Weinbau dienten.
Dazu gab der Bw. bis dato keine
Stellungnahme ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 48 Abs.
1 BewG gehören zum Weinbauvermögen alle Teile einer wirtschaftlichen
Einheit, die dauernd dem Weinbau als Hauptzweck dient
(Weinbaubetrieb).
Im allgemeinen gehören zum
Weinbauvermögen der Grund und Boden mit den Weinstöcken, die
Wohngebäude und die Wirtschaftsgebäude mit den Kellern und deren
Einrichtung sowie das für die Bearbeitung der Weingärten erforderliche
tote und lebende Inventar (siehe Twaroch-Frühwald-Wittmann, Kommentar zum
BewG/1, S. 231).
Aus den im Vorhalt vom 18.
September 2003 dargelegten Gründen geht der unabhängige Finanzsenat
davon aus, dass die beiden Grundstücke Nr. 176 und Nr. 177 nicht mehr dem
Weinbau dienten.
Im Übrigen sind
gemäß
§ 52 Abs. 2 BewG auch land- und forstwirtschaftlich
genutzte Grundstücksflächen dem Grundvermögen zuzurechen, wenn
nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit
Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen
ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen
Zwecken dienen werden, zB, wenn sie hienach als Bauland, Industrieland oder als
Land für Verkehrszwecke anzusehen sind. Im gegenständlichen Fall sind
nach dem Flächenwidmungsplan beide Grundstücke als Wohngebiet
gewidmet, und zwar das Grundstück Nr. 176 als Bauklasse I und das
Grundstück Nr. 177 als Bauklasse II. Sowohl unmittelbar angrenzend an die
beiden Grundstücke als auch in den umliegenden Straßen befinden sich
nur mehr verbaute Grundstücke und werden auch die umliegenden
Grundstücke nicht mehr weinbaumäßig genutzt. Außerdem lag
für das unbebaute Grundstück Nr. 177 zum Stichtag bereits eine
rechtskräftige Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit
26 Wohnungen und einem Geschäftslokal vor und befand sich auf dem
Grundstück auch schon eine Hinweistafel über dieses Bauvorhaben. Damit
ist, selbst wenn noch zum Stichtag noch eine weinbaumäßige Nutzung
vorgelegen wäre (wovon nach dem oben gesagten aber nicht ausgegangen wird)
jedenfalls anzunehmen, dass die Grundstücke in absehbarer Zeit anderen als
land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
Es wurden deshalb nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates die beiden Grundstücke zum Stichtag 1.
Jänner 2000 zu Recht vom Finanzamt dem Grundvermögen
zugerechnet.
Gemäß
§ 22 Abs.
1 Z. 1 BewG wird für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten), für
die ein Einheitswert festzustellen ist, der Einheitswert nachträglich
festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt die
wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu gegründet wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. werden
der Nachfeststellung die Verhältnisse zugrundegelegt, die auf den Beginn
des Kalenderjahres ermittelt worden sind, dass dem maßgebenden Ereignis
folgt (Nachfeststellungszeitpunkt).
Durch die im Jahr 1999
durchgeführte Teilung der Liegenschaft X (bestehend ursprünglich aus
den Grundstücken Nr. 176 und Nr. 177) in die Liegenschaft X (bestehend aus
dem Grundstück Nr. 177) und die Liegenschaft Y (bestehend aus dem
Grundstück Nr. 176) können die beiden zum Grundvermögen
gehörenden Liegenschaften jeweils gesondert verwertet werden und
können auch unabhängig von einander am Grundstücksmarkt angeboten
werden, weshalb 2 selbständige wirtschaftliche Einheiten
vorliegen.
Da das unbebaute
Grundstück Nr. 177 im Jahr 1999 als eigene wirtschaftliche Einheit neu
gegründet wurde, liegen zum 1. Jänner 2000 die Voraussetzungen
für eine Neufeststellung des Einheitswertes vor. Bemerkt wird, dass der Bw.
gegen die Höhe des vom Finanzamt angesetzten Wertes des Grundstückes
mit S 618.000,00 keine Einwände erhob. Es war daher die Berufung gegen den
Feststellungsbescheid als unbegründet abzuweisen.
Im Falle einer Nachfeststellung
des Einheitswertes (§ 22 BewG) ist gemäß
§ 22 Abs. 1 GrStG
der nachträglichen Veranlagung des Steuermessbetrages (Nachveranlagung) der
Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Nachfeststellungszeitpunkt
festgestellt worden ist. Daraus ergibt sich, dass bei einer Nachfeststellung
zwingend eine Nachveranlagung des Grundsteuermessbetrages zu erfolgen hat. Im
Übrigen erstatte der Bw. zum Grundsteuermessbescheid keinerlei Vorbringen.
Es war daher auch die Berufung gegen den Grundsteuermessbescheid als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
17. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 48 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2657-W/02
- Stammnummer
- 6723
- Gültig
- 17.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF