Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0275-F/03
Mehraufwendungen aufgrund auswärtiger Berufsausbildung der Kinder als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0275-F/03vom 05.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. H.K. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Veranlagung des
Berufungsführers zur Einkommensteuer für das Jahr 2002 ließ das
Finanzamt mit einem Betrag von 15.942,53 € als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Rückzahlungen
für Kredite, die in der Vergangenheit für die Finanzierung der
auswärtigen Berufsausbildung der Kinder aufgenommen wurden, wie bereits in
den Vorjahren außer Ansatz.
In der dagegen erhobenen
Berufung brachte der Berufungsführer, verweisend auf die Begründungen
der gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001
erhobenen Berufungen neuerlich vor, dass der Verfassungsgerichtshof die neu
geregelte Familienbesteuerung im Erkenntnis vom 30.11.2000, B 1340/00, nur
deshalb als verfassungsrechtlich unbedenklich erkannt habe, weil die
gewöhnlichen Unterhaltsleistungen für ein Kind mit den deutlich
angehobenen Transferleistungen abgegolten seien und die Berücksichtigung
atypischer Aufwendungen (zB Rückzahlungen von Krediten, mit denen in Zeiten
der verfassungswidrig geregelten Familienbesteuerung die auswärtige
Berufsausbildung der Kinder habe finanziert werden müssen) in den durch
§ 34 EStG 1988 gezogenen Grenzen als außergewöhnliche
Belastung zusätzlich möglich sei. Da er im gegenständlichen Jahr
keine Transferleistungen im Zusammenhang mit der Unterhaltsbelastung bezogen
habe, könnten die Kreditrückzahlungen nach der Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes auch nicht durch Transferzahlungen abgegolten
sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorab wird darauf hingewiesen,
dass nach der Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates die
jeweiligen Außenstellen für sämtliche dem unabhängigen
Finanzsenat durch Abgabenvorschriften übertragenen Aufgaben hinsichtlich
der im jeweiligen Bundesland gelegenen Finanzämter (Finanzlandesdirektion)
zuständig sind. Da sich sämtliche Mitglieder der somit
zuständigen Außenstelle Salzburg für befangen erklärt haben
und eine Entscheidung durch ein Organ der Außenstelle Salzburg daher nicht
möglich war, ist nach der Geschäftsverteilung des unabgängigen
Finanzsenates die Außenstelle Feldkirch zur Entscheidung über die
strittige Angelegenheit berufen. Derartige der Außenstelle Feldkirch
übertragene Berufungsfälle fallen nach der Geschäftsverteilung in
die Zuständigkeit des Senates 5.
Über die Frage der
Berücksichtigung der in Rede stehenden Kreditrückzahlungen als
außergewöhnliche Belastung hat der unabhängige Finanzsenat
bereits in der die Jahre 1999 bis 2001 betreffenden Berufungsentscheidung vom
4. September 2003, RV/0446-F/02, abgesprochen und unter eingehender
Darlegung der Gesetzeslage sowie der zu dieser Frage ergangenen
höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Abzugsfähigkeit verneint.
Begründend wurde insbesonders darauf hingewiesen, dass die infolge einer
auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes erwachsenen Mehraufwendungen
gerade solche besonderen Aufwendungen darstellten, die, wenn auch in den durch
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 vorgegebenen Grenzen, zusätzlich
zu den nach § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 als abgegolten
anzusehenden Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung
geltend gemacht werden könnten, sodass insoweit auch dem vom
Verfassungsgerichtshof dieser Bestimmung beigemessenen Verständnis Rechnung
getragen werde. Wie vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.5.1999,
98/15/0100, ausgeführt, erfolge die steuerliche Berücksichtigung
dieser Mehraufwendungen jedoch ungeachtet des Zeitpunktes der Bezahlung durch
einen Pauschbetrag pro Monat der Berufsausbildung. Die Berücksichtigung
darüber hinausgehender tatsächlicher Aufwendungen sehe das Gesetz
hingegen nicht vor. Soweit der Berufungsführer die Berücksichtigung
der Kreditrückzahlungen damit begründe, dass im Falle fehlender
Transferzahlungen die Unterhaltsleistungen nicht als abgegolten angesehen werden
könnten, lasse er außer Acht, dass die Kinder die in Rede stehenden
Transferleistungen, solange sie in Ausbildung gestanden seien, bezogen
hätten, und die Unterhaltsleistungen somit bereits durch diese
Transferleistungen abgegolten worden seien. Seien die Unterhaltsleistungen im
Zeitraum des Bezuges der Transferleistungen aber als abgegolten anzusehen,
könne eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung
auch nicht durch den aufgrund der Fremdfinanzierung zeitlich verzögerten
Abfluss erwirkt werden, käme es im Falle der vom Berufungsführer
begehrten Berücksichtigung der Kreditrückzahlungen insoweit doch zu
einer nochmaligen Berücksichtigung solcher Unterhaltsleistungen.
Während solche Leistungen im Falle der Eigenfinanzierung durch die
Transferleistungen als abgegolten anzusehen wären, könnten sie im
Falle der Fremdfinanzierung entsprechend der Vorgangsweise des
Berufungsführers in der tatsächlichen Höhe berücksichtigt
werden. Ein solches Ergebnis könne nach Auffassung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz aber weder dem Gesetzgeber zugesonnen werden, noch der Intention
des Verfassungsgerichtshofes entsprechen. Überdies sei die
Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder,
für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt werde, nach § 34
Abs. 7 Z 5 EStG 1988 ausgeschlossen.
Nachdem der
Berufungsführer den Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom
4. September 2003, RV/0446-F/02, auf die im Übrigen an dieser Stelle
verwiesen wird, nichts Essentielles entgegengesetzt hat, sondern auf die
Ausführungen in den die Jahre 1999 bis 2001 betreffenden Berufungen
verwiesen hat bzw. das dort Vorgebrachte teilweise wiederholt hat, ist nicht
erkennbar, weshalb für das nunmehrige Streitjahr eine andere Beurteilung zu
treffen wäre, und konnte daher auch der gegenständlichen Berufung kein
Erfolg beschieden sein.
Soweit der Berufungsführer
die Verfassungswidrigkeit der angewandten Normen anklingen lässt, ist
darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung der angewendeten
einfachgesetzlichen Regelungen auf ihre Verfassungskonformität allein dem
Verfassungsgerichtshof obliegt.
Feldkirch,
5. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
UnterhaltsleistungenBerufsausbildungFremdfinanzierungKreditrückzahlungenMehraufwandTransferleistungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0275-F/03
- Stammnummer
- 6635
- Gültig
- 05.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF