Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3416-W/02
Die Schätzungsbefugnis hinsichtlich eines Taxiunternehmens besteht bei Fehlen von Losungsgrundaufzeichnungen. Mehrgewinne aus Schwarzgeschäften stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3416-W/02vom 10.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fehlen bei einem Taxiunternehmen Losungsgrundaufzeichnungen, wie Abrechnungsblöcke der Fahrer, so besteht die Berechtigung zur Schätzung der Jahreskilometerleistung sämtlicher Fahrzeuge. Mehrgewinne aus Schwarzgeschäften sind als verdeckte Gewinnausschüttung zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1998, den vorläufig ergangenen
Umsatzsteuerbescheid 1999 und Körperschaftsteuer für die Jahre 1995
bis 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 1.3.1989 gegründet. Gegenstand des Unternehmens
ist unter anderem das Taxi- und Mietwagengewerbe. Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 29.12.2000 wurde der Konkursantrag mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen, die Gesellschaft ist daher
gemäß
§ 39 FBG aufgelöst.
Gesellschafter und
Geschäftsführer bei Gründung der Bw. war G.Z., ab 8.7.1997 war
A.S. Geschäftsführer.
Im Jahr 2001 fand bei der Bw.
eine Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1998 sowie eine
Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Jänner 1999 bis Mai 2000 statt.
Laut
Betriebsprüfungsbericht Textziffern 16 bis 24 sind folgende Mängel der
Buchführung festgestellt worden:
Trotz
Aufforderung seien statt Bilanzen nach dem Rechnungslegungsgesetz nur
Kurzbilanzen vorgelegt worden.
Für
die Jahre 1995 bis 1997 sei keine Buchhaltung vorgelegt worden, auch
Saldenlisten bzw Buchungsjournale seien der Betriebsprüfung nicht zur
Prüfung zur Verfügung gestanden.
Trotz
mehrfacher Aufforderung seien die fehlenden Losungsgrundaufzeichnungen für
1995 bis März 1998, wie Abrechnungsblöcke der Fahrer, nicht vorgelegt
worden.
Ein
Anlagenverzeichnis sei nicht vorgelegt worden.
Die
abverlangten Kassabücher für 1995 bis 1997 seien ebenfalls nicht
beigebracht worden, weil diese zum Teil gar nicht geführt worden
seien.
Die
in den Kurzbilanzen ausgewiesenen Darlehen bzw Gesellschafterdarlehen seien nur
buchhalterische Maßnahmen gewesen.
Kilometerstände
der Taxis laut Reparaturrechnungen seien mit jenen in den Versicherungsakten
sowie den Gutachten gemäß
§ 57a Abs 4 KFG 1967 verglichen
worden, wobei Differenzen festgestellt worden seien.
Für
die Jahre 1995 bis 1997 seien Listen, auf denen die Namen der Taxifahrer und
deren Monatsumsatz vermerkt waren, vorgelegt worden, wobei sich folgende
Differenzen ergeben hätten: August 1996: Monatsumsatz für zwei Fahrer,
2,5 Taxis
November 1997: Monatsumsatz für drei Fahrer, fünf Taxis
Dezember 1997: Monatsumsatz für drei Fahrer, fünf Taxis
Im
Prüfungszeitraum seien Taxilenker nicht angemeldet gewesen.
Auf Grund dieser
Buchführungsmängel bestehe die Schätzungsberechtigung
gemäß
§ 184 BAO.
Ferner sei durch Einsichtnahme
in die Schadensmeldungsakten bei verschiedenen Versicherungen festgestellt
worden, dass einige Unfalllenker nicht bei der Bw. gemeldet gewesen seien und
dass die Stehzeiten für die doppelte Besetzung beantragt und auch
ausbezahlt worden sei.
Bei Ermittlung der
jährlich gefahrenen Kilometerleistung seien die Kilometerstände aus
den Schadensakten der Versicherungen bzw aufgrund der Überprüfungen
gemäß
§ 57a Abs.4 KFG und die auf den Reparaturrechnungen
angegebenen Kilometerstände herangezogen worden. Zum Teil
unglaubwürdige Jahreskilometerleistungen von errechneten 17.000 km seien
mit 30.000 km bei einfacher Besetzung für jedes Taxi separat geschätzt
worden.
Die Kilometererlöse seien
in den Jahren 1995 bis 1997 mit S 13.- brutto , 1998 bis 1999 mit S 12,50
angesetzt worden. Der Gesellschafterwechsel und die unternehmerische
Unerfahrenheit des A.S. seien berücksichtigt worden.
Den in den Kurzbilanzen
für die Jahre 1995 bis 1997 ausgewiesenen Darlehensbeträgen sei kein
Geldfluss gegenübergestanden.
1998 und 1999 seien die
ermittelten Kalkulationsdifferenzen durch eine Treibstoffkalkulation aufgrund
der vorgefundenen und verbuchten Treibstoffrechnungen überprüft
worden, dadurch seien die geschätzten gefahrenen Gesamtkilometer
bestätigt worden.
Weiters sei mangels
Anlagenverzeichnis und Buchhaltung die Anzahl der gemeldeten Taxis erhoben
worden.
Der Geschäftsführer
A.S. habe erklärt, dass die Taxis ab dem Jahr 1998 auch für
Privatfahrten verwendet worden seien und zwar zu etwa 15%. Dieser Prozentsatz
sei bei der Kalkulation berücksichtigt worden. Der Anteil der sonstigen
betrieblichen Fahrten habe nach Angaben des Geschäftsführers 5%
betragen.
Für die Jahre 1995 bis
1999 seien die Jahreskilometerleistungen aller angemeldeten Taxis
zusammengefasst worden und zwar einerseits aufgrund der erklärten und
für glaubwürdig befundenen Jahreskilometerleistungen und andererseits
aufgrund der mangels Glaubwürdigkeit geschätzten
Jahreskilometerleistungen. Aufgrund des mangels Unterlagen geschätzten
Kilometererlöses von S 13.- bzw S 12,50 seien folgende (gerundete)
Umsatzdifferenzen ermittelt worden:
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
|
S 499.000.-
|
S 491.000.-
|
S 358.000
|
S 394.000.-
|
S 539.000.-
|
Die für die Jahre 1998 und
1999 aufgrund von teils erklärten, teils geschätzten
Kilometerleistungen ermittelten Jahreskilometerleistungen seien anhand der
verbuchten Tankrechnungen (in der Folge TR) (mit gerundeten Zahlen und
Beträgen) überprüft worden. Unter Berücksichtigung eines
durchschnittlichen Treibstoffpreises von S 8,30 und eines durchschnittlichen
Verbrauches von 8 Liter pro 100 Kilometer sei die Höhe der geschätzten
Jahreskilometerleistung jener anhand der verbuchten Tankrechnungen
gegenübergestellt worden:
|
1998
|
1999
|
BP:
148.000
TR:
150.000
|
BP:
178.000
TR:
179.000
Der erklärte
Eigenverbrauch des Jahres 1998 sei aufgrund der in der Kalkulation
berücksichtigten Privatfahrten auf 15%, das sind S 47.749,27, erhöht
worden. Für 1999 sei der Eigenverbrauch mit S 50.000.- geschätzt
worden.
Im Rahmen der
Prüfungshandlungen sei Einsicht in die Akten der Versicherungsanstalten
genommen worden, bei denen Schadensfälle gemeldet worden seien. Die in
diesen Unterlagen aufscheinenden Namen der beteiligten Taxilenker seien mit den
beim Finanzamt laut Lohnzetteln gemeldeten Arbeitnehmern verglichen worden.
Dabei sei festgestellt worden, dass ein Teil der Unfalllenker nicht bei der Bw.
gemeldet gewesen sei. 40% der ermittelten Kalkulationsdifferenz seien als
Aufwand für Löhne zum Ansatz gebracht worden.
Die Kalkulationsdifferenzen
(siehe Tabelle 1 oben) seien, vermindert um 40% als Lohnaufwand für nicht
als Arbeitnehmer gemeldete Fahrer, dem Gewinn der Jahre 1995 bis 1999 als
verdeckte Ausschüttung hinzugerechnet worden.
Hinsichtlich der in der
Kurzbilanzen ausgewiesenen Darlehensbeträge seien keine entsprechenden
Darlehensverträge vorgelegt worden. Laut Niederschrift mit dem bis 7.9.1997
bestellten Geschäftsführer G.Z. gebe es keine Verträge, ein
Geldfluss habe nicht stattgefunden und handle es sich nur um buchhalterische
Maßnahmen. Diese Aussage habe auch ein Vergleich der, als verdeckte
Gewinnausschüttungen hinzugerechneten, Kalkulationsdifferenzen mit den
Darlehenzuwächsen bestätigt:
|
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1995
|
1996
|
1997
|
Verdeckte
Ausschüttung
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S 329.340.-
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S 324.060.-
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S 236.280.-
|
Darlehenszuwachs
|
S 320.913,42
|
S 304.194,30
|
S 59.950.-
Gegen die aufgrund dieser
Feststellungen ergangenen Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide
1995 bis 1999 wurde mit Schriftsatz vom 27.7.2001 fristgerecht berufen und als
Begründung folgendes ausgeführt:
Die
Privatanteile seien mit 15% der Kosten aller Fahrzeuge festgesetzt worden, wobei
in diesem Zeitraum durchschnittlich mehr als vier Fahrzeuge in Verwendung
gewesen seien. Richtig sei vielmehr 15% eines Fahrzeuges anzusetzen.
Bei
den Berechnungen zu den Schätzungen werde von einem Kilometererlös von
S 13,50 ausgegangen, obwohl in Tz. 26 von S 13.- bzw S 12,50 gesprochen
werde.
Der
Treibstoffverbrauch sei mit 8 Liter pro gefahrenem Kilometer angenommen worden,
obwohl in großem Umfang alte Fahrzeuge eingesetzt gewesen seien, deren
Verbrauch nicht unter 9 l gelegen sein könne.
In
Bezug auf das "nicht gemeldete Personal" sei auszuführen, dass der von der
Betriebsprüfung angeführte G.Z. 1996 als nicht gemeldeter Unfallfahrer
bezeichnet werde, ein weiterer Fahrer 1998 Gesellschafter gewesen sei und ein
weiterer beim Einzelunternehmen des Geschäftsführers als Chauffeur
gemeldet gewesen sei.
Weitere
Ergänzungen wurden
angekündigt.
Die
Betriebsprüfung nahm zu dieser Berufung wie folgt Stellung:
Die von der Bw.
angeführten Kilometererlöse von S 13,50 seien nicht im
Prüfungsbericht sondern in der Erstkalkulation, die dem
Geschäftsführer zur Stellungnahme übergeben worden sei,
angewendet worden. Die geänderten Kilometererlöswerte seien aufgrund
berücksichtigungswürdiger Einwendungen des A.S. zustande
gekommen.
Für die Jahre 1995 bis
1997 sei weder eine Buchhaltung noch ein Anlagenverzeichnis zur Verfügung
gestanden. Aufgrund von Erhebungen sei die Anzahl der gemeldeten Taxis ermittelt
worden. Durch weitere Erhebungen sei versucht worden, die gefahrenen Kilometer
zu ermitteln.
Die Bw. lege nicht dar, wie sie
einen durchschnittlichen Treibstoffverbrauch von 9 l pro 100 km ermittelt
habe.
Folge man dem Berufungsbegehren
und nehme einen durchschnittlichen Treibstoffverbrauch von 9 l sowie einen
Eigenverbrauch von 15% für nur ein Fahrzeug an ( obwohl der
Geschäftsführer angegeben habe, dass die Taxis ab 1998 auch für
Privatfahrten genutzt worden seien), so wäre eine höhere
Umsatzzuschätzung vorzunehmen. Gegenüber der Betriebsprüfung
ergebe sich somit für 1998 eine Umsatzerhöhung von S 15.225.- und
für 1999 eine Umsatzerhöhung von S 39. 312,50 .
Hinsichtlich der in Tz. 65 des
Berichtes angeführten, nicht bei der Bw. als Arbeitnehmer gemeldeten
Unfalllenker sei folgendes auszuführen:
G.Z. sei bis zum 31.10.1995 und
ab 1.10.1997 bei der Bw. als Fahrer gemeldet gewesen. Als Unfallfahrer sei er am
26.2.1996 ermittelt worden. Ein weiterer Fahrer sei laut Bw. beim
Einzelunternehmen des Geschäftsführers G.Z., nicht jedoch bei der Bw.
gemeldet gewesen. Ein Fahrer sei zum Zeitpunkt des Unfalles zu 25% an der Bw.
beteiligt und als Fahrer tätig gewesen und habe keine weiteren
Einkünfte erzielt.
Mit Schriftsatz vom 21.4.2002
gab der ehemalige Geschäftsführer G.Z. folgende Stellungnahme zu den
Ausführungen der Betriebsprüfung ab:
Er sei nie aufgefordert worden,
die Buchhaltung für die Jahre 1995 bis1997 vorzulegen. Die nunmehr von ihm
vorgelegte Buchhaltung stelle einen neuerlichen Ausdruck der von der ehemaligen
Steuerberaterin während seiner Geschäftsführertätigkeit
erstellten Buchhaltung dar. Daher gebe es auch keine Schätzungsbefugnis
mehr.
Weiters sei nicht
nachvollziehbar, warum A.S. für den Beginn seiner Tätigkeit ein
geringerer Kilometerertrag zugestanden werde als ihm, zumal ja auch er am Anfang
seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gestanden sei. Aus der
Tatsache, dass zwei Fahrer nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen
seien, könne steuerrechtlich nichts abgeleitet werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder
berechnen kann. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist u.a. auch dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit in Zweifel
zu ziehen.
Von der Betriebsprüfung
wurden folgende Buchführungsmängel festgestellt:
Für
die Jahre 1995 bis 1997 wurden Kurzbilanzen übermittelt, nicht jedoch
Bilanzen nach dem Rechnungslegungsgesetz
Losungsgrundaufzeichnungen,
wie Abrechnungsblöcke der Fahrer, konnten für den Zeitraum 1995 bis
März 1998 nicht vorgelegt werden
Ein
Anlagenverzeichnis für die Jahre 1995 bis 1997 konnte nicht vorgelegt
werden
Kassabücher
für die Jahre 1995 bis 1997 wurden nicht vorgelegt, weil diese zum Teil gar
nicht geführt worden
sind.
Allein aufgrund
dieser Feststellungen ergibt sich bereits die Schätzungsberechtigung nach
§ 184 BAO, zumal die nunmehr vom bis zum Jahre 1997 tätigen
Geschäftsführer G. Z. vorgelegten Abschlüsse nach seinen Angaben
einen neuerlichen Ausdruck der bereits während seiner
Geschäftsführertätigkeit erstellten Abschlüsse, und somit
wiederum nur Kurzbilanzen, darstellen.
Da Losungsgrundaufzeichnungen
und Kassabücher fehlten, stellte die Betriebsprüfung, wie im
Sachverhalt bereits dargestellt, selbst Ermittlungen an, um die Anzahl der
eingesetzten Taxis, die Jahreskilometerleistung der von der Bw. eingesetzten
Taxis sowie den damit erzielten Umsatz zu ermitteln. Anhand der Schadensakten
der Versicherungsgesellschaften und der Prüfberichte gemäß
§ 57a KFG konnten sowohl die laut dortigen Gutachten festgestellten
Kilometerstände als auch die Anzahl der Fahrer pro Taxi festgestellt
werden. Von der Betriebsprüfung wurde zunächst von einer
Jahreskilometerleistung von 30.000 km pro Jahr bei Einfachbesetzung und 60.000
km pro Jahr bei Doppelbesetzung ausgegangen. Diese Annahme wird dadurch
bestätigt, dass bei einigen Fahrzeugen ein Vergleich der
Kilometerstände laut Reparaturrechnungen und Versicherungsgutachten bzw.
§ 57 a KFG-Gutachten ebenfalls diese Kilometerleistungen ergibt (z.B. Mazda
626, W 1742TX, Bericht Tz. 33) und andererseits für die Jahre 1998 und 1999
die von der Betriebsprüfung ermittelten Jahreskilometerleistungen an Hand
der verbuchten Tankrechnungen überprüft wurden. Unter
Berücksichtigung eines erhobenen durchschnittlichen Treibstoffpreises von S
8,30 pro Liter und eines durchschnittlichen Verbrauches von 8 Liter für 100
Kilometer ergab sich, dass die von der Betriebsprüfung festgestellte
Jahreskilometerleistung, resultierend teilweise aus geschätzten und
teilweise, sofern sie glaubwürdig waren, aus erklärten
Jahreskilometerleistungen der einzelnen Fahrzeuge, zumindest für die Jahre
1998 und 1999 sogar noch unter der anhand verbuchter Tankrechnungen ermittelten
Jahreskilometerleistung lag. Die von der Betriebsprüfung geschätzten
Jahreskilometerleistungen erscheinen auch deshalb plausibel, weil den
vorliegenden Schadensakten der Versicherungen zu entnehmen ist, dass in den
Jahren 1995 bis 1999 Fahrer an Unfällen beteiligt waren, die nicht als
Dienstnehmer der Bw. beschäftigt waren. Da nicht davon auszugehen ist, dass
jeder Fahrer in Unfälle verwickelt ist, liegt daher der Schluss nahe, dass
es noch weitere, nicht bei der Bw. als Dienstnehmer aufscheinende Fahrer gab.
Weiters kam es, wie die Bw. mit
Schreiben vom 7.12.2000 an die Betriebsprüfungsabteilung selbst einbekennt,
zumindest bezüglich des dort angeführten Fahrzeuges, aus
versicherungstechnischen Gründen zu Manipulationen hinsichtlich des
Kilometerstandes. Aus eben diesen Gründen wurde auch, laut Bw. "oft",
für ein Fahrzeug eine Doppelbesetzung angegeben, obwohl diese beiden Fahrer
jeweils mit einem anderen Fahrzeug unterwegs waren.
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes kann der Abgabenbehörde bereits dann nicht
entgegengetreten werden, wenn sie wegen Diskrepanzen bei den
Kilometerständen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der
Aufzeichnungen in Zweifel zieht (vgl. VwGH vom 2.3.1993, Zl 92/14/0166). Umso
mehr ist daher im gegenständlichen Fall nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse, vor allem auch unter Berücksichtigung der von der Bw.
selbst erklärten Jahreskilometerleistung einzelner Fahrzeuge (vgl. Tz.
45-52 des Betriebsprüfungsberichtes) davon auszugehen, dass es in den
berufungsgegenständlichen Jahren zu Umsatzverkürzungen gekommen ist.
Dafür sprechen auch die für die Jahre 1995 bis 1997 ausgewiesenen
"Gesellschafterdarlehen" bzw das "Verrechnungskonto Gesellschafter" des Jahres
1998, die laut Angaben der Bw. nur buchhalterische Maßnahmen darstellten
und für die weder fremdübliche Darlehensverträge noch ein
Geldfluss nachgewiesen werden konnten. Es liegt daher die von der
Betriebsprüfung getroffene Schlussfolgerung nahe, dass es sich bei diesen
"Darlehensbeträgen" um Erlöse handelt.
Mangels überprüfbarer
Grundaufzeichnungen kommt daher auch der Behauptung der Bw., "die Zahl der Taxis
sei gestiegen und das Fahrgastaufkommen gesunken" keinerlei Beweiskraft zu und
ist als reine Schutzbehauptung zu werten.
Wenn die Bw. vorbringt, dass
der Anteil für Privatfahrten von der Betriebsprüfung mit 15% aller
Fahrzeuge angesetzt worden sei, richtig hingegen seien 15 % eines Fahrzeuges so
ist auf die Stellungnahme der Betriebsprüfung zu verweisen, wonach die
Verringerung der Berücksichtigung von Privatfahrten zu einer Erhöhung
der betrieblich veranlassten Kilometerleistung und damit zu einer weiteren
Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer führen
würde. Der Anteil der Privatfahrten an den Gesamtfahrten wurde im
übrigen von der Bw. im Rahmen der Betriebsprüfung selbst bekannt
gegeben.
Unrichtig ist die Behauptung
der Bw., bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sei von einem
Kilometererlös von S 13,50 ausgegangen worden. Vielmehr wurde dieser in
den Jahren 1995 bis 1997 mit S13.- und in den Jahren 1998 bis April 2000
hingegen mit S 12,50 angesetzt ( vgl. Bericht Tz. 32). Dies deshalb, weil der
Geschäftsführer A.S. seine unternehmerische Unerfahrenheit ins Treffen
führte. Wenn der bis zum 7.9.1997 tätige Geschäftsführer
G.Z. diesen Umstand auch für den Zeitraum ab 1995 geltend macht, so ist ihm
zu entgegnen, dass er im Jahre 1989 selbst die Bw. gegründet hat und als
Geschäftsführer tätig war. Von "unternehmerischer Unerfahrenheit"
kann daher in diesem Fall nicht die Rede sein.
Der Behauptung der Bw., der
Treibstoffverbrauch der Fahrzeuge sei nicht unter 9 Liter gelegen, da in
großem Umfang "alte Fahrzeuge" eingesetzt gewesen seien, ist zu entgegnen,
dass die Betriebsprüfung anhand von Erhebungen bei der
Bundespolizeidirektion Wien für jedes auf die Bw. zugelassene Kraftfahrzeug
das Datum der Erstzulassung sowie der Anmeldung auf die Bw. ermittelte. Aus
diesen Daten ergibt sich, dass von insgesamt siebzehn Fahrzeugen lediglich vier
in den Jahren 1979 bis 1982 erstmals zugelassen wurden und diese daher, bezogen
auf den Prüfungszeitraum beginnend mit 1995, nach der allgemeinen
Verkehrsauffassung als "alt" einzustufen sind. Die übrigen Fahrzeuge wurden
in den Jahren 1991 bis 1999 erstmals zugelassen, wobei von diesen wiederum zehn
Fahrzeuge erstmals auf die Bw. zugelassen wurden. Ein genauer Vergleich der
Erstzulassungsdaten der für die Schätzung herangezogenen
Kraftfahrzeuge (vgl. Tz. 45 bis 53) ergibt, dass das älteste ein im Jahre
1991 erstmals zugelassenes und 1998 für die Schätzung herangezogenes
Kraftfahrzeug ist. Von den übrigen ist die überwiegende Anzahl nicht
älter als drei Jahre. Es kann also keine Rede davon sein, dass "in
großem Umfang alte Fahrzeuge" eingesetzt gewesen wären. Im
übrigen ergibt die anhand verbuchter Tankrechnungen ermittelte
Jahreskilometerleistung unter Berücksichtigung eines Treibstoffverbrauches
von 8 Liter pro 100 Kilometer in etwa die von der Betriebsprüfung teilweise
durch Schätzung ermittelte Jahreskilometerleistung für die Jahre 1998
und 1999, sodass die Annahme dieses, auch von der Bw. nicht widerlegten,
Verbrauches gerechtfertigt ist.
Gemäß
§ 8 Abs.
2 KStG ist es für die Ermittlung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft
ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter
Ausschüttungen verteilt wird. Verdeckte Ausschüttungen sind alle
außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen
Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der
Körperschaft zu Unrecht mindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft
haben.
Bei der Gewinnermittlung der
Bw. wurden daher die errechneten Mehrerlöse, vermindert um 40% als
Lohnaufwand für nicht als Arbeitnehmer gemeldete Fahrer, als verdeckte
Gewinnausschüttung gewinnerhöhend berücksichtigt, da nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die bei der Gewinnermittlung einer
Kapitalgesellschaft unter dem Titel verdeckte Ausschüttung zugerechneten
Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag
gefunden haben, also sog. "Schwarzgeschäfte", in der Regel als den
Gesellschaftern zugeflossen zu werten sind (vgl. VwGH vom 19.7.2000,
Zl 97/13/0241, 0242).
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
10. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3416-W/02
- Stammnummer
- 6690
- Gültig
- 10.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF