Findok · Richtlinien
UP-6300
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
überholte Fassung (bis 14.01.2021)Richtlinie2020-0.269.834gilt ab 29.04.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-6300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2020 bis 14.01.2021.
Wortlaut laut Findok
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
3.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.die Ware muss vom Abkommen erfasst sein (Abschnitt 4.),
2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines der unterzeichnenden Staaten Zentralamerikas sein (Abschnitt 5.),
3.die Ware muss aus dem Gebiet eines der unterzeichnenden Staaten Zentralamerikas direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 6.),
4.die Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 8.).
3.2. Präferenzzölle
Die bei der Einfuhr zu erhebenden Zölle werden von den Vertragspartnern stufenweise abgebaut. Die Stufenpläne sind dem Anhang I (ab Seite 109) des Abkommens zu entnehmen.
Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz nach diesem Abkommen gewährt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.269.834
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0204-IV/7/2013
- Stammnummer
- 67006
- Enthalten in Fassung
- 10 (geltend: 15)
- Gültig
- 29.04.2020 bis 14.01.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF