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Findok · Richtlinien

UP-6300

2. Anwendungsbereich

geltende FassungRichtlinie2024-0.675.348gilt ab 09.02.2021

Inhaltsverzeichnis der UP-6300

Wortlaut laut Findok

2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden Staat Zentralamerikas haben. Räumlich findet dieses Abkommen auf folgende Staaten Anwendung: Costa Rica (Anwendungsbeginn: 1. Oktober 2013) El Salvador (Anwendungsbeginn: 1. Oktober 2013) Guatemala (Anwendungsbeginn: 1. Dezember 2013) Honduras (Anwendungsbeginn: 1. August 2013) Nicaragua (Anwendungsbeginn: 1. August 2013) Panama (Anwendungsbeginn: 1. August 2013) Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören. Art. 4 des Ursprungsprotokolls (Seite 1806 des Anhanges II des Abkommens) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe unter Abschnitt 5.4.).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.675.348
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0204-IV/7/2013
Stammnummer
67006
Enthalten in Fassung
13, 14, 15 (geltend: 15)
Gültig
09.02.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF