Findok · Richtlinien
UP-6300
2. Anwendungsbereich
überholte Fassung (bis 25.01.2021)Richtlinie2021-0.029.102gilt ab 15.01.2021
Inhaltsverzeichnis der UP-6300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.01.2021 bis 25.01.2021.
Wortlaut laut Findok
2. Anwendungsbereich
Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden Staat Zentralamerikas haben.
Räumlich findet dieses Abkommen auf folgende Staaten Anwendung:
Costa Rica (Anwendungsbeginn: 1. Oktober 2013)
El Salvador (Anwendungsbeginn: 1. Oktober 2013)
Guatemala (Anwendungsbeginn: 1. Dezember 2013)
Honduras (Anwendungsbeginn: 1. August 2013)
Nicaragua (Anwendungsbeginn: 1. August 2013)
Panama (Anwendungsbeginn: 1. August 2013)
Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören.
Art. 4 des Ursprungsprotokolls (Seite 1806 des Anhanges II des Abkommens) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe unter Abschnitt 5.4.).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.029.102
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0204-IV/7/2013
- Stammnummer
- 67006
- Enthalten in Fassung
- 11 (geltend: 15)
- Gültig
- 15.01.2021 bis 25.01.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF