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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0127-L/02

1.) Ertragswirksamkeit von Investitionsunterstützungen 2.) Fundament als Teil des Wirtschaftsgutes Gebäude

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0127-L/02vom 04.09.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

90/14/0124). Strittig ist der Zeitpunkt der gewinnerhöhenden Auflösung der passiven Rechnungsabgrenzung in den Folgejahren. Laut Angaben der Bw. ist als primäre Gegenleistung für die Unterstützung die Errichtung des Firmengebäudes nach den Auflagen der Firma M. samt Fertigstellungstermin anzusehen. Sekundär wurde die Auszahlungsmodalität an Verkaufszahlen von Kraftfahrzeugen der Marke M. geknüpft (siehe auch den in der Vereinbarung mit der Firma M. angeführten Punkt 3). Die Gegenleistung ist folglich in einen einmalig zu erfüllenden Teil und ein Dauerschuldverhältnis bis zur Erreichung der vorgegebenen Verkaufszahlen zu unterteilen. Der zweite Teil der Gegenleistung wurde in einem Zeitraum von 36 Monaten ab 1. Jänner 1994 erbracht. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.1.1994, 90/14/0124, feststellt, tritt bei Gegenleistungsbeziehungen in Form von Dauerschuldverhältnissen eine Gewinnrealisierung laufend nach Maßgabe der Leistungserbringung ein. Im gegenständlichen Fall wurde zusätzlich auch die Möglichkeit der Geltendmachung der Gutschrift der Firma M. an die Verkaufszahlen geknüpft. Bei Vorliegen von lediglich dem ersten Teil der Gegenleistungsverpflichtung, somit der Errichtung des Gebäudes, wäre eine gewinnerhöhende Auflösung des Passivpostens nach Maßgabe der Nutzungsdauer des Gebäudes möglich gewesen. Dass der erste Teil der Gegenleistungsverpflichtung den wesentlichen Grund der Leistung der Investitionsunterstützung ausmacht, kann jedoch nicht dazu führen, den zweiten Teil außer Ansatz zu lassen. Die Auflösung des Passivpostens Investitionsunterstützung ist daher wie durch den Betriebsprüfer berechnet vorzunehmen. Die von der Bw. eingereichte Anfragebeantwortung durch das BMfF geht zum Einen nicht von einem gleich lautenden Sachverhalt aus und ist schon aus diesem Grunde nicht relevant. Zum Zweiten ist auf § 6 UFSG zu verweisen, wonach die Mitglieder des UFS an keinerlei Weisungen gebunden sind und daher auch nicht an Anfragebeantwortungen durch das BMfF. Dass die Verkaufszahlen so berechnet waren, dass unter üblichen Umständen die Vorgaben erreicht werden können ist lediglich für die Berechnung der Gegenleistung wesentlich, beeinträchtigt jedoch nicht das grundsätzliche Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses. Ebenso wird dieses nicht beeinträchtigt durch die Berechnung der Förderung in Zusammenhang mit dem geplanten Investitionsaufwand. In diesem Punkt wird die Berufung folglich als unbegründet abgewiesen. IFB Wesentlich für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Geltendmachung eines IFB gemäß § 10a Abs. 1 EStG 1988 ist die Frage, ob für das gegenständliche Gebäude mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Jänner 1993 begonnen worden ist. Unstrittig ist, dass die auf Grund des unsicheren Grund und Bodens notwendige Pfahlgründung bereits im Dezember 1992 vorgenommen worden ist. Fraglich ist, ob die Pfahlgründung als Teil des Grund und Bodens, als eigenständiges Wirtschaftsgut oder als Teil des Gebäudes anzusehen ist. Die Lösung der Frage, ob Aufwendungen zu einem einheitlichen oder zu mehreren selbständig bewertbaren Wirtschaftsgütern geführt haben, ist nach der Verkehrsauffassung zu lösen (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 15.2.1983, 82/14/0067). Entscheidend sind nicht zivilrechtliche, sondern wirtschaftliche Kriterien und die Verkehrsauffassung (siehe auch Quantschnigg Schuch, Est-Hb, § 6, Tz 10). Der BFH vom 28.9.1990, III R 178/86, stellt auf den Nutzungs- und Funktionszusammenhang ab, in dem die einzelnen Teile zueinander stehen. Das Gebäude hätte ohne Pfahlgründung nicht errichtet werden können, die Betonpfähle bilden das Fundament des Hauses und sind mit diesem verbunden. Somit ist auch eine Nutzung des Gebäudes ohne Pfahlgründung nicht möglich. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Einheit zweier Gebäude etwa hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.1.1981, 14/1345/80, festgestellt, dass bei Aufbau eines Gebäudes auf ein bestehendes Gebäude durch die bauliche Vereinigung eine wirtschaftliche Einheit entstanden ist, ein einheitliches Wirtschaftsgut (dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.1994, 92/15/0213). Erst Recht muss dies für eine Pfahlgründung samt aufgebautem Gebäude gelten. Im Erkenntnis des VwGH vom 2.8.2000, 97/13/0019, führt dieser aus, dass ein Gebäude ohne ausgebautem Dachgeschoss, der betriebliche Ausbau des Dachgeschosses, die Tiefgarage, die Wegeanlage, die Betriebs- und Geschäftsausstattung und die Zaunanlage ein einheitliches Wirtschaftsgut im Hinblick auf die steuerrechtliche Bewertung bilden. Ebenso ist daher die Pfahlgründung als Teil des Gebäudes und somit ein Wirtschaftsgut anzusehen. Hinzuweisen ist auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 5.6.1961, 85/61, indem dieser feststellt, dass das Fundament einer Maschine zum Wirtschaftsgut Maschine gehörig zu sehen ist. Dass die Pfahlgründung das Fundament des Gebäudes bildet und somit zum Gebäude gehört, ist offensichtlich und entspricht der Verkehrsauffassung. Die substantielle Verbindung gemeinsam mit der gegenseitigen funktionellen Abhängigkeit qualifizieren die Pfahlgründung und das Gebäude als einheitliches Wirtschaftsgut Gebäude. Da somit mit der Errichtung des Gebäudes bereits im Dezember 1992 begonnen worden ist, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines IFB von 30% gemäß § 10a Abs. 1 EStG 1988 nicht vor. Die Herstellungskosten für das gegenständliche Gebäude lassen daher einen Abzug von 20% IFB - wie laut Betriebsprüfung - zu. Auch in diesem Punkt war folglich die Berufung als unbegründet abzuweisen.   Linz, 4. September 2003

Normen und Schlagworte

UmlaufvermögenVorsteuerÄnderung der VoraussetzungenInvestitionsunterstützungZuschussGegenleistungsbeziehungErtragswirksamkeiteinheitliches WirtschaftsgutGebäudeFundament

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0127-L/02
Stammnummer
6646
Gültig
04.09.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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