Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0127-L/02
1.) Ertragswirksamkeit von Investitionsunterstützungen 2.) Fundament als Teil des Wirtschaftsgutes Gebäude
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0127-L/02vom 04.09.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
90/14/0124). Strittig ist der Zeitpunkt der gewinnerhöhenden
Auflösung der passiven Rechnungsabgrenzung in den
Folgejahren. Laut Angaben der Bw. ist als primäre
Gegenleistung für die Unterstützung die Errichtung des
Firmengebäudes nach den Auflagen der Firma M. samt Fertigstellungstermin
anzusehen. Sekundär wurde die Auszahlungsmodalität an Verkaufszahlen
von Kraftfahrzeugen der Marke M. geknüpft (siehe auch den in der
Vereinbarung mit der Firma M. angeführten Punkt 3). Die
Gegenleistung ist folglich in einen einmalig zu erfüllenden Teil und ein
Dauerschuldverhältnis bis zur Erreichung der vorgegebenen Verkaufszahlen zu
unterteilen. Der zweite Teil der Gegenleistung wurde in einem Zeitraum
von 36 Monaten ab 1. Jänner 1994 erbracht. Wie der VwGH in
seinem Erkenntnis vom 18.1.1994, 90/14/0124, feststellt, tritt bei
Gegenleistungsbeziehungen in Form von Dauerschuldverhältnissen eine
Gewinnrealisierung laufend nach Maßgabe der Leistungserbringung
ein. Im gegenständlichen Fall wurde zusätzlich auch die
Möglichkeit der Geltendmachung der Gutschrift der Firma M. an die
Verkaufszahlen geknüpft. Bei Vorliegen von lediglich dem
ersten Teil der Gegenleistungsverpflichtung, somit der Errichtung des
Gebäudes, wäre eine gewinnerhöhende Auflösung des
Passivpostens nach Maßgabe der Nutzungsdauer des Gebäudes
möglich gewesen. Dass der erste Teil der
Gegenleistungsverpflichtung den wesentlichen Grund der Leistung der
Investitionsunterstützung ausmacht, kann jedoch nicht dazu führen, den
zweiten Teil außer Ansatz zu lassen. Die Auflösung des
Passivpostens Investitionsunterstützung ist daher wie durch den
Betriebsprüfer berechnet vorzunehmen. Die von der Bw.
eingereichte Anfragebeantwortung durch das BMfF geht zum Einen nicht von einem
gleich lautenden Sachverhalt aus und ist schon aus diesem Grunde nicht
relevant. Zum Zweiten ist auf § 6 UFSG zu verweisen, wonach die
Mitglieder des UFS an keinerlei Weisungen gebunden sind und daher auch nicht an
Anfragebeantwortungen durch das BMfF. Dass die Verkaufszahlen so
berechnet waren, dass unter üblichen Umständen die Vorgaben erreicht
werden können ist lediglich für die Berechnung der Gegenleistung
wesentlich, beeinträchtigt jedoch nicht das grundsätzliche Vorliegen
eines Dauerschuldverhältnisses. Ebenso wird dieses nicht
beeinträchtigt durch die Berechnung der Förderung in Zusammenhang mit
dem geplanten Investitionsaufwand. In diesem Punkt wird die
Berufung folglich als unbegründet abgewiesen.
IFB
Wesentlich
für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur
Geltendmachung eines IFB gemäß
§ 10a Abs. 1 EStG 1988 ist die
Frage, ob für das gegenständliche Gebäude mit der
tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Jänner 1993
begonnen worden ist. Unstrittig ist, dass die auf Grund des
unsicheren Grund und Bodens notwendige Pfahlgründung bereits im Dezember
1992 vorgenommen worden ist. Fraglich ist, ob die
Pfahlgründung als Teil des Grund und Bodens, als eigenständiges
Wirtschaftsgut oder als Teil des Gebäudes anzusehen ist. Die
Lösung der Frage, ob Aufwendungen zu einem einheitlichen oder zu mehreren
selbständig bewertbaren Wirtschaftsgütern geführt haben, ist nach
der Verkehrsauffassung zu lösen (siehe das Erkenntnis des VwGH vom
15.2.1983, 82/14/0067). Entscheidend sind nicht zivilrechtliche, sondern
wirtschaftliche Kriterien und die Verkehrsauffassung (siehe auch Quantschnigg
Schuch, Est-Hb, § 6, Tz 10). Der BFH vom 28.9.1990, III R 178/86,
stellt auf den Nutzungs- und Funktionszusammenhang ab, in dem die einzelnen
Teile zueinander stehen. Das Gebäude hätte ohne
Pfahlgründung nicht errichtet werden können, die Betonpfähle
bilden das Fundament des Hauses und sind mit diesem verbunden. Somit ist
auch eine Nutzung des Gebäudes ohne Pfahlgründung nicht
möglich.
Im
Hinblick auf die wirtschaftliche Einheit zweier Gebäude etwa hat der VwGH
in seinem Erkenntnis vom 20.1.1981, 14/1345/80, festgestellt, dass bei Aufbau
eines Gebäudes auf ein bestehendes Gebäude durch die bauliche
Vereinigung eine wirtschaftliche Einheit entstanden ist, ein einheitliches
Wirtschaftsgut (dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.1994, 92/15/0213).
Erst Recht muss dies für eine Pfahlgründung samt aufgebautem
Gebäude gelten. Im Erkenntnis des VwGH vom 2.8.2000,
97/13/0019, führt dieser aus, dass ein Gebäude ohne ausgebautem
Dachgeschoss, der betriebliche Ausbau des Dachgeschosses, die Tiefgarage, die
Wegeanlage, die Betriebs- und Geschäftsausstattung und die Zaunanlage ein
einheitliches Wirtschaftsgut im Hinblick auf die steuerrechtliche Bewertung
bilden. Ebenso ist daher die Pfahlgründung als Teil des Gebäudes und
somit ein Wirtschaftsgut anzusehen. Hinzuweisen ist auch auf das
Erkenntnis des VwGH vom 5.6.1961, 85/61, indem dieser feststellt, dass das
Fundament einer Maschine zum Wirtschaftsgut Maschine gehörig zu sehen ist.
Dass die Pfahlgründung das Fundament des Gebäudes bildet und somit zum
Gebäude gehört, ist offensichtlich und entspricht der
Verkehrsauffassung. Die substantielle Verbindung gemeinsam mit
der gegenseitigen funktionellen Abhängigkeit qualifizieren die
Pfahlgründung und das Gebäude als einheitliches Wirtschaftsgut
Gebäude. Da
somit mit der Errichtung des Gebäudes bereits im Dezember 1992 begonnen
worden ist, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines IFB von
30% gemäß
§ 10a Abs. 1 EStG 1988 nicht vor. Die
Herstellungskosten für das gegenständliche Gebäude lassen daher
einen Abzug von 20% IFB - wie laut Betriebsprüfung -
zu. Auch in diesem Punkt war folglich die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Linz, 4. September
2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 11 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 6 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
UmlaufvermögenVorsteuerÄnderung der VoraussetzungenInvestitionsunterstützungZuschussGegenleistungsbeziehungErtragswirksamkeiteinheitliches WirtschaftsgutGebäudeFundament
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0127-L/02
- Stammnummer
- 6646
- Gültig
- 04.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF