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Findok · Richtlinien

UP-6300

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

überholte Fassung (bis 28.04.2020)RichtlinieBMF-010310/0230-III/11/2019gilt ab 01.07.2014

Inhaltsverzeichnis der UP-6300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2014 bis 28.04.2020.

Wortlaut laut Findok

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom Abkommen erfasst sein (Abschnitt 4.), 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines der unterzeichnenden Staaten Zentralamerikas sein (Abschnitt 5.), 3.die Ware muss aus dem Gebiet eines der unterzeichnenden Staaten Zentralamerikas direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 6.), 4.die Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 8.). 3.2. Präferenzzölle Die bei der Einfuhr zu erhebenden Zölle werden von den Vertragspartnern stufenweise abgebaut. Die Stufenpläne sind dem Anhang I (ab Seite 109) des Abkommens zu entnehmen. Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz nach diesem Abkommen gewährt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010310/0230-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0204-IV/7/2013
Stammnummer
67006
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 15)
Gültig
01.07.2014 bis 28.04.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF